Betreff
Bau der Nordtangente BA I - Passiver Lärmschutz, Erstattungsvereinbarungen mit den Eigentümern der betroffenen Gebäude/Wohnungen
Vorlage
189/2012
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

 

1.      Ausgangslage

 

a)      Im Planfeststellungsbeschluss Nordtangente BA I vom 16.12.2003 sind die erforderlichen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen festgelegt. Die aktiven Maßnahmen (Lärmschutzwände) wurden in 2011 abgeschlossen. Die Abwicklung der erforderlichen passiven Maßnahmen (Fenster, Dämmung, Lüftungseinrichtungen, Entschädigungen etc.) sind am laufen.

 

b)     Die Eigentümer, bei denen sich nach den schalltechnischen Unterlagen aus der Planfeststellung eine Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte an den Gebäudefassaden ergibt, wurden durch die Verwaltung der Stadt Kitzingen schriftlich auf den „grundsätzlichen Anspruch“ von passiven Lärmschutzmaßnahmen an ihren Wohnungen/Wohngebäuden hingewiesen. Entsprechende Anträge für die Umsetzung der notwendigen Lärmschutzmaßnahmen lagen den Anschreiben bei. Nicht fristgerechte Rücksendungen der Anträge wurden mit bis zu 2 Erinnerungsschreiben nochmalig angefordert. Insgesamt liegen der Verwaltung 58 Anträge sowie 3 Absagen vor.

 

c)      Für die Durchführung des Passiven Lärmschutzes wurde gem. Stadtratsbeschluss vom 28.07.2011 das Büro KMS Beratende Ingenieure GmbH aus Estenfeld, mit Auftragsschreiben vom 29.07.2011, beauftragt. Die Abwicklung der erforderlichen Leistungen wird in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtbauamt, Sachgebiet Tierbau durchgeführt.

 

d)     Passive Lärmschutzmaßnahmen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist gesetzliche Grundlage des Lärmschutzes. Grundlage zur Abwicklung des Passiven Lärmschutzes sind die 24. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) sowie die VLärmSchR 97 (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes), die gem. Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2003 zwingend anzuwenden sind.

 

 

2.      Abwicklung Passiver Lärmschutz

 

Die Abwicklung des passiven Lärmschutzes an Gebäuden und Wohnungen von Eigentümern, die die Umsetzung von entsprechenden Maßnahmen bei der Stadt Kitzingen  beantragt haben, werden wie folgt abgearbeitet.

 

a)      Gebäudeuntersuchungen durch Fachbüro:

1.    Vorbereitung der Wohnungsbegehungen

2.    Durchführung Wohnungsbegehung mit den Eigentümern

3.    Aufbereitung der gewonnenen Daten

4.    Zeichnen von Grundriss-Skizzen

 

 

b)     Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen durch Fachbüro:

1.    Bestimmung des vorhandenen Schalldämm-Maßes der Umfassungsbauteile

2.    Berechnung der erforderlichen Schalldämm-Maße

3.    Zusammenstellung der erforderlichen Maßnahmen

4.    Erstellung von Leistungsverzeichnissen für die durchzuführenden Maßnahmen

5.    Übergabe der Unterlagen (Schalltechnische Objektbeurteilung) an die Stadt Kitzingen

 

c)      Benachrichtigung der Eigentümer durch die Stadt Kitzingen:

1.    Schriftliche Benachrichtigung über das Ergebnis der schalltechnischen Objektbeurteilung am Gebäude/Wohnung

2.    Abdruck der schalltechnischen Objektbeurteilung

3.    Übergabe von Leistungsverzeichnissen (je 3-fach) zur Einholung von Angeboten; Der Stadt Kitzingen sind mindestens 3 Vergleichangebote vorzulegen

4.    Falls keine Maßnahmen erforderlich sind, entsprechende Benachrichtigung an die Eigentümer

 

d)     Vorlage von Angeboten durch den Eigentümer:

1.    Vorlage von mindestens 3 Vergleichangeboten durch den Eigentümer

2.    Unterlagen werden zur Prüfung an Fachbüro durch die Stadt Kitzingen weitergeleitet

 

e)      Angebotsprüfung durch ein Fachbüro:

