hier: 5. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung - Einführung der sarglosen Bestattung
Mit
Beschluss des Stadtrates vom 25.05.2023 wurde die Verwaltung beauftragt, auf
der Grundlage von § 30 Abs. 2 Bestattungsverordnung (BestV) für die Friedhofs-
und Bestattungssatzung eine Regelung zu erarbeiten, nach der im Neuen Friedhof
in Kitzingen Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und
weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, soweit keine öffentlichen Belange
entgegenstehen, siehe der als Anlage 1
beigefügter Beschlussentwurf. Auf die Sitzungsvorlage Nr. 2023/131 vom
15.05.2023 wird verwiesen.
Die
sarglose Erdbestattung wird mit der beigefügten 5. Änderungssatzung zur
Friedhofs- und Bestattungssatzung im Neuen Friedhof ermöglicht.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch die §§ 2,3 des Gesetzes vom 24.Juli 2023 (GVBl. S. 385,586) folgende
5.
Änderungssatzung
zur
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen
(Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 19.06.2013 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.06.2023
§
1
Satzungsänderung
1. Es wird folgender neuer § 9a eingefügt:
„§
9a
Särge,
Urnen, sarglose Bestattungen“
(1) Hinsichtlich der Särge, der
Sargausstattung, der Bekleidung von Leichen und der Urnen gilt § 30 der
Verordnung des Freistaates Bayern zur Durchführung des Bestattungswesens
(Bestattungsverordnung – BestV) vom 01.März 2001 in der jeweils gültigen
Fassung.
(2) Im Neuen Friedhof können Erdbestattungen
in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen
zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine
Erdbestattung nach Satz 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen gem.
§ 7 BestV untersagt. Die verwendete Umhüllung der Leiche muss so beschaffen
sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die Verwesung
der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Für den Transport der Leiche
sind geschlossene Särge oder andere geschlossene Transporthilfen für
Verstorbene zu verwenden. Särge, Transporthilfen sowie Leichen- und
Tragetücher, die bei der Erdbestattung i.S.d. Satz 1 Verwendung finden, müssen
vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.
Im Übrigen gelten für die sarglose Bestattung
im Sinne dieses Absatzes alle anderen Vorschriften für Erdbestattungen.“
§
2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.