Betreff
Hundehaltungsverordnung der Stadt Kitzingen;
hier: Neuerlass der Verordnung
Vorlage
2024/005
Aktenzeichen
S 1
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Gem. Art. 18 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Dabei ist gem. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 LStVG der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

 

Die Stadt Kitzingen hat mit Beschluss vom 30.01.2004 eine Hundehaltungsverordnung auf dieser Rechtsgrundlage erlassen. Diese galt für 20 Jahre gem. Art. 50 LStVG und läuft mit Ablauf den 05.02.2024 aus.

 

Es wird vorgeschlagen, zur Wahrung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung die bisher gültige Verordnung erneut in Kraft zu setzen

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Stadt Kitzingen erlässt die dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügte Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung).