Betreff
Satzung der Stadt Kitzingen über die Erhebung der Hundesteuer; hier: Erlass einer neuen Satzung
Vorlage
2021/197
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Derzeit gilt die „Satzung für die Erhebung der Hundesteuer“ vom 15.05.2006 (siehe Anlage 2). Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28.07.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 471) hat das Innenministerium eine neue Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer erlassen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die bisher gültige Hundesteuersatzung, die auf dem vorhergehenden amtlichen Muster beruht, aufzuheben und die in der Anlage 1 beigefügte neue Hundesteuersatzung zu erlassen, die sich im Wortlaut fast vollständig anlehnt an die aktuelle Mustersatzung vom 28.07.2020.

 

Im Wesentlichen sind folgende Dinge überarbeitet worden:

 

1.      Der Tatbestand der Steuerfreiheit gemäß § 2 der neuen Satzung ist umfassender und detaillierter dargestellt.

 

2.      Der Steuermaßstab und der Steuersatz in § 5 wurden geringfügig dahingehend geändert, dass die Höhe der Steuer aufgerundet wird. Das Verhältnis der Steuersätze zueinander wurde beibehalten.

 

Zum Vergleich:

 

a)    Stadt Kitzingen (neu):

 

1.    Hund                     40,00 €            (35,00 alt)

2.    Hund                     80,00 €            (72,00 alt)

Jeder weitere Hund     140,00 €          (133,00 alt)

            Kampfhund                 310,00 €          (307,00 alt)

 

           

b)    Durchschnittliche Steuersätze der Gemeinden im Landkreis Kitzingen:

 

1.    Hund                     35,00 €

2.    Hund                     65,00 €

Jeder weitere Hund    81,00 €

            Kampfhund                 315,00 €

 

c)    Durchschnittliche Steuersätze der Großen Kreisstädte in Bayern:

 

1.    Hund                     50,00 €

2.    Hund                     70,00 €

Jeder weitere Hund    80,00 €

Kampfhund                 530,00 €

 

3.      Eine wesentliche Neuregelung ist außerdem, dass nach der bisher gültigen Satzung Kampfhunde mit einem positiven Wesenstest (Negativzeugnis) mit anderen Hunden gleichgestellt wurden. Diesen Zusatz enthält die neue Mustersatzung nicht, was zur Folge hat, dass die Kampfhundehalter mit Negativzeugnis statt bisher 40,00 € künftig 320,00 € pro Kalenderjahr an Hundesteuer zu zahlen hätten. Diese Empfehlung des Innenministeriums zur Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer beruht darauf, dass nach der aktuellen Rechtsprechung kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, wenn der für Kampfhunde erhöhte Steuersatz auch Kampfhunde mit positivem Wesenstest erfasst. Insofern wird dem grundsätzlich erhöhten Bearbeitungsaufwand der Kommunen für Kampfhunde Rechnung getragen.

 

4.      Die neue Mustersatzung sieht § 7 der bisher gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Kitzingen (so genannte Züchtersteuer) nicht mehr vor, da nach der Empfehlung des Innenministeriums keine kommunale Unterstützung von Hobbyzüchtern erfolgen sollte. Dem schließt sich die Stadt Kitzingen an.

 

5.      In der neuen Satzung ist in § 6 Abs. 2 ein neuer Tatbestand der Steuerermäßigung aufgenommen, der sinnvoll erscheint: so wird ein Hund als steuerbegünstigt anerkannt, der aus einem inländischen Tierheim oder Tierasyl aufgenommen wird.

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Mit dem Erlass der dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügten „Satzung für die Erhebung der Hundesteuer“ besteht Einverständnis.