Betreff
Generalsanierung bzw. Deckensanierungen von Ortsstraßen im Zeitraum 2014 - 2024
hier: Prioritätenliste - Vorschlagsliste der Verwaltung
Vorlage
2014/077
Aktenzeichen
SG 63/Ri-Ml
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.            Ausgangslage:

 

a)      Diese Prioritätenliste ist der Einstieg in eine Diskussion bzw. Basis für die Zielsetzung der Straßensanierungen aus baulichen Gründen,  für die kommenden 10 Jahre.

 

b)      Baumaßnahmen die sich durch den im Oktober 2013 vom Stadtrat beschlossenen „Beschluss zum Abschlussbericht des  Verkehrsentwicklungsplans (VEP)“  ergeben werden, d.h. die dort aufgeführten „Handlungsperspektiven“, sind in dieser Vorschlagsliste nicht enthalten.

(Anmerkung: Mit dem Beschluss des „Abschlussberichtes“ wurden die Leitlinien und Handlungsprioritäten, die im VEP erarbeitet wurden, grundsätzlich als strategische Vorgabe des städtischen Handelns beschlossen.  Daraus ergeben sich folgende Handlungsperspektiven und Themenschwerpunkte:

 

·      Innenstadt

·      Ruhender Verkehr

·      Radverkehr

·      Kfz-Verkehr

·      Gehwege

 

Hierzu wird die Verwaltung (sofern erforderlich) in  einer gesonderten Sitzungsvorlage für den Stadtrat darauf eingehen.

Sollten einzelne Vorhaben der Straßensanierung entsprechend der Straßenprioritätenliste davon berührt sein, werden die Einzelmaßnahmen entsprechend dem VEP berücksichtigt.

 

c)      Zunächst soll sich der Stadtrat anhand dieser beiliegenden „Vorschlagsliste der Verwaltung  für die vordringlich zu sanierenden Straßen“ einen Überblick verschaffen können.  Hierin  wird auch aufgezeigt, welche Straßensanierungen umlagefähig auf die Anlieger nach Kommunalabgabengesetz (KAG) sind, bzw. welche eventuellen staatlichen Zuschüsse hierbei zu erwarten sind. Somit ist der Eigenanteil der Stadt Kitzingen klar ersichtlich.

 

d)      Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Kostenschätzungen auf der Preisbasis 2014 handelt.

 

e)      Ferner liegen diesen Kostenschätzungen keine Baugrunduntersuchungen zugrunde. Es könnte sein, dass z.B. bei Vorhandensein von Teerhaltigem Straßenaufbau, zusätzliche Kosten für die Entsorgung dieser Materialien anfallen werden.

 

f)       In diesem Zusammenhang wurden auch die vorhandenen Kanäle in diesen Straßen durch TV-Untersuchung untersucht und die Kosten für eventuelle Kanalerneuerungen bzw. Kanalsanierungen grob ermittelt und in dieser Vorschlagsliste dargestellt.

 

g)      Hinweis auf den Ausbau der Gartenstraße:

Dieses Bauvorhaben das für 2014/2015 vorgesehen ist, wird in Form einer Extra – Sitzungsvorlage zur Vorberatung an den Finanzausschuss 20.03.2014 sowie zum Beschluss im Stadtrat am 27.03.2014 vorgelegt. Die Vorentwurfsunterlagen liegen vor und wurden mit den Anliegern bereits erörtert.

 

 

 

 

 

 

2.    Unterscheidung in Unterhaltsarbeiten sowie in Generalsanierungen bzw. Umbauten:

 

Bei der Sanierung der Straßen ist zu unterscheiden in

 

2.1.              Unterhaltsmaßnahmen und

 

2.2.              Generalsanierungen bzw. Umbauten.

 

 

 

Zu 2.1:

 

Die Unterhaltsarbeiten beinhalten im Wesentlichen:

 

·         Punktuelle Schäden (Löcher flicken),

·         Flächenhafte Reparaturen (z.B. Abfräsen von schadhaften Teilflächen der Asphaltdecken und Reparatur) und

·         Deckenerneuerungen (entweder fräsen und Deckenerneuerungen oder Deckeneinbau im Hocheinbau mit einer Stärke von maximal 4 cm)

 

 

Zu 2.2:

 

Generalsanierung

 

In diesem Fällen sind die Trag- und Deckschichten zerstört. Diese Straßen müssen komplett erneuert werden. Hierbei ist stets zu prüfen, ob diese Kosten auf die Anlieger z. T. umgelegt werden können (wie dies z.B. in der Friedrich-Ebert-Straße, Mainbernheimer Straße / Schwarzacher Straße, etc. praktiziert wurde).

 

Beitragsrechtliche Situation:

 

a)   Eine beitragsfähige Erneuerung liegt vor, wenn eine abgenutzte (tatsächlich erneuerungsbedürftige Straße nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer von 20 – 25 Jahren) in gleicher Art, Ausdehnung und Funktion neu hergestellt wird.

 

b)  Beitragsfähig ist auch eine Wiederherstellung der vorhandenen Straßenbefestigung, d.h. mehr als nur die Deckschicht bzw. wesentliche Verstärkung der Deckschicht (über 4 cm) in der Regel über die ganze Breite der (Teil-) Anlage.

 

c)   Beitragsfähig ist bei der Straßenbeleuchtung eine bessere Ausleuchtung durch Austausch mit leistungsfähigeren Leuchten. Maßgebend ist hier der Tausch der Leuchte (des Lampenkopfs) aber auch der ganzen Beleuchtung (Mast und Leuchte)  mit Nebenarbeiten.

 

d)  Eine beitragsfähige Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand einer Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z.B. funktionelle Aufteilung, Art der Befestigung) von Ihrem ursprünglichen Zustand vorteilhaft für die Benutzbarkeit unterscheidet.

 

Je nach Funktion der jeweiligen Straße (z.B. Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße bzw. Hauptverkehrsstraße) richten sich die Prozentsätze der umzulegenden Kosten auf die Anlieger (§ 7 der Ausbaubeitragssatzung – ABS – der Stadt Kitzingen vom 11.07.2005).

 

 

Da die Kosten für den allgemeinen Unterhalt alleine von der Stadt Kitzingen zu tragen sind, müssen Entscheidungen getroffen werden, ob aus technischen und wirtschaftlichen Gründen eine Generalsanierung erforderlich ist.

 

 

Es wurden deshalb vom SG Tiefbau Vorschläge für eine Prioritätenliste erarbeitet (siehe   Anlage 1 sowie für jede Teilmaßnahme ein Übersichtslageplan).

 

Hierbei wurden zunächst grobe Kostenschätzungen erstellt, die Möglichkeit der Bezuschussung von staatlichen Fördermitteln aufgezeigt, aber auch die Möglichkeit der Umlage eines Kostenanteils gemäß der Ausbaubeitragssatzung ABS auf die Anlieger, den Eigenanteil der Stadt Kitzingen  sowie Vorschläge für die jeweiligen Ausführungszeiträume gemacht.

Diese Auflistungen erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurden bewusst nur die  - aus Sicht der Verwaltung – wichtigsten und dringlichsten Maßnahmen genannt die in einem Zeitraum von rd. 10 Jahren umgesetzt werden sollten bzw. könnten.

 

Der Stadtrat sollte dies zum Anlass nehmen über diese Vorschläge zu diskutieren und die Verwaltung beauftragen, aus dieser bzw. einer geänderten Prioritätenliste sukzessive genauere Planungen (Vorentwürfe) zu erstellen, bzw. durch Ingenieurbüros erstellen zu lassen.

Nur durch Planungen (Vorplanungen) bzw. in konkreten Fällen Entwurfsplanungen können dann genauere Kosten ermittelt werden. Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, ob bei den Straßensanierungen auch Kanäle oder Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom etc.) erneuert werden müssen.

 

Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Es sollten jedoch bei den aufgezeigten Maßnahmen für eine Generalsanierung in den Jahren 2014 – 2017 Vorplanungen aufgestellt werden, um Anhaltspunkte für Kosten und Umlagefähigkeit zu erhalten.

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Die Prioritätenliste (Anlage 1) wird als Grundlage für die weitere Vorgehensweise beschlossen.

 

3.      Die entsprechenden Mittel sind im Haushalt zu veranschlagen.