Betreff
Beschaffung der Erstausstattung von losem Mobiliar in Kitas;
Grundsatzbeschluss
Vorlage
2018/043
Aktenzeichen
13-4236/3
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Seit Herbst 2015 gelten die neuen Kooperationsvereinbarungen mit Defizitregelung für sämtliche Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet.

Die neue Kooperationsvereinbarung regelt die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Stadt und den einzelnen Betriebsträgern. Hier sind die Regularien festgehalten, die den Betriebsträgern ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Betriebs-Defizitausgleich durch die Stadt Kitzingen zu beantragen. Kern der Kooperationsvereinbarung sind Umstände des laufenden Betriebs einer Kita (Elternbeiträge, Anstellungsschlüssel, Betriebskosten). Investitionen wie beispielsweise große Sanierungsmaßnahmen, Neubauten, Generalsanierungen, etc. sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Stadt (bei Kitas in städt. Gebäuden, bsp. Grundsatzbeschluss zur Durchführung der Maßnahme, Mittelbereitstellung im Haushalt, etc.; bei Kitas in nicht-städt. Gebäuden auf Antrag Gewährung von Investitionszuschüssen).

 

Entstanden durch die Bedarfsplanung 2016 wurden nun verschiedene Baumaßnahmen an Kitas begonnen.

-      Erweiterung einer KiGa-Gruppe an der Außenstelle „Sonnenschein“ der Kita des St. Vinzenz Verein

-      Erwerb der Kita Marshall Heights, das zukünftige BRK-Kinderhaus (ehem. CDC) mit 2 Krippen- und 3 KiGa-Gruppen sowie zur (Teil-)Deckung der aktuellen Bedarfe die Eröffnung des Übergangsquartiers in der ehem. Elementary School.

-      Abriss und Neubau der Kita St. Johannes mit Errichtung 2 neuer Krippengruppen

-      Mittelfristige Planung für die Erweiterung des KiGa „Bärenstark“ in der Alemannenstraße

 

Für die derzeit geplanten „neuen“ Gruppen, 4 KiGa und 2 Krippengruppen („Sonnenschein“ und BRK-Kinderhaus), ist/war noch keinerlei Ausstattung an Mobiliar vorhanden. Eine Beschaffung bzw. ein finanzieller Ausgleich beispielsweise durch Einberechnung der Kosten in die Defizitvereinbarung ist mit dem Wortlaut der Vereinbarung nicht vereinbar.

 

 

 

Hierzu ist auszugsweise der § 3 der Vereinbarung wiedergegeben:

 

Variante 1: nicht-städtisches Gebäude

 

Der Träger stellt für den Betrieb der Kindertageseinrichtung das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung selbst.

 

 

Variante 2: Städtisches Gebäude

 

Die Stadt stellt für den Betrieb der Kindertageseinrichtung unentgeltlich das Grundstück, das Gebäude und ggf. die Einrichtung in derzeitigem Umfang zur Verfügung und bleibt – soweit der Fall – deren Eigentümerin. Weitere Einrichtungsanschaffungen, etwa zur Deckung des Ersatzbedarfs, obliegen dem Träger. Sie sind unter Berücksichtigung von § 7 Bestandteil der Betriebskosten und verbleiben nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 13) in dessen Eigentum, es sei denn im Rahmen der Rückgabe des Gebäudes wird eine Einrichtungsübernahme ausgehandelt.

 

 

 

 

 

Unter Beachtung dessen, dass man bei Abschluss der neuen Kooperationsvereinbarung nicht von Neubauten bzw. Anbauten ausging, wurde dies in der Vereinbarung auch nicht berücksichtigt. Die hier aufgeführte Einrichtung betrifft lediglich die Festeinbauten wie Einbauschränke, Sanitäranlagen, Teeküche, etc. Dies bleibt weiterhin im Eigentum der Stadt und wird dem Träger zur Verfügung gestellt.

 

Satz 2 „Weitere Einrichtungsanschaffungen, etwa zur Deckung des Ersatzbedarfs, obliegen dem Träger.“, zielte speziell auf die Ersatzbeschaffung durch Verschleiß bzw. bei Neueinrichtung der Ausstattung etwa durch das Konzept bedingt, ab.

Eine durch einen Neubau oder Erweiterung der Kita - also eine Mehrung der Gruppen-  bedingte Erstausstattung ist hier nicht inbegriffen.

 

 

 

Aktuell liegt der Verwaltung ein Zuschussantrag des St. Vinzenz Vereins für die Erstausstattung der 2. KiGa-Gruppe und dem Mehrzweckraum in der Außenstelle „Sonnenschein“ zu 100 % zu übernehmen. (siehe Anlage 1). Die Kosten sind teilweise bereits in den Gesamtkosten von 1,269 Mio. € beinhaltet. Entsprechend wurde der HH-Ansatz gebildet (4645.9450).

 

Weiterhin ist die Finanzierung der Erstausstattung des Übergangsquartiers bzw. des BRK-Kinderhauses zu klären. Hierfür stehen auch ausreichende HH-Mittel zur Verfügung, bzw. wurden sie bereits eingeplant (4644.9350).

 

Auch die Beschaffung der Erstausstattung des Schülerhorts am Standort GSS/MKS steht in 2018 an. Die notwendigen Haushaltsmittel wurden in die Gesamtkosten der Maßnahme bereits mit angemeldet (4640.9350).

 

Die Baumaßnahmen erfolgen auf städt. Grund bzw. städt. Eigentum. Neben den Baukosten gehört auch die Möblierung zur Kostengruppe 600 und wird entsprechend ermittelt. Die Möbelkosten sind Teil der Gesamtkosten für eine Baumaßnahme. Die entsprechenden Mittel sind im Haushaltsansatz der jeweiligen Maßnahme einkalkuliert.

 

 

 

Die Verwaltung spricht sich daher dafür aus, bei Neubauten und Gruppenerweiterungen von Kitas die Erstausstattung an losem Mobiliar zu übernehmen. Notwendige Ersatzbeschaffungen sind gem. § 3 der Kooperationsvereinbarung vom Träger zu finanzieren.

 

 

1.    Vom Sachvortrag 2018/043 wird Kenntnis genommen.

 

2.    Bei Kita-Neubauten auf städtischen Grundstücken wird die Erstausstattung des Mobiliars durch die Stadt finanziert. Die Kosten sind Teil der Projektgesamtkosten und sind entsprechend auszuweisen.