hier: Neuerlass der Verordnung
Gem.
Art. 18 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) können die
Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und
Kampfhunden im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie
auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Dabei ist gem. Art.
18 Abs. 1 Satz 2 LStVG der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der
Verordnung auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem
Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.
Die
Stadt Kitzingen hat mit Beschluss vom 30.01.2004 eine Hundehaltungsverordnung
auf dieser Rechtsgrundlage erlassen. Diese galt für 20 Jahre gem. Art. 50 LStVG
und läuft mit Ablauf den 05.02.2024 aus.
Es wird vorgeschlagen, zur Wahrung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung die bisher gültige Verordnung erneut in Kraft zu setzen
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die Stadt Kitzingen erlässt die dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügte Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung).