1.
Anlass, Ziele und
Zwecke der 1. Änderung des Bebauungsplans
Anlass der Planung
ist die Absicht des Kommunalunternehmens „Klinik Kitzinger Land“, eine
Generalsanierung des Klinikgebäudes am westlichen Stadtrand von Kitzingen
durchzuführen. Die Klinik, die im Jahr 1983 errichtet wurde, weist heute verschiedene
bauliche, technische und funktionale Mängel auf. Die deshalb erforderliche
Sanierung umfasst eine Erweiterung des bestehenden Gebäudekomplexes, den Teilersatz
von Baukörpern und die Sanierung der verbleibenden Gebäude. Einhergehen wird
die Sanierung mit einer Neuordnung der Funktionsbereiche innerhalb des Gebäudekomplexes
zur Optimierung der Arbeitsabläufe im Klinikbetrieb.
Das Klinikgelände
ist bereits durch den Bebauungsplan „Wilhelmsberg – Kitzingen“ als Sondergebiet
„Klinik“ überplant, der mit öffentlicher Bekanntmachung vom 15.01.1980
rechtsverbindlich wurde. Die hierin getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren
Grundstücksfläche und der höchstzulässigen Grundflächenzahl sind jedoch sehr
eng gefasst, so dass als Grundlage für die Erweiterung der Klinik eine Änderung
des Bebauungsplans erforderlich ist. Diese Änderung wird zum Anlass genommen,
die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans auf Erfordernis, Aktualität und
Rechtssicherheit zu überprüfen.
Mit der
Durchführung des Bauleitplan-Verfahrens unterstützt die Stadt Kitzingen das
Sanierungsvorhaben des Kommunalunternehmens „Klinik Kitzinger Land“. Gleichzeitig
schafft die Stadt damit die Voraussetzungen, auch zukünftig eine hochwertige
medizinische Versorgung der Bürger aus Kitzingen und der Umgebung gewährleisten
zu können. Durch die Sanierung und Erweiterung am bestehenden Standort leistet
die Planung gleichzeitig einen Beitrag zur Nachverdichtung und damit einem
sparsamen Umgang mit Grund und Boden und entspricht dem Prinzip des Vorranges
für die Innenentwicklung.
Die erforderliche
Bebauungsplan-Änderung mit einem Umgriff von 5,67 ha ersetzt in ihrem
räumlichen Geltungsbereich die bisherigen Inhalte des aktuell rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ (Fassung vom 07.09.1978,
rechtsverbindlich seit 15.01.1980).
2.
Beschleunigtes
Verfahren
Die 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ wird nach § 13a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im Beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der
Aufstellungsbeschluss wurde am 26.07.2012 gefasst.
Um die
umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu erfüllen, wird die
Bebauungsplanänderung unter Bezugnahme auf § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB jedoch
einschließlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im
Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB und unter Betrachtung artenschutzrechtlicher
Belange (§ 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG) aufgestellt.
3.
Vorbereitende
Bauleitplanung
Im wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen (39. Änderung, rechtsgültig mit
Bekanntmachung vom 07.03.2012) ist das Planungsgebiet als Sondergebiet
„Krankenhaus“ dargestellt. In der Bebauungsplan-Änderung ist ein Sondergebiet
„Klinik“ festgesetzt. Der Bebauungsplan ist damit aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan
entwickelt.
Im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ ist ebenfalls ein Sondergebiet
„Klinik“ festgesetzt, so dass die Art der Nutzung unverändert bleibt.
4.
Verfahrensstand
(1)
Der Beschluss zur 1.
Änderung des Bebauungsplans „Wilhelmsberg Kitzingen“ im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB wurde am 26.07.2012 in öffentlicher Sitzung vom
Stadtrat gefasst.
(2)
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit fand im Rahmen der öffentlichen Auslegung statt.
(3)
Der Änderungsentwurf
wurde am 19.03.2013 im Rahmen der öffentlichen Stadtratssitzung gebilligt.
(4)
Der gebilligte
Änderungsentwurf wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.04.2013 bis
einschließlich 10.05.2013 öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03.04.2013 nach
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in
Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
5.
Öffentliche
Auslegung
Die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung von der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zum Änderungsentwurf
ergeben sich aus den beigefügten tabellarischen Zusammenstellungen. Es wurden
im Rahmen der öffentlichen Auslegung von der Öffentlichkeit keine Anregungen
vorgebracht.
6.
Fazit
Mit der Änderung
des Bebauungsplanes wird das erforderliche Planungsrecht für die Sanierung und
den Umbau des Kitzinger Klinikums geschaffen. Die abgegebenen Stellungnahmen
werden gerecht und untereinander abgewogen. Ein erneuter Auslegungsbedarf hat
sich daraus nicht ergeben. Insofern empfiehlt die Verwaltung dem Stadtrat, den
vorliegenden Bebauungsplan zur Satzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss im Amtsblatt bekannt zu machen und dem Vorhabenträger bzw. Landratsamt Kitzingen mitzuteilen.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 08.04.2013 bis einschließlich 10.05.2013 eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (nach § 1 Abs. 7 BauGB) entsprechend den in den beigefügten tabellarischen Zusammenstellungen vorgeschlagenen Abwägungsvorschläge beschlossen. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.
3. Der beigefügte Entwurf des Bebauungsplans „Wilhelmsberg Kitzingen“ in der Fassung der 1. Änderung mit zeichnerischem Teil, planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 13.06.2013, sowie der gemeinsamen Begründung in der Fassung vom 13.06.2013 wird nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO sowie Art. 23 GemO als Satzung beschlossen.
4. Der Satzungsbeschluss ist von der Verwaltung im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen.