1.
Anlass
und Ziele der Planung
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 24 „Flugplatzstraße“ setzt ein Industriegebiet fest. Das Gebiet ist über die Flugplatzstraße erschlossen und über die Panzerstraße an das übergeordnete Erschließungsnetz angebunden. Der bestehende Bebauungsplan soll in Richtung Osten auf Teile der Flächen der ehemaligen Harvey Barracks erweitert werden. Den beiden in diesem Bereich ansässigen Unternehmen (LEONI Bordnetz-Systeme GmbH, Höhn) soll damit die Möglichkeit der Betriebserweiterung und Optimierung eingeräumt werden um eine langfristige Standortsicherung zu ermöglichen.
Die Erweiterung des Industriegebietes an der Flugplatzstraße stellt somit den ersten Schritt einer Entwicklung von Teilflächen der ehemaligen Harvey Barracks dar. Mit der Bebauungsplanänderung wird eine Fläche von ca. 3 ha als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO überplant.
2. Erneute verkürzte Auslegung
Im Rahmen der förmlichen
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Schreiben vom 09.12.2013
seitens der Höheren Naturschutzbehörde eine Stellungnahme abgegeben in der
zusätzliche die Zauneidechse fördernde Maßnahmen gefordert wurden. Die
Anregungen der Höheren Naturschutzbehörde wurden aufgenommen und die sich
daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen wurden mit der Behörde abgestimmt.
Die Planzeichnung sowie die
textlichen Festsetzungen wurden im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen
Anforderungen konkretisiert. Da es sich hierbei um wesentliche Änderungen
handelt, ist eine erneute Auslegung bzw. Anhörung erforderlich. Die Auslegung
wird sich auf die artenschutzrechtlichen Belange beschränken und daher nur
verkürzt erfolgen (2 Wochen).
3. Verfahrensstand
(1)
Der Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr.
24 „Flugplatzstraße“ mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am
18.10.2012 in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat gefasst. Der Stadtrat hat die
Vorentwürfe der 40. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem
Landschaftsplan und der Bebauungsplanänderung bzw.
-erweiterung zur Kenntnis genommen und beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Fachbehörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
(2)
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 11.03.2013 frühzeitig unterrichtet und am
Bebauungsplan-änderungsverfahren beteiligt. Es wurde um Stellungnahme bis zum
15.04.2013 gebeten.
(3)
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand
in Form einer 4-wöchigen Planauflage im Stadtbauamt statt (11.03.2013 –
12.04.2013). Parallel wurden die Planunterlagen auch im Internet
bereitgestellt.
(4)
Mit Beschluss des Stadtrates vom 17.10.2013 wurden
die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Anregungen gewürdigt und der Billigungsbeschluss gefasst.
Desweiteren wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
(5)
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs 2
BauGB fand in Form einer Planauslage im Stadtbauamt vom 04.11.2013 bis
06.12.2013 statt. Parallel wurden die Planunterlagen auch im Internet
bereitgestellt.
(6)
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 28.10.2013 frühzeitig unterrichtet und am
Bebauungsplan-änderungsverfahren beteiligt. Es wurde um Stellungnahme bis zum
06.12.2013 gebeten.
4. Vorbereitende
Bauleitplanung
Die Stadt Kitzingen verfügt über einen
rechtswirksamen Flächennutzungsplan in der letzten Gesamtüberarbeitung, 23.
Änderung, vom 08.04.2008. Zuletzt geändert wurde der Flächennutzungsplan durch
die 39. Änderung, wirksam geworden mit Bekanntmachung vom 07.03.2012.
Der Flächennutzungsplan stellt an dieser
Stelle aktuell Gemeinbedarfsfläche dar. Aufgrund der angestrebten Nutzung ist
eine Flächennutzungsplanänderung und eine Darstellung als Gewerbegebiet
erforderlich. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
Da sich im Rahmen der Auslegung nach § 3
Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB keine Änderungen
für den Flächennutzungsplan ergeben haben, kann der Flächennutzungsplan mit
dieser Sitzungsvorlage beschlossen werden und der Regierung von Unterfranken
zur Genehmigung übermittelt werden.
5. Wesentliche
Planungsbestandteile
Im Rahmen der Bauleitplanung haben sich folgende Themen als wesentliche Planungsbestandteile herauskristallisiert (s. Anlagen). Diese Aufzählung ist nicht abschließend und beinhaltet die aus Sicht der Stadtverwaltung wesentlichen oder besonders zu berücksichtigenden Gesichtspunkte. Die Punkte Schallimmission, Verkehr sowie Ausgleichsflächen werden hier nochmals gesondert erläutert.
5.1
Schallimmissionsprognose
Zur Bewertung der schalltechnischen Verträglichkeit der geplanten Nutzung wurde eine Schallimmissionsprognose durch den Vorhabenträger erstellt. Diese kommt zu folgendem Ergebnis:
„Die
mit den zu Grunde gelegten Geräuschkontingenten, die eine für GE-Gebiete übliche
Nutzung zulassen, im südlich gelegenen WA-Gebiet zu erwartenden Schallimmissionen
liegen um ca. 10 dB (A) unter den für WA
maßgebenden Orientierungswerten der Anlagenlärmimmissionen. Die Flächen des
Bebauungsplanes (Erweiterung) tragen somit im Sinne der TA Lärm nicht relevant
zu den Immissionen bei. An den benachbarten gewerblichen Nutzungen sind keine
unzulässigen Geräuscheinwirkungen zu erwarten.
Eine Festlegung der zu Grunde gelegten
Geräuschkontingente im Bebauungsplan ist nicht zwingend erforderlich. Wir
empfehlen diese jedoch, um eine einheitliche Vorgehensweise für neu
auszuweisende Gewerbeflächen zu haben sowie zur Sicherstellung des
Schallimmissionsschutzes für die angrenzende Gewerbenutzung.“
Es wurden für das Gewerbegebiet folgende Emissionskontingente (LEK) nach DIN 45691 festgesetzt:
LEK tags 65 dB(A)/LEK nachts 50 dB(A)
Sonderlandeplatz
Im Rahmen des Schallimmissionsgutachtens wurde eine Einschätzung des Konfliktpotentials zwischen der geplanten Nutzung des Gewerbegebietes sowie des geplanten Sonderlandeplatzes gemacht. Folgende Aussage wurde hierzu getroffen:
„Der ehemalige militärische Flugplatz
soll in Teilbereichen für zivile Luftfahrt weitergenutzt werden. Eine
Untersuchung des durch den Flugbetrieb zu erwartenden Fluglärms kann erst bei
Vorliegen der luftverkehrsrechtlichen Untersuchung erfolgen. Sofern Einschränkungen
des Flugbetriebes des geplanten Sonderlandeplatzes zu erwarten sind, sind diese
durch das WA-Gebiet „Siedlung“ bedingt. Durch die geplante Erweiterung des
GE-Gebietes „Flugplatzstraße“ sind auf Grund der vergleichbaren Position des
GE-Gebietes zur An-/Abflugstrecke und des geringeren Schutzanspruches keine
zusätzlichen Konflikte zu erwarten.“
Betriebsinhaberwohnung
Aufgrund der angrenzenden Nutzungen (Etwashausen, Richthofen Circle, Siedlung) hat das Industriegebiet an der Flugplatzstraße nur noch die Möglichkeit sich lärmtechnisch in Richtung Osten zu erweitern. Im Bebauungsplanentwurf Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“ wurden daher in den unmittelbar angrenzenden Gewerbeteilgebieten Betriebsinhaberwohnungen ausgeschlossen um eine evtl. Erweiterung in Richtung Osten zu ermöglichen.
In Bezug auf die angrenzende industrielle Nutzung wurde auch im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens seitens des Gutachters empfohlen, auf die ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässigen Betriebsinhaberwohnungen zu verzichten. Da hier ansonsten Konflikte insbesondere im Hinblick auf mögliche Erweiterung entstehen könnten.
„Aufgrund
der möglichen Konfliktsituation zwischen Betriebswohnungen und benachbarten
GI-Flächen empfehlen wir, auf die Zulässigkeit von Betriebswohnungen zu verzichten,
da diese zu künftigen Einschränkungen des Nachtbetriebes der bestehenden
Betriebe führen können.“
Im Bebauungsplan wurden aufgrund des Wunsches der Vorhabenträger im Bereich des GE 1 Betriebsinhaberwohnungen nicht ausgeschlossen. Damit sind diese ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 BauNVO zulässig. Der Nachweis der schalltechnischen Verträglichkeit mit dem angrenzenden Industriegebiet ist somit im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
5.2 Verkehr
Das Planungsgebiet wird ausschließlich über die Flugplatzstraße erschlossen. Eine Anbindung an das geplante westlich liegende Gewerbegebiet conneKT über eine Verlängerung der Flugplatzstraße, ist seitens der Vorhabenträger ausdrücklich nicht gewünscht und wurde im Bebauungsplanverfahren nicht berücksichtigt.
Im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens wurde seitens der Vorhabenträger zum Nachweis der äußeren Erschließung ein Verkehrsgutachten erstellt. Im Rahmen des Gutachtens wurden die aus der künftigen Nutzung zusätzlich entstehenden Verkehre auf das Verkehrsnetz umgelegt und die Leistungsfähigkeit der angrenzenden Knotenpunkte (Panzerstraße/Flugplatzstraße, Panzerstraße/St 2271) auf Basis eines Prognoseszenarios des Verkehrsentwicklungsplanes überprüft.
Grundlage für die Verkehrsuntersuchung bildeten die Annahmen, dass für die Erweiterung der LEONI-Fläche künftig maximal 500 zusätzliche Arbeitsplätze und für die Höhn-Fläche maximal 25 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen.
Unter Berücksichtigung der o.g. zusätzlichen Nutzungen wurde im Ergebnis seitens des beauftragten Ingenieurbüros festgestellt, dass der Kreuzungspunkt Panzerstraße/Flugplatzstraße für den zukünftigen Zustand ausreichend leistungsfähig ist. Der Knotenpunkt Panzerstraße/St 2271 ist laut Untersuchung bereits heute überlastet und mit Qualitätsstufe QSV F nicht leistungsfähig. Die Auslastung in der Zufahrt Panzerstraße beträgt etwa 390 %.
Um die äußere Erschließung des Planungsgebietes sicherstellen zu können und Schleichverkehre durch sensible Siedlungsgebiete zu vermeiden, ist eine Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit erforderlich. Der Gutachter, das staatliche Bauamt sowie die Stadtverwaltung sieht hier aufgrund der Knotengeometrie mit drei Hauptästen eine Lichtsignalanlage als einzig angemessene umsetzbare Lösung.
Siehe hierzu Grundsatzbeschluss zur verkehrlichen Erschließung Nr. 326 sowie Anlage.
5.3
Ausgleichsflächen
Für den durch die Baugebietsausweisung verursachten Eingriff in Natur und Landschaft mit einem zu berücksichtigenden Eingriffsbereich von 2,57 ha, wird ein Ausgleichsflächenbedarf von rund 1,89 ha ermittelt. Die Fläche wird außerhalb des Geltungsbereiches im benachbarten FFH-Gebiet „Flugplatz Kitzingen“ zugeordnet (Plan s. Anlage).
5.4
Kampfmittelräumkonzept
s. Anlage
5.5
Bewertung der Altlastensituation
s. Anlage
5.6
FFH-Verträglichkeitsprüfung
s. Anlage
5.7
Konzept zur naturschutzfachlichen Aufwertung von FFH-Teilflächen
s. Anlage
5.8
Artenschutzrechtlicher Ausgleich
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde seitens der höheren Naturschutzbehörde eine Stellungnahme abgegeben, in welcher die Planung und Umsetzung zusätzlicher Lebensräume für die Zauneidechse gefordert wurden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sowie zur Sicherung der kontinuierlichen Funktionalität können der Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP) in der Anlage entnommen werden.
6. Ergebnis
der Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Die im Rahmen der Unterrichtung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zur Änderung
des Bebauungsplanes sowie zur Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich
aus der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung.
Die Verwaltung empfiehlt die Abwägung gemäß
den jeweiligen Vorschlägen in der Zusammenstellung.
7. Ergebnis der Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten
Anregungen zur Änderung des Bebauungsplanes sowie zur Änderung des
Flächennutzungsplanes ergeben sich aus der beigefügten tabellarischen
Zusammenstellung.
Die Verwaltung empfiehlt die Abwägung gemäß den jeweiligen Vorschlägen
in der Zusammenstellung.
8. Weiteres Vorgehen/nächste
Verfahrensschritte
Im nächsten Schritt wird die erneute Offenlage mit Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs.2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB aufgrund der unter Punkt 2 genannten Belange durchgeführt. Da sich die erneute Offenlage lediglich auf artenschutzrechtliche Belange beschränkt wird diese auf 2 Wochen verkürzt. Der Beschluss zum städtebaulichen Vertrag wird parallel zu dieser Sitzungsvorlage gefasst. Die durch den Stadtrat beschlossene Flächennutzungsplanänderung wird der Regierung von Unterfranken zur Genehmigung übermittelt. Nach Auswertung der im Rahmen der erneuten Offenlage eingegangenen Einwände werden diese dem Stadtrat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
- Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
- Die im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2
BauGB eingegangenen Anregungen werden nach gerechter Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (nach §
1 Abs. 7 BauGB) entsprechend der
in der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung vorgeschlagenen
Abwägungsvorschläge beschlossen.
- Die im Rahmen der erneuten
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen werden nach gerechter Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
(nach § 1 Abs. 7 BauGB) entsprechend der beigefügten Abwägungsvorschläge
beschlossen.
- Der
beigefügte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 24 „Flugplatzstraße“ in der
Fassung der 3. Änderung mit zeichnerischem Teil, planungsrechtlichen
Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan, jeweils in
der Fassung vom 11.06.2014, mit Begründung und Umweltbericht nach § 2a
BauGB in der Fassung vom 11.06.2014 wird erneut gebilligt.
- Der gebilligte Planentwurf wird nach § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung
mit § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4a Abs. 3 BauGB
erneut beteiligt und nach § 3 Abs. 2 Satz 3 von der erneuten öffentlichen
Auslegung benachrichtigt. Stellungnahmen dürfen nur noch zu den geänderten
oder ergänzten Teilen des Planentwurfs vorgebracht werden.
- Die
Wirksamkeit der 30. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom
24.03.2014 wird beschlossen.