Betreff
2. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan Nr. 99 "Erweiterung Biogasanlage Geisspitze"; hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
2023/177
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1.    Anlass und Erfordernis der Planung

Anlass der geplanten 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ ist die Absicht des dort ansässigen Betriebes mit der bestehenden Biogasanlage auch nach Beendigung der Einspeisevergütung im Jahr 2025 weiterhin Energie aus nachwachsenden Rohstoffen zu erzeugen.

 

Um die planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen für die Erweiterungsabsichten der bestehenden Biogasanlage zu erfüllen, wird die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht einschließlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Betrachtung artenschutzrechtlicher Belange durchgeführt.

 

Am 21.06.2023 wurden im Stadtentwicklungsbeirat die aktuellen Planungen zur Erweiterung der Biogasanlage Geißspitze vorgestellt, welche begrüßt wurden. Nach erfolgter Abstimmung mit der LKW Kitzingen wird nun das Bauleitplanverfahren mit dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss in die Wege geleitet.

 

  1. Ziel und Zweck der Planung

Ziel ist es, an dem bestehenden Standort weiterhin erneuerbare Energie zu erzeugen und eine planungsrechtliche Erweiterungsmöglichkeit zu schaffen. Neben der Erzeugung von elektrischer Energie gewinnt die Erzeugung und Aufbereitung von Gas zur Einspeisung in das Gasnetz an Bedeutung. Hierbei könnte die Anlage in Zukunft einen Beitrag im Energiesektor bieten. Daher sollen Anlagen zur Erzeugung, Aufbereitung, Transformation (Umwandlung) und Speicherung/ Lagerung von

·         Biomasse jeglicher Art

·         elektrischer Energie, Wärme, flüssiger und gasförmiger Energie einschl. Wasserstoff oder Ethanol

die aus regenerativen Energiequellen, wie z.B. Biomasse, Sonneneinstrahlung, Wind oder Geothermie erzeugt werden können, im erweiterten Geltungsbereich flexibel ermöglicht werden.

 

Im weiteren Bauleitplanverfahren sollen die Planungen und die entsprechenden erneuerbaren Erzeugungsquellen konkretisiert werden.

 

  1. Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich liegt im Norden des Stadtgebietes, nördlich der Gemeinden Albertshofen und Mainstockheim in der Gemarkung Klosterforst.

Der Geltungsbereich der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ hat eine Größe von ca. 5,8 ha und umfasst die Grundstücke der Gemarkung Klosterforst mit den folgenden Flurnummern: 123, 123/1, 130, 137, 138, 139, 143, 155, 156.

 

  1. Bauleitplanverfahren

Die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans soll es ermöglichen, flexibel auf die dynamische Entwicklung des Energiesektors und die Anforderungen an die Energieversorgung reagieren zu können. Daher soll der bisherige Vorhabenbezug des Bebauungsplans aufgegeben werden und der Bebauungsplan stattdessen als Angebotsbebauungsplan aufgestellt werden. Somit kann eine größere Bandbreite an Nutzungen im Geltungsbereich zugelassen werden.

 

Die Aufstellung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans soll im Regelverfahren gem. EAG-Bau durchgeführt werden. Für den Erweiterungsbereich besteht bisher kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan.

 

Der Flächennutzungsplan stellt die bestehenden Bereiche des Bebauungsplans derzeit als ein Sondergebiet für erneuerbare Energie aus Biomasse (SO En) sowie das Sondergebiet Lagerflächen für Biomasse (SO La) dar. Der Bereich der geplanten Erweiterung ist entsprechend der tatsächlichen Nutzung als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Daher ist es erforderlich, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB als 56. Änderung zu ändern.

 

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

 

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Bebauungsplans in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).

 

  1. Weiteres Vorgehen

Nach dem Beschluss zur Aufstellung der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans sowie zur Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Auf der Grundlage der Stellungnahmen wird ein Entwurf erarbeitet, welcher dem Stadtrat schnellstmöglich zur Billigung vorgelegt wird.

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Aufstellung der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 99 „Erweiterung Biogasanlage Geisspitze“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich werden gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte für die Änderung vorzunehmen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 werden durchgeführt.