Betreff
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale im Friedhof Hohenfeld gem. § 34 der Friedhofs- und Bestattungssatzung
Vorlage
2021/190
Aktenzeichen
32-555
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1.     Die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) enthält folgende Regelung:

 

„§ 34 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale

 

(1)    Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale bzw. bauliche Anlagen werden in ein Verzeichnis besonders geschützter Grabmale aufgenommen. Die Grabberechtigten und sonstigen Verpflichteten werden von der Eintragung verständigt.

 

(2)    Jede Änderung oder Beseitigung geschützter Grabmale und baulicher Anlagen, auch die Änderung der Beschriftung, bedarf der Genehmigung der Stadt.“

 

Auf der Grundlage der Sitzungsvorlage 2017/061 vom 05.04.2017 (Anlage 2) wurde bereits eine Liste der künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmale (erhaltenswerten Grabmale) für den Alten Friedhof beschlossen (Beschlussauszug: Anlage 3). Unter Ziff. 3 dieses Beschlusses wurde festgelegt, dass die weiteren Friedhöfe der Stadt Kitzingen ebenso zu erfassen und ein entsprechendes Verzeichnis anzulegen sind. Der Friedhof Etwashausen wurde im Jahr 2020 entsprechend katalogisiert und die Grabmale mit Sitzungsvorlage 2020/228 dem Stadtrat zur entsprechenden Beschlussfassung vorgelegt.

 

2.     Dankenswerterweise hat sich der Stadtheimatpfleger, Herr Dr. Knobling, dieses Themas erneut angenommen und die Grabmale im Friedhof Hohenfeld gesichtet sowie eine entsprechende Begutachtung vorgenommen. Nach seiner Empfehlung wurde eine Liste erstellt, ausweislich derer vier Grabmale als entsprechend künstlerisch oder geschichtlich wertvoll und damit als erhaltenswert eingestuft wurden. Die Lage der Grabmale können dem Übersichtsplan des Friedhofes entnommen werden, der als Anlage 4 beigefügt ist. Bilder der Grabmale sind in Anlage 5 inkl. einer entsprechenden Beschreibung beigefügt.

 

3.     Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, mit diesen erhaltenswerten Grabmalen so umzugehen, wie dies bereits für den Alten Friedhof und den Etwashäuser Friedhof beschlossen wurde, siehe dazu Ziff. 3 des Beschlussentwurfes.

 

 

1.     Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.     Es besteht Einverständnis, die in der Anlage 1 genannten Gräber bzw. Grabmale im Friedhof Hohenfeld als „künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale“ und damit als erhaltenswert anzuerkennen und sie in das Verzeichnis gemäß § 34 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) aufzunehmen.

 

3.     Es besteht Einverständnis, mit den in dieses Verzeichnis aufgenommenen Grabmalen im Friedhof Hohenfeld wie folgt umzugehen:

 

a)      Vor Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte ist im Einzelfall jede geplante Änderung am Grabmal von der Friedhofsverwaltung mit SG 64 (Bauordnung) als untere Denkmalschutzbehörde abzustimmen.

 

b)     Nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte übernimmt die Stadt unentgeltlich das Eigentum an dem schützenswerten Grabmal, gestaltet dies gärtnerisch einfach und pflegeleicht und erhält es. In diesen Grabstätten können künftig Urnenbestattungen gemäß § 21 a der Friedhofs- und Bestattungssatzung erfolgen. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 m) der Friedhofsgebührensatzung.