1.
Die
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen
(Friedhofs- und Bestattungssatzung) enthält folgende Regelung:
„§
34 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch
oder geschichtlich wertvolle Grabmale bzw. bauliche Anlagen werden in ein
Verzeichnis besonders geschützter Grabmale aufgenommen. Die Grabberechtigten
und sonstigen Verpflichteten werden von der Eintragung verständigt.
(2) Jede
Änderung oder Beseitigung geschützter Grabmale und baulicher Anlagen, auch die
Änderung der Beschriftung, bedarf der Genehmigung der Stadt.“
Auf der Grundlage der
Sitzungsvorlage 2017/061 vom 05.04.2017 (Anlage
2) wurde bereits eine Liste der künstlerisch oder geschichtlich wertvollen
Grabmale (erhaltenswerten Grabmale) für den Alten Friedhof beschlossen
(Beschlussauszug: Anlage 3). Unter
Ziff. 3 dieses Beschlusses wurde festgelegt, dass die weiteren Friedhöfe der
Stadt Kitzingen ebenso zu erfassen und ein entsprechendes Verzeichnis anzulegen
sind. Der Friedhof Etwashausen wurde im Jahr 2020 entsprechend katalogisiert
und die Grabmale mit Sitzungsvorlage 2020/228 dem Stadtrat zur entsprechenden
Beschlussfassung vorgelegt.
2.
Dankenswerterweise
hat sich der Stadtheimatpfleger, Herr Dr. Knobling, dieses Themas erneut angenommen
und die Grabmale im Friedhof Hohenfeld gesichtet sowie eine entsprechende
Begutachtung vorgenommen. Nach seiner Empfehlung wurde eine Liste erstellt,
ausweislich derer vier Grabmale als entsprechend künstlerisch oder
geschichtlich wertvoll und damit als erhaltenswert eingestuft wurden. Die Lage
der Grabmale können dem Übersichtsplan des Friedhofes entnommen werden, der als
Anlage 4 beigefügt ist. Bilder der
Grabmale sind in Anlage 5 inkl.
einer entsprechenden Beschreibung beigefügt.
3.
Seitens
der Verwaltung wird vorgeschlagen, mit diesen erhaltenswerten Grabmalen so
umzugehen, wie dies bereits für den Alten Friedhof und den Etwashäuser Friedhof
beschlossen wurde, siehe dazu Ziff. 3 des Beschlussentwurfes.
1.
Vom
Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Es besteht Einverständnis, die in
der Anlage 1 genannten Gräber bzw. Grabmale im Friedhof Hohenfeld als
„künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale“ und damit als
erhaltenswert anzuerkennen und sie in das Verzeichnis gemäß § 34 der Satzung
über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und
Bestattungssatzung) aufzunehmen.
3. Es besteht Einverständnis, mit den
in dieses Verzeichnis aufgenommenen Grabmalen im Friedhof Hohenfeld wie folgt
umzugehen:
a) Vor Ablauf der Nutzungszeit der
Grabrechte ist im Einzelfall jede geplante Änderung am Grabmal von der
Friedhofsverwaltung mit SG 64 (Bauordnung) als untere Denkmalschutzbehörde
abzustimmen.
b) Nach Ablauf der Nutzungszeit der
Grabrechte übernimmt die Stadt unentgeltlich das Eigentum an dem
schützenswerten Grabmal, gestaltet dies gärtnerisch einfach und pflegeleicht
und erhält es. In diesen Grabstätten können künftig Urnenbestattungen gemäß §
21 a der Friedhofs- und Bestattungssatzung erfolgen. Die Gebührenerhebung
erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 m) der Friedhofsgebührensatzung.