Textziffern 5b, 18, 19, 23, 27a und 33
Zu 1)
TZ 5 b: Übertragung von Kassen- und
Rechnungsgeschäften an die Kitzinger Baugesellschaft GmbH
Die Verwaltung der städtischen Mietwohnung wurde per
Vertrag an die Kitzinger Baugesellschaft mbH übertragen. Mieteinnahmen sowie
etwaige -erstattungen wurden daher in oK.FIS durch die Bau GmbH auf dem
Mandanten der Stadt gebucht (Integrationsbuchung auf die Finanzadressen;
Vollzugriff auf das Netzwerk der Stadt und OK.FIS). Einmalige Ein-und Ausgaben
wurden manuell in OK.FIS durch die Bau GmbH erfasst.
Nach §
41 Abs. 3 Satz 1 KommHV-Kameralistik ist die Feststellungsbescheinigung durch
Dienstanweisung zu regeln. Die Stadt hat in Abschnitt 3 Nr. 5 der DA-Ao die
Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit für die von der Bau
GmbH in oK.FIS (Mandant 1 -Stadt Kitzingen) erfassten Anordnungen bis 500 € der
Geschäftsführung der Bau GmbH übertragen. Für Beträge über 500 € soll die
Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch das zuständige
bewirtschaftungsbefugte Sachgebiet erfolgen.
Ob eine Gesellschaft in privater Rechtsform vom
Geltungsbereich einer städtischen Dienst-anweisung erfasst werden kann, mit der
Folge, dass die sog. Feststellungsbefugnis (Prüfung und Bescheinigung der
sachlichen und rechnerischen Richtigkeit) wirksam an Mitarbeiter bzw. die
Geschäftsführung der Bau GmbH (eine Gesellschaft in privater Rechtsform) übertragen
wurde, ist zumindest zweifelhaft. Allerdings stellt auch bei einer wirksamen
Übertragung die einem privaten Auftragnehmer obliegende Feststellung in
sachlicher Hinsicht (im Gegensatz zur rechnerischen Feststellung) immer nur
eine Teil-Feststellungsbescheinigung dar. Der zuständige Bedienstete des kommunalen
Auftraggebers (hier z.B. Bauamt, Liegenschaftsverwaltung) bleibt letztendlich
für die (Gesamt-)Feststellung der sachlichen Richtigkeit verantwortlich (vgl.
auch Schreml/BauerlWestner, Kommunales Haushalts-und Wirtschaftsrecht in
Bayern, Erl. 2.16 zu § 41 KommHV-Kameralistik). Der Umfang seiner Verantwortung
ergibt sich aus der Überwachungspflicht, die dem Auftraggeber allgemein
obliegt. Sie ergänzt die fachtechnische Feststellung.
Zudem
ist die Erfassung und Buchung von Mieteinnahmen im städtischen Mandanten in
OK.FIS durch die Bau GmbH (anordnungsvorbereitende Geschäfte) als eine Übertragung
von Kassen-und Rechnungsgeschäften anzusehen. Kassen-und Rechnungsgeschäfte
i.S. von Art. 101 GO können nur dann von einer Stelle außerhalb der Stadt
besorgt werden, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung
nach den für die Stadt geltenden Vorschriften gewährleistet sind (vgl. Art. 101
GO). Auf das Schriftformerfordernis der Übertragung solcher Hilfsgeschäfte nach
Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO wird hingewiesen.
Die Stadt sollte prüfen, ob die Erfassung der Anordnungsdaten für die
städt. Mietwohnungen und die Übernahme der Integrationsdatei nach OK.FIS nicht
wieder durch eine Fachdienststelle der Stadt (z.B. Bauamt, Liegenschaften)
übernommen werden kann, zumal auch nach den Ergebnissen einer Organisationsuntersuchung
in diesen Fachbereichen extra Personal für die anordnungsvorbereitenden
Geschäfte der städtischen Mietwohnungen vorgehalten wird.
Stellungnahme des zentralen
Gebäudemanagements:
Im
Zeitraum der Prüfung (2011 - 2015) gab es das ZGM noch nicht. Zuständig zu
diesem Zeitpunkt war das SG 23. Da alle Prüfungsbeanstandungen aber künftig
beachtet werden sollen, wird das ZGM diese beantworten.
Die Änderung dieser
Zuständigkeiten obliegt nicht dem SG 60/ZGM. Sofern die Erfassung der
Anordnungsdaten für Mieten der städtischen Wohnungen neu geregelt werden soll,
ist nur festzustellen, dass dies im SG 60 personell nicht darstellbar ist.
Außerdem ist das ZGM grundsätzlich für den Gebäudeunterhalt zuständig. Wir
weisen darauf hin, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ein Großteil der
Wohneinheiten an die BauGmbH abgegeben wurde. Falls künftig für alle
Wohneinheiten der BauGmbH eine doppelte Sachbearbeitung stattfinden muss, um
Gesetzeskonform zu arbeiten, ist der Mehraufwand dem Nutzen gegenüberzustellen.
Zu 2)
TZ 18: Einforderung der Mietzinsen durch die
Kitzinger Baugesellschaft mbH; Überwachungspflichten der Stadt Kitzingen als
Auftraggeberin
Die Stadt hatte die Verwaltung von rd. 200 städtischen Wohneinheiten mit
Verwaltungsvertrag vom 31.12.2001 (zuletzt geändert mit Nachtrag vom
14.04.2008) an die Kitzinger Baugesellschaft mbH (Bau GmbH) übertragen. Zu den
vertraglich übertragenen Aufgaben der Bau GmbH zählte die wohnwirtschaftliche
Betreuung, das Überwachen und Durchsetzten der Hausordnung, die
Bewirtschaftungsbefugnis für Kleinreparaturen bis 500 €, die Betreuung durch
den Hausmeister, Vorberatung und Abschluss von Mietverträgen, Erstellung der
Betriebskostenabrechnungen und die Überwachung der Verkehrssicherungspflichten
(vgl. Ziffer 5 des Vertrags).
Die einzunehmenden Mietzinsen stellte die Bau GmbH im finanzwirksamen
Verfahren der Stadt zu Soll, woraufhin die Stadtkasse die Ist-Buchung und den
Einzug der Beträge übernahm. Die sachlichen und rechnerischen Feststellungen
erfolgte durch Beschäftigte der Bau GmbH.
Unterlagen zu den Mietverhältnissen anhand derer die Stadt ihren
Kontrollpflichten als
Auftraggeberin nachkommen konnte, lagen bei der Stadt nicht vor und
mussten von uns im Rahmen der Prüfung erst bei der Bau GmbH angefordert werden.
Die Stadt hätte ihren Überwachungspflichten, die ihr als Auftraggeberin
allgemein obliegen und derer sie sich nicht entledigen kann, entsprechend
nachzukommen und hierzu alle notwendigen Unterlagen zumindest in Abschrift
anzufordern. Überwachen heißt, die Leistung anderer entsprechend der
Schwierigkeit der Aufgabe und der Verlässlichkeit der Ausführenden
stichprobenartig auf Einhaltung der Weisungen und Vorgaben prüfen und sich von
der Beseitigung von Beanstandungen überzeugen. Nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet
der sachliche Feststeller, ob er im Rahmen seiner allgemeinen
Überwachungspflicht einzelne Positionen der Rechnung prüft (vgl.
Schreml/BauerlWestner, Kommunales Haushalts-und Wirtschaftsrecht in Bayern,
Anm. 2.16 zu § 41 KommHV-Kameralistik). Dies ist eine nicht übertragbare
Pflicht des Auftraggebers, da ansonsten § 41 Abs. 1 Satz 1 KommHV-Kameralistik
nicht genüge getan werden kann. Dies gilt auch bei einem Vertrag zwischen der
Stadt und der Bau GmbH als deren hundertprozentige Tochter. Die GmbH ist eine
eigenständige Körperschaft des privaten Rechts und insofern von der Stadt
unabhängig. Die Stadt kann daher nicht auf die ihr als Auftraggeberin
obliegenden Überwachungspflichten verzichten.
Bezüglich der sachlichen und rechnerischen Feststellungen durch
Beschäftigte der Kitzinger Baugesellschaft mbH verweisen wir auf unsere
Ausführungen unter TZ 5 b).
Stellungnahme des zentralen
Gebäudemanagements:
Im Zeitraum der Prüfung (2011 - 2015) gab es das ZGM noch nicht. Zu diesem Zeitpunkt war das SG 23 (Liegenschaftsverwaltung) zuständig. Da alle Prüfungsbeanstandungen aber künftig beachtet werden sollen, wird das ZGM diese beantworten.
Bei Rechnungen, die bauliche Veränderungen oder Verbesserungen in städtischen Wohnungen zum Inhalt haben, findet eine Kontrolle statt, indem das ZGM die Beauftragung der Arbeiten stichpunktartig im Kontakt mit den Hausmeistern der BauGmbH überwacht.
Für die Überprüfung der Mietzahlungen und -anordnungen kann das ZGM nicht in Anspruch genommen werden, da das ZGM nur für den Gebäudeunterhalt zuständig ist.
Des Weiteren verweisen wir auf
die Stellungnahme zu TZ 5b.
Zu 3)
TZ 19 Wir empfehlen, die vereinbarten Wertsicherungsklauseln zu
überprüfen.
Die
Stadt hatte in verschiedenen Verträgen (z.B. Erbbaurechtsvertrag vom 25.01.2000
für FINr. 6320/77, 5931/2 und 5996 der Gemarkung Kitzingen, Pachtvertrag vom
27.03.2006 für FINr. 1423 der Gemarkung Kitzingen, Mietvertrag vom 16.07.2001
für den Blumenladen Friedrich-Ebert-Straße 1 a) eine Wertsicherungsklausel
vereinbart, nach der die Anpassung des Entgelts erfolgen sollte, sofern sich
der jeweilige Index für ein vereinbartes Basisjahr um eine bestimmte Punktezahl
(nicht Prozente) verändert.
Wir erachten auf Punktezahlen basierende Wertsicherungsklauseln
als nicht unproblematisch.
Das Basisjahr ist das Bezugsjahr des Preisindex, für
das bei diesem Index das Preisniveau auf 100 gesetzt wurde. Der
Verbraucherpreisindex wird alle fünf Jahre überarbeitet und auf ein neues
Preisbasisjahr umgestellt.
Nach
der Umbasierung stehen Daten auf der Grundlage nach der alten Basis nicht mehr
zur Verfügung. Die Vertragspartner müssen dann entweder die zu erreichende
Punkteveränderung auf das aktuelle Basisjahr oder die Indexstände des aktuellen
Basisjahres auf das ursprünglich vereinbarte Basisjahr umrechnen, um zu prüfen,
ob die geforderte Punkteveränderung erreicht ist und -in einem zweiten Schritt
-die Veränderung eines vereinbarten Geldbetrags -in Prozent ermitteln. Zudem
ergibt sich, dass, je länger das vereinbarte Basisjahr zurückliegt, desto
kürzer die Abstände bis zur nächsten Anpassung werden. Andererseits wird die
jeweilige Erhöhung in Prozent dann entsprechend kleiner. Diese Besonderheit ist
den Vertragspartnern vorab oft nicht bekannt und ist ggf. auch nicht gewollt
(vgl. das der Verwaltung überlassene Merkblatt des Statistischen Bundesamtes
für Nutzer von Punkteregelungen in Wertsicherungsklauseln). Um evtl.
Schwierigkeiten bei vorhandenen Punkteregelungen zu umgehen, empfiehlt das
Statistische Bundesamt, auf Regelungen in Prozenten umzustellen. Das Bundesamt
berechnet und veröffentlicht auch keine (bis 2003 bereitgestellte)
Umbasierungsfaktoren mehr, da -nach Angaben des Bundesamtes -die aus statistischer
Sicht bestehenden Nachteile von Punkteregelungen eine Unterstützung dieser Form
von Wertsicherungsklauseln nicht mehr vertretbar machen.
Stellungnahme des zentralen
Gebäudemanagements:
Im Zeitraum der Prüfung (2011 - 2015) gab es das ZGM noch
nicht. Die hier angesprochenen Verträge wurden alle im SG 23
(Liegenschaftsverwaltung) ausgefertigt. Da alle Prüfungsbeanstandungen aber
künftig beachtet werden sollen, wird das ZGM diese beantworten.
Beim Neuabschluss von Pacht- oder Mietverträgen wird eine Gleitklausel
auf Prozentbasis vereinbart. Die bestehenden Verträge werden wie bisher
behandelt. Die Umrechnung aufgrund der Umbasierungen des
Lebenshaltungskostenindex bedeutet, zumal bei den tatsächlich betroffenen
Verträgen, einen vernachlässigbaren Aufwand im Vergleich zu einer anstehenden
Vertragsänderung mit neuer Gleitklausel.
Zu 4)
TZ 23: Die Beitragsfähigkeit von Maßnahmen
an der Straßenbeleuchtung wäre zu prüfen
Die Stadt hat in den Berichtsjahren verschiedene Maßnahmen an der
Straßenbeleuchtung durchgeführt, für die bislang keine Ausbaubeiträge erhoben
wurden. Nach Auskunft der zuständigen Stelle ging die Verwaltung bislang davon
aus, dass nur punktuelle Auswechslungen vorgenommen wurden.
a)
In der
Posener Straße wurden 2012 vier Masten erneuert. Die Kosten hierfür beliefen
sich auf rd. 15 T€. Bei einem Vor-art-Termin stellten unsere Prüfer fest, dass
sich in der betreffenden Straße vier Masten befinden.
b)
In der
Schillerstraße wurden 2012 fünf Masten erneuert. Die Kosten hierfür beliefen
sich auf rd. 20 T€. Bei einem Vor-art-Termin stellten unsere Prüfer fest, dass
sich in der betreffenden Straße fünf Masten befinden.
c)
In der
Stettiner Straße wurden 2012 drei Masten erneuert. Die Kosten hierfür beliefen
sich auf rd. 9 T€. Bei einem Vor-art-Termin stellten unsere Prüfer fest, dass
sich in der betreffenden Straße drei Masten befinden.
Zu allen Straßen teilte die beauftragte Licht-, Kraft-und Wasserwerke
Kitzingen GmbH mit, dass das durchschnittliche Alter der Bauteile bei ca. 38 Jahren
liege und die vorhandenen Betonmasten in schlechtem Zustand seien. Die
veralteten Quecksilberdampfleuchten sollen durch Natriumdampfleuchten ersetzt
werden, wodurch auch die Ausleuchtung optimiert und der ERP-Richtlinie Rechnung
getragen werde.
Hierzu bemerken wir:
Nach Art. 5 Abs.1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung
von (u.a.) Ortsstraßen Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erhoben werden.
Auch die Kosten der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung gehören zum
beitragsfähigen Aufwand (§ 5 Abs. 2 Nr. 3.16 ABS).
Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung im beitragsrechtlichen Sinn ist
anzunehmen, wenn bei einer bereits vorhandenen Beleuchtung eine Verbesserung
der Ausleuchtung erzielt wird sein (vgl. Matloch/Wiens, Erschließungsbeitragsrecht,
Stand Januar 2016, RdNr. 2070). Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass
die Zahl der Straßenleuchten erhöht bzw. der Abstand der einzelnen Lampen
verringert oder aber bei der Erneuerung der Straßenlampen deren Leuchtkraft
verstärkt wird (BayVGH, Beschluss vom 27.03.1986, BayGT 1986, 194; vgl. auch
Urteil vom 31.01.1980; BayGT 1981, 38, und Urteil vom 06.03.1989, Nr. 6 B
87.2074, 02075, EzE -BauGB128 Abs. 2/14). Eine Erneuerung begnügt sich mit der
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Anlage, der durch deren
Gebrauch verschlechtert wurde, ohne dass damit zwangsläufig eine Verbesserung
mit Blick auf die ursprüngliche Anlage verbunden sein muss. Für eine
beitragsfähige Erneuerung ist darauf abzustellen, ob die Maßnahme wieder zu
einer intakten, mit der ursprünglichen Anlage in qualitativer und quantitativer
Hinsicht vergleichbaren Straße geführt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom
22.09.2009, Az. 6 ZB 08.788, KommPr BY 2009, S. 424). Der die Beitragserhebung
rechtfertigende Sondervorteil für den Anlieger besteht darin, dass anstatt der
verschlissenen, den Verkehrsbedürfnissen nicht mehr genügenden Anlage auf
Jahre hinaus eine intakte, sichere Anlage die Nutzung des Grundstücks
gewährleistet (vgl. dazu auch BayVGH, Urteil vom 05.02.2007, Az. 6 BV 05.2153,
BayVBI 2007, S. 597/598). Dies wird regelmäßig bei einer Erneuerung einer 20
bis 25 Jahre alten Beleuchtungsanlage gegeben sein (vgl. MatlochlWiens,
a.a.O., RdNr. 2032).
Die Verwaltung hätte zu prüfen, inwieweit die aufgeführten Maßnahmen
eine Verbesserung bzw. Erneuerung darstellen und für die Maßnahmen ggf.
Beiträge festzusetzen. Auf die Verjährungsfristen haben wir im Rahmen der
Prüfung hingewiesen.
Bei einem Vor-Ort-Termin zu den o.g. Maßnahmen haben unsere Prüfer festgestellt,
dass auch in der Memellandstraße die Straßenbeleuchtung erneuert wurde. Eine
Aktendurchsicht ergab, dass im Haushaltsjahr 2010 rd.17 T€ für diese Maßnahme
ausgezahlt wurden, Beitragseinnahmen konnten unsere Prüfer nicht feststellen.
Wir haben der Verwaltung empfohlen, auch für die Jahre vor 2011 zu überprüfen,
in wie weit nicht abgerechnete beitragspflichtige Maßnahmen an der
Straßenbeleuchtung durchgeführt wurden. Auf eine mögliche Inanspruchnahme der
Kassenversicherung und die Verjährungsfristen haben wir hingewiesen
Stellungnahme des SG 60::
Der Austausch der Leuchten bzw. Masten erfolgte im besagten Zeitraum.
Das Sachgebiet Bauverwaltung wurde zu keinem Zeitpunkt in die Maßnahmen
mit eingebunden. Eine Prüfung der Beitragsfähigkeit und eine evtl. Abrechnung
nach der aktuellen Ausbaubeitragssatzung (Erneuerungs- bzw.
Verbesserungsmaßnahme) hätte nach Bekanntgabe der Kosten durch das SG Tiefbau
an die zuständige Stelle (SG 60 - Bauverwaltung) erfolgen müssen; d.h. innerhalb der Verjährungsfrist (= 4 Jahre). Dies ist nicht erfolgt.
Für die zukünftigen Maßnahmen (Abrechnung Gartenstraße sowie geplante Umstellung der Straßenbeleuchtung
auf LED im Stadtgebiet und im Siedlungsbereich) wurde das SG 60
-Bauverwaltung- bereits mit eingebunden,
um eine Prüfung der Beitragsfähigkeit im Einzelfall vorzunehmen. Die Vorgaben
hierzu werden künftig beachtet.
Der Stadt Kitzingen verloren gegangenen Einnahmen wurden der
Kassenversicherung gemeldet.
Zu 5)
TZ 27a: Weitere Hinweise zum Schulwesen
Die Stadt hat für die Schulen eine Garderoben-und Fahrradversicherung
abgeschlossen, für die im letzten Berichtsjahr eine Prämie von 825,27 € geleistet
wurde. Schäden waren in den letzten Jahren nicht zu regulieren. Wir weisen
darauf hin, dass Risiken, bei denen der wahrscheinliche Höchstschaden im
Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit gering ist, regelmäßig keinen
Versicherungsschutz erfordern. Die Garderoben- und Fahrradversicherung sollte
grundsätzlich auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden.
Stellungnahme des zentralen
Gebäudemanagements:
Im Zeitraum der Prüfung (2011 - 2015) gab es das ZGM noch
nicht. Die Versicherungsangelegenheiten wurden im SG 10 (Hauptverwaltung)
bearbeitet. Da alle Prüfungsbeanstandungen aber künftig beachtet werden sollen,
wird das ZGM diese beantworten.
Die Garderoben- und Fahrradversicherung wurde am 01.06.2017 gekündigt.
Zu 6)
TZ 33: Bestehende Kfz Versicherungsverträge
wären kritisch zu überprüfen
Die Stadt hat eine Vielzahl von älteren Fahrzeugen in
ihrem Bestand, die voll- und teilkaskoversichert sind. Beispielhaft seien
dargestellt:
Fahrzeug Erstzulassung
VoII-/Teilkasko Jahresprämie 1016
€
Fiat, KT -2271 31.05.2006 Vollkasko 427,94
diverse
Feuerwehrfahr- neun Fahrzeuge mit Erst-
Vollkasko
zeuge
zulassung
vor 1995 2.661,81
Lkw Magirus, KT -2053 24.04.1976 Vollkasko 500,00
Fiat Punto, KT -2237 26.07.2005 Vollkasko
372,61
Für
kommunale Fahrzeuge ist kein besonderes Versicherungsrisiko zu erkennen. Kaskoversicherungen
sollten in der Regel auf neuere Fahrzeuge und auf teure Spezialfahrzeuge mit
entsprechendem Zeitwert beschränkt werden.
Die Verwaltung sollte daher in eigener Zuständigkeit
den Umfang und die Notwendigkeit der Fahrzeugversicherungen prüfen.
Stellungnahme des zentralen
Gebäudemanagements:
Im Zeitraum der Prüfung (2011 - 2015) gab es das ZGM noch
nicht. Zu diesem Zeitpunkt war das SG 10 (Hauptverwaltung) zuständig für
KfZ-Versicherungen. Da alle Prüfungsbeanstandungen aber künftig beachtet werden
sollen, wird das ZGM diese beantworten.
Die Kasko-Versicherungen für die städtischen Fahrzeuge, die älter als
zwei Jahre sind, wurden am 20.06.2017 gekündigt. Auf ausdrückliche Empfehlung
des Feuerwehrkommandanten gilt dies nicht für Feuerwehrfahrzeuge wegen des
erhöhten Unfallrisikos.
Der Vorschlag zur Kündigung der Kasko-Versicherungen wurde vom ZGM
bereits am 18.7.2016 dem Oberbürgermeister unterbreitet und wurde nun aufgrund
der erneuten Bestätigung durchgeführt.
1. TZ 5 b: Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften an die Kitzinger Baugesellschaft GmbH
Es wird davon Kenntnisgenommen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung am 18.07.2017 die Stellungnahme der TZ 5b ohne Änderungen anerkannt hat. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt bei der Behandlung der TZ 5 b und TZ 18 den Personalwechsel in der BauGmbH zum Anlass zu nehmen, um evtl. eine Neustrukturierung der BauGmbH zu diskutieren.
Dieser Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses wird zugestimmt.
2. TZ 18: Einforderung der Mietzinsen durch die Kitzinger Baugesellschaft mbH; Überwachungspflichten der Stadt Kitzingen als Auftraggeberin
Es wird davon Kenntnisgenommen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung am 18.07.2017 die Stellungnahme der TZ 18 ohne Änderungen anerkannt hat.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt bei der Behandlung der TZ 5 b und TZ 18 den Personalwechsel in der BauGmbH zum Anlass zu nehmen, um evtl. eine Neustrukturierung der BauGmbH zu diskutieren.
Dieser Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses wird zugestimmt.
3. TZ 19: Empfehlung, die vereinbarten Wertsicherungsklauseln zu überprüfen.
Es wird davon Kenntnisgenommen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung am 18.07.2017 die Stellungnahme der TZ 19 ohne Änderungen anerkannt hat.
Dieser Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses wird zugestimmt.
4. TZ 23: Die Beitragsfähigkeit von Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung wäre zu prüfen
Es wird davon Kenntnisgenommen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung am 18.07.2017 die Stellungnahme der TZ 23 ohne Änderungen anerkannt hat.
Dieser Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses wird zugestimmt.
5. TZ 27a: Weitere Hinweise zum Schulwesen
Es wird davon Kenntnisgenommen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung am 18.07.2017 die Stellungnahme der TZ 27a ohne Änderungen anerkannt hat.
Dieser Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses wird zugestimmt.
6. TZ 33: Bestehende Kfz Versicherungsverträge wären kritisch zu überprüfen
Es wird davon Kenntnisgenommen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung am 18.07.2017 die Stellungnahme der TZ 27a ohne Änderungen anerkannt hat.
Dieser Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses wird zugestimmt.