Betreff
Bestätigung des Stellvertreters des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Sickershausen
Vorlage
2015/072
Aktenzeichen
SG 31
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Sickershausen am 28.02.2015 wurde Herr Philipp Heigl zum Stellvertreter des Kommandanten gewählt.

 

Die Wahl eines neuen Stellvertreters wurde aufgrund des Rücktritts von Herrn Kosak im Jahr 2014 notwendig. Um den Zeitraum bis zur Durchführung einer Neuwahl zu überbrücken, wurde im November 2014 Herr Mario Köhler für diese Übergangszeit zum Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten bestellt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes bedarf der Gewählte der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat.

 

Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und der weder aus gesundheitlich noch aus sonstigen Gründen ungeeignet sind.

 

Für den Feuerwehrkommandanten und seinen Stellvertreter ist der erforderliche Abschluss der festgelegten Lehrgänge vorgeschrieben. Sofern die vorgeschriebenen Lehrgänge noch nicht besucht wurden, ist dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nachzuholen.

 

Im Einvernehmen mit dem amtierenden Kreisbrandrat, Herrn Roland Eckert, Landratsamt Kitzingen, wird deshalb vorgeschlagen, dem neugewählten stellvertretenden Feuerwehrkommandanten die erforderliche Bestätigung durch die Stadt Kitzingen zu erteilen.

 

Für die Erteilung der Bestätigung ist der Stadtrat zuständig.

 

Dem in der Feuerwehrdienstversammlung am 28. Februar 2015 gewählten Stellvertreter des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Sickershausen, Herrn Philipp Heigl, wird hiermit die gem. Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes notwendige Bestätigung erteilt.

 

Die Bestätigung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass er die noch ausstehende vorgeschriebene Ausbildung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abschließt. Soweit von den Staatlichen Feuerwehrschulen noch entsprechende Lehrgangsplätze angeboten werden, gilt ein Jahr als angemessener Zeitraum.