Betreff
2. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan Nr. 99 "Erweiterung Biogasanlage Geisspitze"; hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
2024/057
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1.    Anlass und Erfordernis der Planung

Anlass der geplanten 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ ist die Absicht des dort ansässigen Betriebes mit der bestehenden Biogasanlage auch nach Beendigung der Einspeisevergütung im Jahr 2025 weiterhin Energie aus nachwachsenden Rohstoffen zu erzeugen.

 

In der Stadtratssitzung am 27.07.2023 wurde für die Erweiterung und Entwicklung der dortigen Biogasanlage der Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“, sowie die 56. Änderung des städtischen Flächennutzungsplans für den hiervon betroffenen Planbereich beschlossen. Der Billigungs- und Auslegungsbeschluss wurde am 25.11.2023 im Stadtrat beschlossen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 04.12.2023 bis 15.01.2024 durchgeführt.

 

Seitens der Öffentlichkeit ging während der Auslegungszeit der förmlichen Beteiligung keine Stellungnahme ein. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen 23 Stellungnahmen ein (siehe Anlage 1).

Dabei wurde vorwiegend auf bereits abgegebene Stellungnahmen und deren unbedenkliche Einwendungen verwiesen. Daneben gingen Hinweise zu den Themen Wasserschutz, Grünordnung, Ausgleichsflächen, Artenschutz und Immissionsschutz ein. Die eingegangenen Hinweise und Anregungen wurden gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Belange, die der Planung grundsätzlich entgegenstehen, wurden nicht vorgebracht.

 

2.    Ziel und Zweck der Planung

Ziel ist es, an dem bestehenden Standort weiterhin erneuerbare Energie zu erzeugen und eine planungsrechtliche Erweiterungsmöglichkeit zu schaffen. Neben der Erzeugung von elektrischer Energie gewinnt die Erzeugung und Aufbereitung von Gas zur Einspeisung in das Gasnetz an Bedeutung. Mit dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans wird die zulässige Art der möglichen baulichen Nutzung konkretisiert. Nunmehr können Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung, Transformation (Umwandlung) und Speicherung/Lagerung von elektrischer, flüssiger und gasförmiger Energie und Wärme genutzt werden, einschließlich Wasserstoff oder Ethanol, die vorranging aus der regenerativen Energiequelle Biomasse und ergänzend solarer Strahlungsenergie erzeugt werden können (siehe Anlage 2).

 

3.    Lage und Größe des Plangebiets

Der Geltungsbereich liegt im Norden des Stadtgebietes, nördlich der Gemeinden Albertshofen und Mainstockheim in der Gemarkung Klosterforst.

Der Geltungsbereich der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ hat eine Größe von ca. 4,29 ha und umfasst die Grundstücke der Gemarkung Klosterforst mit den folgenden Flurnummern: 123, 123/1, 130, 137, 138, 139.

 

4.    Bauleitplanverfahren

Die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans soll es ermöglichen, flexibel auf die dynamische Entwicklung des Energiesektors und die Anforderungen an die Energieversorgung reagieren zu können. Daher soll der bisherige Vorhabenbezug des Bebauungsplans aufgegeben werden und der Bebauungsplan stattdessen als Angebotsbebauungsplan aufgestellt werden. Somit kann eine größere Bandbreite an Nutzungen im Geltungsbereich zugelassen werden.

 

Die Aufstellung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans wird im Regelverfahren gem. EAG-Bau durchgeführt. Für den Erweiterungsbereich besteht bisher kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan. Um die planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen für die Erweiterungsabsichten der bestehenden Biogasanlage zu erfüllen, wird die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht einschließlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Betrachtung artenschutzrechtlicher Belange durchgeführt.

 

Der Flächennutzungsplan stellt die bestehenden Bereiche des Bebauungsplans derzeit als ein Sondergebiet für erneuerbare Energie aus Biomasse (SO En) sowie ein Sondergebiet Lagerflächen für Biomasse (SO La) dar. Der Bereich der geplanten Erweiterung ist entsprechend der tatsächlichen Nutzung als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Daher ist es erforderlich, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB als 56. Änderung zu ändern. Die geplanten Änderungen der Gebietsarten lauten Sondergebiet "Erneuerbare Energien" zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer, gasförmiger und flüssiger Energie aus erneuerbaren Energiequellen, sowie Umgrenzung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) (siehe Anlage 4).

 

Zur Ermittlung von möglichen nachteiligen Auswirkungen der Erweiterung der bestehenden Sondergebietsflächen auf potenzielle Vorkommen von besonders und streng geschützten Arten wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt (Anlage 6). Auf Basis der Erkenntnisse der saP werden unter anderem Maßnahmen zum Schutz von Amphibien, vorwiegend Kreuzkröten, sowie Maßnahmen zum Schutz von 2 Feldlerchenbrutpaaren im Bebauungsplan und eine weitere Ausgleichsfläche (A5) auf der Flurnummer 186, Gemarkung Klosterforst, festgesetzt.

 

5.    Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat die Zustimmung zum Entwurf der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ in der Fassung vom 21.03.2024, entsprechend den Abwägungsvorschlägen aus der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1).

Mit der Zustimmung des Stadtrats wird der Bebauungsplanentwurf als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.

 

Nach dem Satzungsbeschluss werden die Unterlagen als Satzung fertiggestellt. Zunächst wird die Flächennutzungsplanänderung der Regierung von Unterfranken zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Flächennutzungsplangenehmigung tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Zudem erfolgt die Mitteilung der Abwägungsergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit.

 

 

Anlagen:

Anlage 1 - Beschlussvorschlag
Anlage 2 - Planzeichnung B-Plan

Anlage 3 - Begründung B-Plan
Anlage 4 - Flächennutzungsplan

Anlage 5 - Begründung Flächennutzungsplan

Anlage 6 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB vom 04.12.2023 bis einschließlich 15.01.2024 eingegangenen Stellungnahmen werden in dem beigefügten tabellarischen Abwägungsvorschlag behandelt. Die öffentlichen und privaten Belange wurden gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Der genannten Abwägungstabelle (Anlage 1) wird zugestimmt.

 

3.    Dem beigefügten Entwurf zur 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ inkl. den Anlagen, bestehend aus der Würdigung der Stellungnahmen (Anlage 1) in der Fassung vom 07.03.2024, zeichnerischem Teil inkl. textlichen Festsetzungen (Anlage 2) und der Begründung inkl. Umweltbericht (Anlage 3) in der Fassung vom 21.03.2024, dem Entwurf zur 56. Änderung des Flächennutzungsplanes (Anlage 4) und der Begründung zum Flächennutzungsplan (Anlage 5) in der Fassung vom 16.11.2023 sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Anlage 6), in der Fassung vom 24.10.2023, wird zugestimmt.

 

4.    Der vorliegende Entwurf der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ in der Fassung vom 21.03.2024 wird gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.