Mit
Grundsatzbeschluss vom 24.11.2011 wurde vom Stadtrat beschlossen, ein monatlich
erscheinendes Mitteilungsblatt mit amtlichen Nachrichten herauszugeben. Es
bestand die Absicht, in dem Mitteilungsblatt nicht nur den Text der Satzung
bzw. der Verordnung zu veröffentlichen, damit jeder Kitzinger Bürger davon
Kenntnis nehmen kann. Vielmehr bestand auch die Absicht, das Mitteilungsblatt
als Amtsblatt i.S.d. § 26 BayGemO zu nutzen. Vor diesem Hintergrund wurde mit
Beschluss des Stadtrates vom 29.11.2012 in der Geschäftsordnung die Art der
Bekanntmachung geändert.
Im Nachgang zum
Erscheinen der 1. Ausgabe wurde jedoch deutlich, dass es sich bei dem
Stadtmagazin „Der Falter“ zwar um ein städtisches Mitteilungsblatt mit
amtlichen Mitteilungen handeln kann, nicht jedoch um ein Amtsblatt i.S.d. § 26
BayGO. Dafür fehlt es neben ggf. abänderbaren formalen und drucktechnischen
Voraussetzungen insbesondere daran, dass das Mitteilungsblatt nur monatlich
erscheint. Ein Amtsblatt hat jedoch wöchentlich zu erscheinen. Wenn aber kein
Amtsblatt vorhanden ist, legt Art. 26 Abs. 2 BayGO die Möglichkeit der
Niederlegung der Satzung in der Verwaltung und Bekanntgabe der Niederlegung in einer Tageszeitung oder an den
Amtstafeln fest. Die Bekanntgabe der Niederlegung zum Zwecke des Inkrafttretens
der Satzung/Verordnung in einem städtischen Mitteilungsblatt ist nicht möglich.
Der Beschluss vom
29.11.2012 verstößt damit gegen Art. 26 BayGO und ist aufzuheben.
Es ist nun
beabsichtigt, die Satzungen und Verordnung wie bisher auch in der Verwaltung
niederzulegen und diese Niederlegung in der Kitzinger Zeitung bekannt zu geben.
Gleichzeitig soll aber zur besseren Informationen der Bürger der volle Wortlaut
der Satzungen /Verordnungen im Mitteilungsblatt abgedruckt werden. Der immer
angedachte Inhalt des amtlichen Teils des Stadtmagazins ändert sich demnach
dadurch nicht.
Die Kosten für die
Bekanntgaben in der „Kitzinger“ liegen pro Jahr bei ca. 2.000 €.
Nach Aufhebung des
Beschlusses vom 29.11.2012 gilt § 37 der Geschäftsordnung in seiner „alten“
Fassung vom 20.05.2003 wie folgt:
(1) Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekanntgemacht, dass sie im Vorzimmer des Oberbürgermeisters zur Einsichtnahme niedergelegt und die Niederlegung durch Mitteilung in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der Kitzinger Zeitung bekanntgegeben wird.
Die Mitteilung wird erst veröffentlicht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung der Stadt niedergelegt ist.
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 Go bezeichnete Art amtlich bekanntgemacht, so wird hierauf durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmter Teil der Kitzinger Zeitung hingewiesen.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Es besteht Einverständnis damit, den Beschluss des Stadtrates vom 29.11.2012 Nr. 249/2012 (siehe Anlage 1) aufzuheben.