Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. V.101 "Photovoltaik Flugplatz"; hier: Beschlussfassung zum Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB
Vorlage
2014/068
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.      Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist der so genannte „Durchführungsvertrag“ fester Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. In dem Durchführungsvertrag muss sich die Vorhabenträgerin auf der Grundlage eines mit der Stadt abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und der Erschließungsmaßnahme bereit erklären und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan) verpflichten.

 

2.      Diesen Anforderungen genügt der beigefügte Durchführungsvertrag:

 

a)  Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des beschriebenen Vorhabens innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes.

 

b)  Sie verpflichtet sich ferner, für die Erschließung zu sorgen und alle behördlichen Genehmigungen einzuholen.

 

c)    Die Frage der Stromeinspeisung ist nicht zwingend im Durchführungsvertrag zu regeln, wurde jedoch nach Angaben des Vorhabenträgers mit der LKW abgestimmt.

 

d)    Zu den üblicherweise im Durchführungsvertrag zu regelnden Dinge wurde in §§ 6 und 7 umfassende Regelungen zum Umgang mit den möglicherweise vorhandenen Kampfmitteln und Altlasten getroffen.

 

·      Kampfmittel

 

Für die hier betroffene Fläche wurde ein Kampfmittelräumkonzept mit Datum des 02.10.2013 erstellt. Es liegen nun Bestätigungen des Kampfmittelräumdienstes sowie des Gutachter Roos Geo Consult vom 09.12.2013 und 18.12.2013 vor (beigefügte Anlagen 4 und 5 zum Durchführungsvertrag), die bestätigten, dass all das, was im Kampfmittelräumkonzept genannt wurde, erfolgt ist. Demgemäß konnte für die gesamte Fläche des Bebauungsplangebietes die beschränkte Kampfmittelfreigabe erteilt werden. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 enthält Aussagen für eventuelle zukünftig erforderliche Maßnahmen. In § 6 Abs. 3 ist eine umfassende Haftungsfreistellung zugunsten der Stadt Kitzingen enthalten.


 

·      Altlasten

 

Insoweit wird auf die zwischen dem Landratsamt Kitzingen und der Vorhabenträgerin abgeschlossene Untersuchungs- und Sanierungsvereinbarung vom 25.04.2013 verwiesen sowie darauf, dass das Landratsamt in seiner Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan dargelegt hat, dass Sanierungsmaßnahmen hier zunächst nicht ersichtlich sind.

 

e)    Der Vorhabenträgerin war es darüber hinaus äußerst wichtig, Regelungen zum Wechsel der Vorhabenträgerin und zur Veräußerung des Grundstückes zu treffen. Die Frage des Wechsels der Vorhabenträgerin und der entsprechenden Zustimmung durch die Stadt ist im Gesetz (§ 12 Abs. 5 BauGB) abschließend geregelt. Im Durchführungsvertrag ist nun lediglich der Zeitraum, innerhalb dessen sich die Stadt sich zu äußern hat, auf zwei Monate festgelegt worden.

 

Für die Vorhabenträgerin war es sehr wichtig, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass sie das Grundstück vor vollständiger Durchführung des Vorhabens veräußern sollte, bereits jetzt klargestellt wird, dass dann die Verpflichtung nach diesem Vertrag unberührt bleibt und der neue Eigentümer zur Duldung der Errichtung und des Betriebs der Photovoltaik-Freiflächenanlage zu verpflichten ist. Hintergrund ist, dass die Vorhabenträgerin offensichtlich beabsichtigt, das Grundstück zeitnah zu veräußern. Mit den Formulierungen im Durchführungsvertrag (§ 11) ist dies vertretbar.

 

  1. Zu den Anlagen:

 

Da im nachfolgenden Tagesordnungspunkt der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an sich gefasst wird, war es erforderlich, dass der Durchführungsvertrag in der endverhandelten Fassung und bereits durch die Vorhabenträgerin unterschrieben vorliegt. Nur dann wird dem Erfordernis gemäß § 12 Abs. 1 BauGB Genüge getan, dass der Durchführungsvertrag „vor“ dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss) erfolgt. Ferner wurde aufgrund des nachfolgenden Beschlusses zum Bebauungsplan und der dort zwingend beizufügenden Unterlagen darauf verzichtet, hier die im Durchführungsvertrag unter § 2 Nr. 1 genannten Unterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan / Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, Stand 19.12.2013) erneut mit vorzulegen. Es wird insofern auf die Sitzungsunterlage zum direkt anschließenden Tagesordnungspunkt verwiesen.

 

 

1.         Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.         Es besteht Einverständnis damit, den dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügten Durchführungsvertrag zum oben genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB mit der Fa. Blumquadrat GmbH abzuschließen. Herr Oberbürgermeister Müller wird ermächtigt, den beigefügten Durchführungsvertrag zu unterzeichnen.