Betreff
Bebauungsplan Nr. 40 "Wilhelmsberg Kitzingen" (Klinikum Kitzinger Land) - 1. Änderung, Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Vorlage
2013/188
Aktenzeichen
6140/40.1
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.        Anlass, Ziele und Zwecke der 1. Änderung des Bebauungsplans

Anlass der Planung ist die Absicht des Kommunalunternehmens „Klinik Kitzinger Land“, eine Generalsanierung des Klinikgebäudes am westlichen Stadtrand von Kitzingen durchzuführen. Die Klinik, die im Jahr 1983 errichtet wurde, weist heute verschiedene bauliche, technische und funktionale Mängel auf. Die deshalb erforderliche Sanierung umfasst eine Erweiterung des bestehenden Gebäudekomplexes, den Teilersatz von Baukörpern und die Sanierung der verbleibenden Gebäude. Einhergehen wird die Sanierung mit einer Neuordnung der Funktionsbereiche innerhalb des Gebäudekomplexes zur Optimierung der Arbeitsabläufe im Klinikbetrieb.

Das Klinikgelände ist bereits durch den Bebauungsplan „Wilhelmsberg – Kitzingen“ als Sondergebiet „Klinik“ überplant, der mit öffentlicher Bekanntmachung vom 15.01.1980 rechtsverbindlich wurde. Die hierin getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und der höchstzulässigen Grundflächenzahl sind jedoch sehr eng gefasst, so dass als Grundlage für die Erweiterung der Klinik eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist. Diese Änderung wird zum Anlass genommen, die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans auf Erfordernis, Aktualität und Rechtssicherheit zu überprüfen.

Mit der Durchführung des Bauleitplan-Verfahrens unterstützt die Stadt Kitzingen das Sanierungsvorhaben des Kommunalunternehmens „Klinik Kitzinger Land“. Gleichzeitig schafft die Stadt damit die Voraussetzungen, auch zukünftig eine hochwertige medizinische Versorgung der Bürger aus Kitzingen und der Umgebung gewährleisten zu können. Durch die Sanierung und Erweiterung am bestehenden Standort leistet die Planung gleichzeitig einen Beitrag zur Nachverdichtung und damit einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden und entspricht dem Prinzip des Vorranges für die Innenentwicklung.

Die erforderliche Bebauungsplan-Änderung mit einem Umgriff von 5,67 ha ersetzt in ihrem räumlichen Geltungsbereich die bisherigen Inhalte des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ (Fassung vom 07.09.1978, rechtsverbindlich seit 15.01.1980).

 

2.        Beschleunigtes Verfahren

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ wird nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 26.07.2012 gefasst.

Um die umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu erfüllen, wird die Bebauungsplanänderung unter Bezugnahme auf § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB jedoch einschließlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB und unter Betrachtung artenschutzrechtlicher Belange (§ 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG) aufgestellt.

 

3.        Vorbereitende Bauleitplanung

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen (39. Änderung, rechtsgültig mit Bekanntmachung vom 07.03.2012) ist das Planungsgebiet als Sondergebiet „Krankenhaus“ dargestellt. In der Bebauungsplan-Änderung ist ein Sondergebiet „Klinik“ festgesetzt. Der Bebauungsplan ist damit aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt.

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ ist ebenfalls ein Sondergebiet „Klinik“ festgesetzt, so dass die Art der Nutzung unverändert bleibt.

 

4.        Verfahrensstand

(1)      Der Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Wilhelmsberg Kitzingen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wurde am 26.07.2012 in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat gefasst.

(2)      Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen der öffentlichen Auslegung statt.

(3)      Der Änderungsentwurf wurde am 19.03.2013 im Rahmen der öffentlichen Stadtratssitzung gebilligt.

(4)      Der gebilligte Änderungsentwurf wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.04.2013 bis einschließlich 10.05.2013 öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03.04.2013 nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.

 

5.        Öffentliche Auslegung

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zum Änderungsentwurf ergeben sich aus den beigefügten tabellarischen Zusammenstellungen. Es wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung von der Öffentlichkeit keine Anregungen vorgebracht.

 

6.        Fazit

Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das erforderliche Planungsrecht für die Sanierung und den Umbau des Kitzinger Klinikums geschaffen. Die abgegebenen Stellungnahmen werden gerecht und untereinander abgewogen. Ein erneuter Auslegungsbedarf hat sich daraus nicht ergeben. Insofern empfiehlt die Verwaltung dem Stadtrat, den vorliegenden Bebauungsplan zur Satzung zu beschließen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss im Amtsblatt bekannt zu machen und dem Vorhabenträger bzw. Landratsamt Kitzingen mitzuteilen.

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

2.      Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 08.04.2013 bis einschließlich 10.05.2013 eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (nach § 1 Abs. 7 BauGB) entsprechend den in den beigefügten tabellarischen Zusammenstellungen vorgeschlagenen Abwägungsvorschläge beschlossen. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.

3.      Der beigefügte Entwurf des Bebauungsplans „Wilhelmsberg Kitzingen“ in der Fassung der 1. Änderung mit zeichnerischem Teil, planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 13.06.2013, sowie der gemeinsamen Begründung in der Fassung vom 13.06.2013 wird nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO sowie Art. 23 GemO als Satzung beschlossen.

4.      Der Satzungsbeschluss ist von der Verwaltung im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen.