hier: Beauftragung der Verwaltung, Aufstellungsbeschluss mit Billigung des Entwurfs und Beschluss zur öfftl. Auslegung und Beteiligung der Träger öfftl. Belange und Fachbehörden
1.
Anlass zur Aufstellung einer
Ergänzungssatzung
Die
Stadt Kitzingen beabsichtigt, im Bereich „südlich der Kraußstraße“ im Kitzinger
Ortsteil Hohenfeld eine sogenannte Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB zu erlassen. Diese Einbeziehungssatzung umfasst die drei Grundstücke mit
den Flurstücksnummern 407, 408 und 409. Der Geltungsbereich der Satzung hat
eine Flächengröße von ca. 1.775 m².
Durch
diese Satzung soll die Möglichkeit geschaffen werden, in direktem Anschluss an
die bereits bestehende Bebauung eine Fläche für bis zu drei weitere Wohngebäude
auszuweisen. Es liegen bereits konkrete Bauvoranfragen seitens der
Grundstückseigentümer bzw. von Bauwerbern vor.
Der
bereits bebaute Bereich südlich der „Kraußstraße“ ist bislang nicht überplant
und daher zunächst als unbeplanter Innenbereich gem. § 34 BauGB einzustufen.
Derzeit befindet sich das letzte Gebäude, das den bebauten Zusammenhang
abbildet und noch diesem Innenbereich angehört, auf Flurstück Nr. 407. Im
Anschluss daran beginnt in östliche Richtung der Außenbereich gem. § 35 BauGB.
Der
Umgriff der Satzung legt künftig den Bebauungszusammenhang für diesen Bereich
neu fest und bildet damit auch einen Abschluss in Richtung des Hoheimer
Landschaftssees. Die künftige Grenze des Außenbereichs ist damit auch unter
Berücksichtigung der gegenüberliegenden Bebauung klar vorgegeben.
2.
Ziele und Zwecke der Satzung
Bei
der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kitzingen im Jahr
2008 wurde dieser Bereich nicht angepasst. Die drei betroffenen Grundstücke
sind nicht – wie ortseinwärts in westlicher Richtung – als gemischte Baufläche
dargestellt, sondern als landwirtschaftliche Fläche und damit einer
Wohnbebauung nicht zugänglich.
Der
gegenüberliegende Siedlungsbereich entlang der „Kraußstraße“ und „Am Bächlein“
dagegen ist mit einem Bebauungsplan überplant. Hier erstrecken sich die
Bebauungsmöglichkeiten weiter nach Osten, etwa bis in Höhe des Flurstücks Nr.
409.
Um
hier die Ortseingangssituation städteplanerisch zu ordnen und baulich abzurunden,
wird das Instrument der sogenannten Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3
BauGB angewendet. Ziel ist es, einzelne Außenbereichsflächen in die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, da die einbezogenen Flächen
durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die
Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ermöglicht die Einbeziehung
einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(Innenbereich). Es muss sich dabei um solche Flächen handeln, die nach § 35
BauGB zu beurteilen sind. Die einbezogenen Flächen müssen durch die bauliche
Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sein. Aus dem angrenzenden
Innenbereich können die Zulassungskriterien für die einzubeziehenden
Außenbereichsflächen entnommen werden. Die Einbeziehungssatzung verleiht den bezeichneten
Flächen die Qualität als Innenbereichsgrundstücke im Sinne des § 34 BauGB.
Die
verkehrliche und sonstige Erschließung der drei Grundstücke erfolgt weiterhin
von der „Kraußstraße“ aus. Für das äußere Flurstück, Flst. Nr. 409, ist noch
ein Kanalanschluss bis zum Grundstück herzustellen.
3.
Vorbereitende Bauleitplanung
Im
gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen (zuletzt geändert am
07.03.2012, 39. Änderung) sind die drei Flurstücke des Geltungsbereichs der
Satzung als „landwirtschaftliche Fläche“ dargestellt.
Ihre
künftige Ausweisung (als W-Fläche) wird bei der nächsten Gesamtänderung des Flächennutzungsplans
entsprechend angepasst.
4.
Empfehlung der Verwaltung und nächste
Schritte
Da für den Bereich der
Einbeziehungssatzung in Hohenfeld konkrete Bauanfragen vorliegen und diese
Grundstücke für eine Bebauung geeignet sind, jedoch eine Entwicklung
planungsrechtlich derzeit nicht möglich ist, empfiehlt die Verwaltung die
Aufstellung einer sogenannten Einbeziehungssatzung. Mit diesem
planungsrechtlichen Instrument können – im vorliegenden Fall einfacher als mit
einem Bebauungsplan – einzelne Flächen des Außenbereichs dem Innenbereich
zugeordnet werden.
Mit der Satzung werden somit
die Schaffung des erforderlichen Baurechts sowie eine städtebaulich sinnvolle
Abrundung des Ortsrandes erzielt.
Die Verwaltung empfiehlt
daher, der Beschlussvorlage zuzustimmen.
Als nächstes ist der
gebilligte Entwurf der Satzung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer 1 Monats
öffentlich auszulegen. Der Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss ist öffentlich
bekannt zu machen. Die Träger öffentlicher Belange und die Fachbehörden sind
von der Auslegung zu unterrichten und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
- Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, für den Bereich „Südlich der Kraußstraße“ (Flurstücke Nr. 407, 408 und 409) in Kitzingen-Hohenfeld eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan in der Fassung vom 24.07.2014.
- Der beigefügte Entwurf der Einbeziehungssatzung „Südlich der Kraußstraße“ mit Begründung sowie dem Lageplan, jeweils in der Fassung vom 24.07.14, wird gebilligt.
- Der gebilligte Satzungsentwurf wird nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt und dabei der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen gegeben. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt.