Betreff
Abwasseranlage, Kläranlage Kitzingen
Vorlage
2013/004
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Mit dem Bau der Kläranlage Kitzingen wurde mit den Gasteinleitern

 

-          Gemeinde Buchbrunn

-          Gemeinde Sulzfeld

-          Gemeinde Rödelsee

-          Stadt Marktsteft

-          Stadt Mainbernheim

 

in einer Zweckvereinbarung I die Abrechnungs- und Nutzungsmodalitäten festgelegt.

 

Nach dem Ausbau der Kläranlage 1990 wurde eine erneute Zweckvereinbarung mit den o.g. Gasteinleiterkommunen geschlossen. Auf Grund von unüberwindbaren Differenzen über Einleitungsmengen, CSB-Messwerten etc. wurde mit den Kommunen

 

-          Gemeinde Buchbrunn

-          Gemeinde Rödelsee

-          Stadt Marktsteft

-          Stadt Mainbernheim

 

ein Kompromissvorschlag zur Zweckvereinbarung II gefunden. Nach dieser Kompromiss-regelung werden seit dem Jahr 2002 die Investitionen und der Erhaltungsaufwand der Klär-anlage mit allen Gasteinleitern abgerechnet.

Eine Gemeinde hat diesen Kompromiss nicht mitgetragen und behält deshalb (und auch wegen anderen Gründen) einen 30 %-Anteil der städtischen Forderungen ein.

Nun wurde in der Sitzung am 08.11.2012 dem Handlungskonzept der B-a-u Ingenieurgesell-schaft mbH für die Sanierungsmaßnahmen an der Kläranlage Kitzingen vom Stadtrat zuge-stimmt. Die entstehenden Investitionsausgaben müssen von allen Nutzern in gerechter Weise getragen werden.

 

Auch die 5 Partnergemeinden (Gemeinde Buchbrunn, Gemeinde Rödelsee, Stadt Mainbern-heim, Stadt Marktsteft, Gemeinde Sulzfeld) haben ihren Anteil der Investitionskosten zu tragen. Da derzeit keine gültige Zweckvereinbarung vorliegt und somit eine Abrechnungs-grundlage für die Investitionskosten fehlt, muss spätestens in 2013 mit den Partnergemein-den eine Lösung für die Abrechnung der Investitions- und Instandhaltungskosten gefunden werden. Es ist deshalb beabsichtigt, mit jedem der 5 Partnergemeinden eine eigene Zweck-vereinbarung abzuschließen. Mit dem Abschluss einer neuen Zweckvereinbarung muss auch die Vergangenheit abgewickelt werden.

 

 

Für die Beteiligung der Abwassergäste für künftige Investitionen ist grundsätzlich angedacht, ein gewisses Kontingent (EWG) und die Schmutzmenge zu berücksichtigen. Unter Hinzuzie-hung des Bayerischen Prüfungsverbandes und der Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Kitzingen wird ein Entwurf dieser Zweckvereinbarung bis Ende Februar 2013 erarbeitet. Die neuen Zweckvereinbarungen sollen mit allen Partnergemeinden bis Ende Mai 2013 abge-schlossen sein.

Sollte es nicht zum Abschluss der Zweckvereinbarungen kommen, wird die Verwaltung mit der Rechtsaufsichtsbehörde den Abschluss einer Pflichtvereinbarung nach Art. 16 KommZG  prüfen.

 

Art. 16

Pflichtvereinbarung

(1) Ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gebietskörperschaften eine angemessene Frist setzen, die Zweckvereinbarung zu schließen.

(2) 1 Kommt innerhalb der Frist die Zweckvereinbarung nicht zustande, so trifft die Aufsichtsbehörde eine Regelung, die wie eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten gilt (Pflichtvereinbarung). 2 Ehe die Aufsichtsbehörde hierüber entscheidet, muß sie den beteiligten Gebietskörperschaften Gelegenheit geben, ihre Auffassung darzulegen. 3 Die Erörterung kann in einer gemeinsamen Besprechung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 stattfinden.

(3) 1 Die Art. 8, 10, 11 und 13 bis 15 gelten entsprechend. 2 Die Pflichtvereinbarung kann jedoch von den Beteiligten nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden. 3 Für die Genehmigung gelten Art. 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.

(4) 1 Die Beteiligten können eine Pflichtvereinbarung nicht von sich aus aufheben. 2 Sind die Gründe für eine Pflichtvereinbarung weggefallen, so hat die Aufsichtsbehörde das den Beteiligten schriftlich zu erklären. 3 Die Pflichtvereinbarung gilt in diesem Fall als einfache Zweckvereinbarung weiter; sie kann von jedem Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Zugang der Erklärung gekündigt werden.

 

 

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis Ende Mai mit den einzelnen Partnergemeinden Zweckvereinbarungen abzuschließen.

Sollte es nicht zum Abschluss der Zweckvereinbarungen kommen, wird die Verwaltung ermächtigt, zusammen mit der Rechtsaufsichtsbehörde den Abschluss von Pflichtverein-barungen nach Art. 16 KommZG zu überprüfen.