1.
Erfordernis der 1. Änderung des Bebauungsplans
Anlass der Planung
ist die Absicht des Kommunalunternehmens „Klinik Kitzinger Land“, eine
Generalsanierung des Klinikgebäudes am westlichen Stadtrand von Kitzingen
durchzuführen. Die Klinik, die im Jahr 1983 errichtet wurde, weist heute
verschiedene bauliche, technische und funktionale Mängel auf. Die deshalb
erforderliche Sanierung umfasst eine Erweiterung des bestehenden
Gebäudekomplexes, den Teilersatz von Baukörpern und die Sanierung der
verbleibenden Gebäude. Einhergehen wird die Sanierung mit einer Neuordnung der
Funktionsbereiche innerhalb des Gebäudekomplexes zur Optimierung der Arbeitsabläufe
im Klinikbetrieb.
Das Klinikgelände
ist bereits durch den Bebauungsplan „Wilhelmsberg – Kitzingen“ als Sondergebiet
„Klinik“ überplant, der mit öffentlicher Bekanntmachung vom 15.01.1980
rechtsverbindlich wurde. Die hierin getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren
Grundstücksfläche und der höchstzulässigen Grundflächenzahl sind jedoch sehr
eng gefasst, so dass als Grundlage für die Erweiterung der Klinik eine Änderung
des Bebauungsplans erforderlich ist. Diese Änderung wird zum Anlass genommen,
die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans auf Erfordernis, Aktualität und
Rechtssicherheit zu überprüfen.
2.
Ziele und Zwecke
der Planänderung
Mit der
Durchführung des Bauleitplan-Verfahrens unterstützt die Stadt Kitzingen das Sanierungsvorhaben
des Kommunalunternehmens „Klinik Kitzinger Land“. Gleichzeitig schafft die
Stadt damit die Voraussetzungen, auch zukünftig eine hochwertige medizinische
Versorgung der Bürger aus Kitzingen und der Umgebung gewährleisten zu können.
Durch die Sanierung und Erweiterung am bestehenden Standort leistet die Planung
gleichzeitig einen Beitrag zur Nachverdichtung und damit einem sparsamen Umgang
mit Grund und Boden und entspricht dem Prinzip des Vorranges für die
Innenentwicklung.
Die erforderliche
Bebauungsplan-Änderung mit einem Umgriff von 5,67 ha ersetzt in ihrem
räumlichen Geltungsbereich die bisherigen Inhalte des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ (Fassung vom 07.09.1978, rechtsverbindlich
seit 15.01.1980).
3.
Beschleunigtes
Verfahren
Durch die
Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Sanierung und Erweiterung des Klinikums Kitzinger Land am bestehenden
Standort geschaffen, für den bereits Baurecht besteht. Eine Neuversiegelung
bisher unbebauter Flächen am Ortsrand wird damit vermieden. Es werden somit
vorrangig Ziele der Innenentwicklung nach § 13a BauGB verfolgt.
Weitere
Voraussetzungen zur Anwendung des Beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB
werden wie folgt erfüllt:
Ø Der
Schwellenwert von 20.000 m² gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB wird bezogen
auf die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO bei der für das
Sondergebiet getroffenen Festsetzung einer GRZ von 0,5 mit ca. 27.790 m² zwar
überschritten. Die zulässige Grundfläche ist jedoch kleiner als der in §13a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genannte Wert von 70.000 m². Die Stadt Kitzingen
kommt im Rahmen der deshalb erforderlichen, überschlägigen Prüfung der in
Anlage 2 des Baugesetzbuches genannten Kriterien zu der Einschätzung, dass der
Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die
nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Die
Vorprüfung des Einzelfalls ist dem Bebauungsplan als Anlage 1 beigefügt.
Ø Durch
die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zum Bau eines Städtebauprojektes mit einer zulässigen
Grundfläche von mehr als 20.000 m² im Siedlungsbereich geschaffen. Dafür
besteht gemäß Punkt 18.8 der Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung die Pflicht, eine allgemeine Vorprüfung
durchzuführen, um zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen haben kann. Wäre dies der Fall, wäre eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Die allgemeine Vorprüfung des
Einzelfalls gemäß § 3c UVPG erfolgt in einem gemeinsamen Prüfschnitt mit der
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (s.o.), die dem
Bebauungsplan in Anlage 1 beiliegt. Die Stadt Kitzingen kommt darin zu dem
Ergebnis, dass durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens
begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegt.
Ø
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht: FFH- oder Vogelschutzgebiete
befinden sich nicht in räumlicher Nähe des Planungsgebietes.
Die 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 40 „Wilhelmsberg – Kitzingen“ wird nach § 13a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im Beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Um die
umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu erfüllen, wird die
Bebauungsplanänderung unter Bezugnahme auf § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB
jedoch einschließlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB und unter Betrachtung
artenschutzrechtlicher Belange (§ 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG) aufgestellt.
4.
Vorbereitende
Bauleitplanung
Bebauungspläne
müssen sich gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickeln. Der
festgestellte Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen stellt für den Bereich
ein Sondergebiet „Krankenhaus“ dar. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist
somit nicht erforderlich.
5.
Verfahrensstand
Der Beschluss zur 1. Änderung des
Bebauungsplans „Wilhelmsberg Kitzingen“ im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wurde am 26.07.2012 in öffentlicher
Sitzung vom Stadtrat gefasst und am 29.08.2012 im Amtsblatt „Die Kitzinger“
öffentlich bekannt gemacht.
- Der beigefügte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 24 „Wilhelmsberg
Kitzingen“ in der Fassung der 1. Änderung mit zeichnerischem Teil,
planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum
Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 13.03.2013, mit Begründung in
der Fassung vom 13.03.2013 wird gebilligt.
- Der gebilligte Änderungsentwurf wird nach § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung
mit § 13 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt.