Betreff
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale im Friedhof Etwashausen gem. § 34 der Friedhofs- und Bestattungssatzung
Vorlage
2020/228
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1.      Die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) enthält folgende Regelung:

 

„§ 34 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale

 

(1)    Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale bzw. bauliche Anlagen werden in ein Verzeichnis besonders geschützter Grabmale aufgenommen. Die Grabberechtigten und sonstigen Verpflichteten werden von der Eintragung verständigt.

 

(2)    Jede Änderung oder Beseitigung geschützter Grabmale und baulicher Anlagen, auch die Änderung der Beschriftung, bedarf der Genehmigung der Stadt.“

 

Auf der Grundlage der Sitzungsvorlage 2017/061 vom 05.04.2017 (Anlage 2) wurde bereits eine Liste der künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmale (erhaltenswerten Grabmale) für den Alten Friedhof  beschlossen (Beschlussauszug: Anlage 3). Unter Ziff. 3 dieses Beschlusses wurde festgelegt, dass die weiteren Friedhöfe der Stadt Kitzingen ebenso zu erfassen und ein entsprechendes Verzeichnis anzulegen sind.

 

2.      Dankenswerterweise hat sich der Stadtheimatpfleger, Herr Dr. Knobling, dieses Themas weiter angenommen und die Grabmale im Friedhof Etwashausen gesichtet sowie eine entsprechende Begutachtung vorgenommen. Nach seiner Empfehlung wurde eine Liste erstellt, ausweislich derer 22 Grabmale als entsprechend künstlerisch oder geschichtlich wertvoll und damit als erhaltenswert eingestuft wurden. Die Lage der Grabmale können dem Übersichtsplan des Friedhofes entnommen werden, der als Anlage 4 beigefügt ist. Bilder der Grabmale können in der Sitzung gezeigt werden.

 

3.      Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, mit diesen erhaltenswerten Grabmalen so umzugehen, wie dies bereits für den Alten Friedhof beschlossen wurde, siehe dazu Ziff. 3 des Beschlussentwurfes.

 

Erfahrungswerte aus der Beschlussfassung zu den künstlerisch oder geschichtlich wertvollem Grabmalen im Alten Friedhof liegen noch nicht vor, da sich bei keinem der dortigen Grabmale bisher Handlungsbedarf ergeben hat.

 

Zwischenzeitlich wurde die erforderlichen Satzungsänderungen vorgenommen und der Gebührentatbestand des § 21a in die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung aufgenommen, so dass die Nutzung der Gräber für Urnenbeisetzungen und die entsprechende Gebührenerhebung erfolgen kann.

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Es besteht Einverständnis, die in der Anlage 1 genannten Gräber bzw. Grabmale im Friedhof Etwashausen als „künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale“ und damit als erhaltenswert anzuerkennen und sie in das Verzeichnis gemäß § 34 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) aufzunehmen.

 

3.      Es besteht Einverständnis, mit den in dieses Verzeichnis aufgenommenen Grabmalen im Friedhof Etwashausen wie folgt umzugehen:

 

a)      Vor Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte ist im Einzelfall jede geplante Änderung am Grabmal von der Friedhofsverwaltung mit SG 61 (Bauordnung) als untere Denkmalschutzbehörde abzustimmen.

 

b)      Nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte übernimmt die Stadt unentgeltlich das Eigentum an dem schützenswerten Grabmal, gestaltet dies gärtnerisch einfach und pflegeleicht und erhält es. In diesen Grabstätten können künftig Urnenbestattungen gemäß § 21 a der Friedhofs- und Bestattungssatzung erfolgen. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 m) der Friedhofsgebührensatzung.