Betreff
BGV-Nr. 76/2011 - Antrag zur Errichtung von Werbeanlagen
Vorlage
176/2011
Aktenzeichen
61.1-Po
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.    Ausgangslage

 

Dem Bauamt liegt ein Antrag vom 06.05.2011 (Eingang Bauamt: 09.05.2011) zur Errichtung einer doppelseitig nutzbaren, beleuchteten Werbeanlage auf einem Monofuß vor. Die Werbeanlage soll auf Flurstück Nr. 3682 an der Repperndorfer Straße (Autohandel Breunig) errichtet werden. Zugleich werden noch zwei weitere beleuchtete Werbeanlagen beantragt, die an der Hauswand des Anwesens Repperndorfer Straße 4 (Drogeriemarkt Müller) angebracht werden sollen. Alle 4 Plakatflächen sollen für wechselnden Plakatanschlag genutzt werden.

 

Antragsteller ist die Firma Westfa Werbung, Herford.

 

 

2.    Planungsrechtliche Einstufung

 

Das Vorhaben soll einem Gebiet ohne Bebauungsplan errichtet werden, die Zulässigkeit richtet sich zunächst nach den Voraussetzungen des § 34 BauGB.

Hier handelt es sich um einen Bereich mit gemischter Nutzung, der eher gewerblich geprägt ist (Autohandel) und unmittelbar an einer Haupterschließungsstraße liegt.

 

(1)    Die geplante Größe der frei stehenden Werbeanlage von ca. 3,8 x 2,8 m und einer Gesamthöhe von ca. 5,3 m lässt jedoch bereits eine städtebauliche Beeinträchtigung des Umfeldes befürchten.

(2)   Mit der Anbringung zwei weiterer, nebeneinander liegender Werbetafeln von je 3,0 x 3,8 m Größe an einer Hauswand findet zudem eine Anhäufung von sog. Fremdwerbung auf einer räumlich begrenzten und zusammenhängenden Fläche statt, die ebenfalls eine optische Beeinträchtigung des Umfeldes bewirkt.

 

Im Übrigen ist die Werbeanlagensatzung der Stadt Kitzingen, zuletzt geändert am 01.01.2002, zur Beurteilung des Vorhabens heranzuziehen.

Im Geltungsbereich der Satzung sind Werbeanlagen grundsätzlich genehmigungspflichtig. Da sich der Standort der Werbeanlage außerhalb des besonders schützenswerten Innenstadtbereiches befindet, gelten hier die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze (§ 2 der Satzung). So dürfen Werbeanlagen insbesondere nicht störend auffallen durch ihre übermäßige Größe (§ 2 Abs. 2 Nr. 1).

 

Die Rechtssprechung geht in der Regel bereits ab einer Fläche bei Werbeanlage von ca. 6 qm davon aus, dass es sich um sog. Großflächenwerbung handelt.

Es ist daher davon auszugehen, dass § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Werbeanlagensatzung erfüllt ist und das Vorhaben somit abzulehnen wäre.

 

 

3.    Verkehrsrechtliche Einstufung

 

Im Falle der frei stehenden Werbeanlage an der Bundesstraße 8 (Repperndorfer Straße) ist das Straßenbauamt Würzburg als zuständige Verkehrsbehörde im Verfahren zu beteiligen.

Die gesamte Stellungnahme vom 26.05.2011 ist als Anlage beigefügt.

 

Seitens der Verkehrsbehörde wird die Werbeanlage insbesondere dann abgelehnt, wenn davon auszugehen ist, dass eine verkehrsgefährdende oder -erschwerende Ablenkung möglich ist. Durch die geplante Errichtung unmittelbar neben der Verkehrsfläche im Bereich einer Lichtsignalanlage bzw. Kreuzung ist gerade dann von dieser Ablenkung auszugehen.

Daher kann dem Vorhaben – wie auch in ähnlichen Fällen in der Vergangenheit – nicht zugestimmt werden.

 


 

4.    Resümee

 

Aus Sicht der Verwaltung und der Straßenverkehrsbehörde sind die geplanten Werbeanlagen abzulehnen. Neben der städtebaulichen Beeinträchtigung des Umfeldes besteht insbesondere ein Verstoß gegen die Werbeanlagensatzung in Bezug auf Häufung und Großflächigkeit der Werbeanlagen.

 

Zudem bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich einer Verkehrsgefährdung durch Ablenkung der Fahrzeugführer und Beschränkung der Einsehbarkeit von Beschilderungen und der Lichtsignalanlage im angrenzenden Kreuzungsbereich der B 8.

 

 

 

1.        Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.        Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Errichtung der beantragten Werbeanlagen nicht zu.