1.    Auswertung und Prüfung der eingereichten Angebote

2.    Zusammenstellung Antragssteller und Bieterfirmen (Preisspiegel)

3.    Rücksendung der geprüften Unterlagen an die Stadt Kitzingen

 

f)       Abschluss einer Vereinbarung mit den Eigentümer durch die Stadt Kitzingen:

1.    Erstellung einer Vereinbarung zwischen der Stadt Kitzingen und dem Eigentümer zur Realisierung der erforderlichen Maßnahmen

2.    Zusendung der Vereinbarung an den Eigentümer und Rückgabe der Originalangebote

 

g)     Realisierung der Maßnahmen durch den Eigentümer

 

h)     Abnahme der Leistungen durch Fachbüro und Stadt Kitzingen zusammen mit Eigentümer und ausführender Firma

 

i)       Einreichung der Schlussrechnung durch den Eigentümer

 

j)       Prüfung der Schlussrechnung durch Fachbüro

 

k)      Auszahlung des geprüften Rechnungsbetrages an den Eigentümer durch die Stadt Kitzingen

 

Für Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Wintergärten etc.) für die durch die Maßnahme Bau der Nordtangente BA I eine verbleibende Beeinträchtigung vorliegt, besteht gem. Planfeststellungsbeschluss ein Entschädigungsanspruch. Die Ermittlung hierfür erfolgt im Zuge der Gebäudeuntersuchungen durch das Fachbüro. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verkehrslärmschutzrichtlinie (VLärmSchR 97). Es ergeben sich Entschädigungssummen bis max. 8.000 €. Die entsprechenden Entschädigungsvereinbarungen (Verpflichtungen) zwischen der Stadt Kitzingen und den Eigentümern liegen gem. Geschäftsordnung der Stadt Kitzingen im Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters.

 

 

3.      Erstattungsvereinbarung zur Durchführung passiver Lärmschutzmaßnahmen

 

Die Stadt Kitzingen ist zur Durchführung der erforderlichen passiven Lärmschutzmaßnahmen gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2003 rechtlich verpflichtet. Die erforderlichen Arbeiten lässt der  Eigentümer des Gebäudes/der Wohnung durch eine Fachfirma ausführen. Die Kosten für die baulichen Maßnahmen sind vom Eigentümer zu belegen und müssen zu 100% von der Stadt Kitzingen, als Maßnahmeträger der Nordtangente, erstattet werden. Für die Regelung der Erstattung ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Stadt Kitzingen und dem Eigentümer abzuschließen. In dieser werden grundsätzlich die erforderlichen Maßnahmen und Kosten geregelt. Eine entsprechende Mustervereinbarung liegt zur Kenntnisnahme als Anlage bei.

 

Gemäß Geschäftsordnung der Stadt Kitzingen ist der Oberbürgermeister befugt, Vereinbarungen bis zu 8.000 € abzuschließen. Da die Grenze von 8.000 € bei schätzungsweise 50% der erforderlichen Vereinbarungen überschritten werden, schlägt die Verwaltung eine generelle Ermächtigung des Oberbürgermeisters für Abschlüsse der erforderlichen Erstattungsvereinbarungen vor. Eine quartalsmäßige Information des Stadtrates über den Stand der abgeschlossenen Vereinbarungen sollte erfolgen.

 

 

4.      Finanzierung

 

In der Kostenberechnung des Entwurfes für den Bau der Nordtangente BA I sind für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen Kosten in Höhe von brutto 400.000 € enthalten. Nach derzeitiger Hochrechnung ist davon auszugehen, dass diese angesetzten Kosten voraussichtlich ausreichend sind.

 

Im Haushalt 2012 stehen für die Realisierung des passiven Lärmschutzes bei
HHSt. 1.6309.9501 ausreichend Mittel zur Verfügung.

 

 

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Oberbürgermeister wird ermächtigt die im Zuge der Abwicklung des passiven Lärmschutzes erforderlichen Erstattungsvereinbarungen, auch wenn diese die Zuständigkeit von 8.000 € gem. Geschäftsordnung der Stadt Kitzingen übersteigen, mit den jeweiligen Eigentümern abzuschließen. Die Vereinbarungen sind auf Grundlage der rechtlichen Verpflichtungen aus dem Planfeststellungsbeschluss der Nordtangente BA I vom 16.12.2003 aufzustellen. Der Stadtrat wird über den Stand der abgeschlossenen Vereinbarungen quartalsmäßig informiert.