Betreff
2. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan Nr. 99 "Erweiterung Biogasanlage Geisspitze"; hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
2023/233
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1.    Anlass und Erfordernis der Planung

Anlass der geplanten 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ ist die Absicht des dort ansässigen Betriebes mit der bestehenden Biogasanlage auch nach Beendigung der Einspeisevergütung im Jahr 2025 weiterhin Energie aus nachwachsenden Rohstoffen zu erzeugen.

 

Am 21.06.2023 wurden im Stadtentwicklungsbeirat die aktuellen Planungen zur Erweiterung der Biogasanlage Geißspitze vorgestellt, welche begrüßt wurden. Nach erfolgter Abstimmung mit der LKW Kitzingen wurde das Bauleitplanverfahren in die Wege geleitet.

Nach dem beschlossenen Aufstellungsbeschluss am 27.07.2023 erfolgte vom 14.08.2023 bis einschließlich 18.09.2023 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB.

 

Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 26 Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung ein, von denen in 15 Schreiben mitgeteilt wurde, dass keine Einwände vorliegen und keine Anregungen vorgebracht werden. In 11 Schreiben wurden Anregungen zu Änderungen oder Hinweise zur Planung vorgebracht. Seitens der Öffentlichkeit ging keine Stellungnahme ein (Anlagen 1).

Die Stellungnahmen wurden bei der Bearbeitung des Bebauungsplans behandelt. Die Anregungen und Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und, soweit möglich und zielführend, als Festsetzungen oder Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.

Zusammenfassend gingen Hinweise zu den Themen Wasserschutz, Ausgleichsflächen, Artenschutz und Immissionsschutz ein. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Flurstücke Fl.Nrn. 155 und 156 waren auch zum Teil in der weiteren Schutzzone eines Wasserschutzgebietes. Da die genannten Flurstücke nicht mehr zur Verfügung stehen und aufgrund des Wasserschutzes werden diese Fl.Nrn. sowie das Teilstück des angrenzenden Flurweges Fl.Nr. 143 aus dem Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans entnommen. Es sind damit keine wesentlichen Einreden eingegangen, die das Vorhaben in Frage stellen.

 

2.    Ziele und Zweck der Planung

Ziel ist es, an dem bestehenden Standort weiterhin erneuerbare Energie zu erzeugen und eine planungsrechtliche Erweiterungsmöglichkeit zu schaffen. Neben der Erzeugung von elektrischer Energie gewinnt die Erzeugung und Aufbereitung von Gas zur Einspeisung in das Gasnetz an Bedeutung. Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans wird die zulässige Art der möglichen baulichen Nutzung konkretisiert. Eine im Vorentwurf genannte Festsetzung der erneuerbaren Erzeugungsträgern Geothermie und Windkraft wurde herausgenommen.

Nunmehr können Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung, Transformation (Umwandlung) und Speicherung/Lagerung von elektrischer, flüssiger und gasförmiger Energie und Wärme genutzt werden, einschließlich Wasserstoff oder Ethanol, die vorranging aus der regenerativen Energiequelle Biomasse und ergänzend solarer Strahlungsenergie erzeugt werden können.

 

3.    Lage und Größe des Plangebiets

Der Geltungsbereich liegt im Norden des Stadtgebietes, nördlich der Gemeinden Albertshofen und Mainstockheim in der Gemarkung Klosterforst.

Der Geltungsbereich der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ hat eine Größe von ca. 4,29 ha und umfasst die Grundstücke der Gemarkung Klosterforst mit den folgenden Flurnummern: 123, 123/1, 130, 137, 138, 139.

 

4.    Bauleitplanverfahren

Die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans soll es ermöglichen, flexibel auf die dynamische Entwicklung des Energiesektors und die Anforderungen an die Energieversorgung reagieren zu können. Daher soll der bisherige Vorhabenbezug des Bebauungsplans aufgegeben werden und der Bebauungsplan stattdessen als Angebotsbebauungsplan aufgestellt werden. Somit kann eine größere Bandbreite an Nutzungen im Geltungsbereich zugelassen werden.

 

Die Aufstellung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans soll im Regelverfahren gem. EAG-Bau durchgeführt werden. Für den Erweiterungsbereich besteht bisher kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Um die planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen für die Erweiterungsabsichten der bestehenden Biogasanlage zu erfüllen, wird die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht einschließlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Betrachtung artenschutzrechtlicher Belange durchgeführt.

 

Der Flächennutzungsplan stellt die bestehenden Bereiche des Bebauungsplans derzeit als ein Sondergebiet für erneuerbare Energie aus Biomasse (SO En) sowie das Sondergebiet Lagerflächen für Biomasse (SO La) dar. Der Bereich der geplanten Erweiterung ist entsprechend der tatsächlichen Nutzung als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Daher ist es erforderlich, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB als 56. Änderung zu ändern.

 

Zur Ermittlung von möglichen nachteiligen Auswirkungen der Erweiterung der bestehenden Sondergebietsflächen auf potenzielle Vorkommen von besonders und streng geschützten Arten wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt (Anlage 6). Auf Basis der Erkenntnisse der saP werden unter anderem Maßnahmen zum Schutz von Amphibien, vorwiegend Kreuzkröten, sowie weitere Schritte zum Schutz von 2 Feldlerchenbrutpaaren im Bebauungsplan und eine weitere Ausgleichsfläche (A5) auf der Flurnummer 186, Gemarkung Klosterforst, festgesetzt.

 

5.    Weiteres Vorgehen

Nach Billigung des vorliegenden Entwurfs werden die Planunterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich für die Dauer eines Monats ausgelegt. Parallel werden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Nach Beendigung der Anhörung erfolgt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise im Stadtrat. Soweit sich daraus kein erneutes Auslegungserfordernis ergibt, kann der Bebauungsplan im Stadtrat als Satzung beschlossen werden.

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der beigefügte Entwurf zur 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ inkl. den Anlagen, bestehend aus der Würdigung der Stellungnahmen (Anlage 1), zeichnerischem Teil inkl. textlichen Festsetzungen (Anlage 2), der Begründung inkl. Umweltbericht (Anlage 3), dem Entwurf zur 56. Änderung des Flächennutzungsplanes (Anlage 4), der Begründung zum Flächennutzungsplan (Anlage 5) und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (Anlage 6) wird gebilligt.

 

3.    Der gebilligte Planentwurf wird im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert.