Bei Wahlen ist die Stadt
Kitzingen trotz ihrer ca. 300 Mitarbeitenden auf die Mithilfe ehrenamtlicher
Bürgerinnen und Bürger aus dem gesamten Stadtgebiet angewiesen. Die derzeitigen
Entschädigungszahlungen der Stadt für Wahlhelfende bei den verschiedensten
Wahlen wurden zuletzt mit Stadtratsbeschluss vom 14.05.2009 angepasst.
Mit der nun in der 1.
Änderungssatzung vorgeschlagenen Erhöhung von jeweils 10,00 Euro pro
mithelfender Person würdigt die Stadt Kitzingen die Arbeit der ehrenamtlich Helfenden.
Die Regelung, dass die
schriftführende Person weiterhin den höchsten Betrag erhält bleibt unberührt
und ist aufgrund des erheblichen Mehraufwands dieser Aufgabe und der
entsprechenden Komplexität bei der Kommunalwahl gerechtfertigt.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2.
Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt aufgrund von Art. 20a, 23,
32, 33, 34, 35, 40, 41 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 1998 (GVBl. S.796), die
zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert
worden ist,
folgende
1.
Änderungssatzung
zur Satzung
zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)
§ 1
Satzungsänderung
§
6 wird wie folgt neu gefasst:
„§
6 Entschädigung für ehrenamtlich tätige Gemeindebürger“
Für
die Mithilfe bei Wahlen erhalten ehrenamtlich tätige Gemeindebürger folgende
Entschädigung:
a) Beisitzende der
Wahlausschüsse bei Kommunalwahlen,
pro
Sitzung (Art. 7 Abs. 3 GLKrWG) 20,00 €
b) Mitglieder der Wahlvorstände bei Stadtrats-
und Kreistagswahlen,
pro
Tag (Art. 7 Abs. 3 GLKrWG)
1. Wahlhelfende mit
Freizeitausgleich:
Beisitzende:
45,00 €
Vorstehende: 45,00
€
Schriftführende:
60,00
€
2. Wahlhelfende ohne
Freizeitausgleich:
Beisitzende:
60,00
€
Vorstehende: 60,00
€
Schriftführende:
70,00
€
3. Sofern die Mithilfe bei
Wahlen auf einen Montag fällt, erhalten nur die Wahlhelfenden ohne
Freizeitausgleich eine Entschädigung in Höhe von 35,00 €.
c)
Mitglieder der Wahlvorstände bei den übrigen Wahlen,
pro Tag (§ 9
Abs. 2 LWO, § 10 Abs. 2 BWO)
1. Wahlhelfende mit
Freizeitausgleich:
Beisitzende: 35,00
€
Vorstehende: 35,00
€
Schriftführende: 50,00
€
2. Wahlhelfende ohne
Freizeitausgleich:
Beisitzende: 50,00
€
Vorstehende: 50,00
€
Schriftführende: 60,00
€
§ 2
Inkrafttreten
Diese
Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.