1.
Ausgangslage
Die Bauvoranfrage
(Eingang Bauamt
Antragsteller ist Herr
Tobias Heine, Kirchstraße 22, aus Albertshofen.
2.
Erschließung
In der
Bauvoranfrage wird angegeben, dass die Erschließung gesichert sei und die
Zufahrt von der Albertshöfer Straße erfolgen soll.
Angemerkt sei,
dass die Erschließung vollständig gesichert ist, auch wenn sämtliche
Hausanschlüsse für die Ver- und Entsorgungsanschlüsse noch herzustellen sind.
3.
Planungsrechtliche
Bewertung
Das Flst.-Nr.
4888/3, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, liegt weder im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils. Das Vorhaben ist somit nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu
beurteilen.
a)
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt
Kitzingen (28. Änderung, 2006) stellt die Bereiche um das Flurstück als Fläche
für Landwirtschaft dar.
b)
Planungsrechtliche
Beurteilung
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und
wenn es einen Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-7 BauGB erfüllt.
Das Vorhaben ist derzeit nicht genehmigungsfähig, da eine solche
Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-7 BauGB nicht gegeben ist (s. unten unter
Ziff. 4).
Durch den Antragsteller wird eine Genehmigung des Vorhabens nach § 35
Abs. 2 BauGB (Einzelfall-Regelung) beantragt.
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Eine weitergehende Prüfung nach § 35 Abs. 2 BauGB führt zu dem Ergebnis,
dass hier eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Vorhaben gegeben
ist und das Vorhaben damit bereits nicht genehmigungsfähig ist.
So verstößt die Bauvoranfrage gegen § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB
(Darstellungen des Flächennutzungsplanes), sowie gegen § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB,
indem mit dem geplanten Vorhaben bauliche Anlagen (zu Wohnzwecken) errichtet
werden sollen, die der Landschaft wesensfremd sind, diese und ihre Eigenart
beeinträchtigen.
Darüber hinaus ist durch das Wohnbauvorhaben die Entstehung bzw.
Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).
4.
Stellungnahmen von
Trägern öffentlicher Belange
Träger
öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Bauvoranfrage beteiligt und um
Stellungnahme gebeten:
a)
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom
Das Amt für ELF stuft das Vorhaben auf Grund seiner Lage in den
Außenbereich ein. Es wird mitgeteilt, dass keine Privilegierung nach § 35 Abs.
1 Nr. 1-7 BauGB, z.B. Landwirtschaft, für das Vorhaben vorliegt.
Aus forstfachlicher Sicht bestehen keine Einwände, da das Vorhaben einen
ausreichenden Abstand zum östlich gelegenen Wald aufweist und die
Verkehrssicherung damit ausreichend ist.
b)
Fachkundige Stelle
für Wasserwirtschaft beim Landratsamt Kitzingen vom
Die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft stellt die Lage des
Vorhabens im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains fest.
Ungeachtet anderer Rechtsvorschriften teilt sie ihr Einverständnis mit
dem Vorhaben unter Beachtung von Bedingungen, Auflagen und Hinweisen mit.
So muss beispielsweise die Fußbodenhöhe auf mind. 187 m ü. NN liegen,
der Verlust an Rückhalteraum für Hochwasser ist auszugleichen.
Hierzu wird seitens des Antragsstellers die Anlage eines Schwimmteiches
auf dem Grundstück vorgeschlagen. Im Rahmen eines Bauantrages ist der
tatsächliche Verlust an Rückhalteraum zu ermitteln. Als Ausgleich können dann
nur Maßnahmen anerkannt werden, die durch die Stadt Kitzingen im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung des Verlustes an Rückhalteraum bereitgestellt werden.
Im Übrigen liegt die Verantwortung allein beim Antragsteller, sich über
Hochwasserstände zu informieren und ggf. rechtzeitig Schutzmaßnahmen zu
tätigen.
5.
Zusammenfassung
Aus
bauplanungsrechtlicher Sicht wird keine Zulässigkeit des Vorhabens gesehen, es
ist daher abzulehnen.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt das Vorhaben ab.