Mit
dem Bau der Kläranlage Kitzingen wurde mit den Gasteinleitern
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Gemeinde Buchbrunn
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Gemeinde Sulzfeld
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Gemeinde Rödelsee
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Stadt Marktsteft
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Stadt Mainbernheim
in
einer Zweckvereinbarung I die Abrechnungs- und Nutzungsmodalitäten festgelegt.
Nach
dem Ausbau der Kläranlage 1990 wurde eine erneute Zweckvereinbarung mit den
o.g. Gasteinleiterkommunen geschlossen. Auf Grund von unüberwindbaren
Differenzen über Einleitungsmengen, CSB-Messwerten etc. wurde mit den Kommunen
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Gemeinde Buchbrunn
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Gemeinde Rödelsee
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Stadt Marktsteft
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Stadt Mainbernheim
ein
Kompromissvorschlag zur Zweckvereinbarung II gefunden. Nach dieser Kompromiss-regelung
werden seit dem Jahr 2002 die Investitionen und der Erhaltungsaufwand der
Klär-anlage mit allen Gasteinleitern abgerechnet.
Eine
Gemeinde hat diesen Kompromiss nicht mitgetragen und behält deshalb (und auch
wegen anderen Gründen) einen 30 %-Anteil der städtischen Forderungen ein.
Nun
wurde in der Sitzung am 08.11.2012 dem Handlungskonzept der B-a-u
Ingenieurgesell-schaft mbH für die Sanierungsmaßnahmen an der Kläranlage
Kitzingen vom Stadtrat zuge-stimmt. Die entstehenden Investitionsausgaben
müssen von allen Nutzern in gerechter Weise getragen werden.
Auch
die 5 Partnergemeinden (Gemeinde Buchbrunn, Gemeinde Rödelsee, Stadt
Mainbern-heim, Stadt Marktsteft, Gemeinde Sulzfeld) haben ihren Anteil der
Investitionskosten zu tragen. Da derzeit keine gültige Zweckvereinbarung
vorliegt und somit eine Abrechnungs-grundlage für die Investitionskosten fehlt,
muss spätestens in 2013 mit den Partnergemein-den eine Lösung für die
Abrechnung der Investitions- und Instandhaltungskosten gefunden werden. Es ist
deshalb beabsichtigt, mit jedem der 5 Partnergemeinden eine eigene
Zweck-vereinbarung abzuschließen. Mit dem Abschluss einer neuen
Zweckvereinbarung muss auch die Vergangenheit abgewickelt werden.
Für
die Beteiligung der Abwassergäste für künftige Investitionen ist grundsätzlich
angedacht, ein gewisses Kontingent (EWG) und die Schmutzmenge zu
berücksichtigen. Unter Hinzuzie-hung des Bayerischen Prüfungsverbandes und der
Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Kitzingen wird ein Entwurf dieser
Zweckvereinbarung bis Ende Februar 2013 erarbeitet. Die neuen
Zweckvereinbarungen sollen mit allen Partnergemeinden bis Ende Mai 2013
abge-schlossen sein.
Sollte
es nicht zum Abschluss der Zweckvereinbarungen kommen, wird die Verwaltung mit
der Rechtsaufsichtsbehörde den Abschluss einer Pflichtvereinbarung nach Art. 16
KommZG prüfen.
Art. 16
Pflichtvereinbarung
(1) Ist der Abschluss einer
Zweckvereinbarung zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft
aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die
Aufsichtsbehörde den beteiligten Gebietskörperschaften eine angemessene Frist
setzen, die Zweckvereinbarung zu schließen.
(2) 1 Kommt innerhalb der Frist die Zweckvereinbarung nicht
zustande, so trifft die Aufsichtsbehörde eine Regelung, die wie eine
Vereinbarung zwischen den Beteiligten gilt (Pflichtvereinbarung). 2 Ehe die Aufsichtsbehörde hierüber entscheidet, muß sie den
beteiligten Gebietskörperschaften Gelegenheit geben, ihre Auffassung
darzulegen. 3 Die
Erörterung kann in einer gemeinsamen Besprechung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2
stattfinden.
(3) 1 Die Art. 8, 10, 11 und 13 bis 15 gelten entsprechend. 2 Die Pflichtvereinbarung kann jedoch von den Beteiligten
nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden. 3 Für die Genehmigung gelten Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3
und Abs. 3 entsprechend.
(4) 1 Die Beteiligten können eine Pflichtvereinbarung nicht von
sich aus aufheben. 2 Sind die Gründe für eine Pflichtvereinbarung weggefallen,
so hat die Aufsichtsbehörde das den Beteiligten schriftlich zu erklären. 3 Die Pflichtvereinbarung gilt in diesem Fall als einfache
Zweckvereinbarung weiter; sie kann von jedem Beteiligten innerhalb einer Frist
von sechs Monaten seit dem Zugang der Erklärung gekündigt werden.
Der Oberbürgermeister wird
beauftragt, bis Ende Mai mit den einzelnen Partnergemeinden Zweckvereinbarungen
abzuschließen.
Sollte es nicht zum
Abschluss der Zweckvereinbarungen kommen, wird die Verwaltung ermächtigt,
zusammen mit der Rechtsaufsichtsbehörde den Abschluss von
Pflichtverein-barungen nach Art. 16 KommZG zu überprüfen.