Entsprechend § 2
Abs. 3 der Verordnung zu Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) kann
die Gemeinde ihre Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen, auch wenn diese
die Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 AVPStG
- als Beamter die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung oder als Arbeitnehmer die Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt haben
- an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat
- und mindestens drei Monate bei einem Standesamt als Sachbearbeiter oder zur Einweisung tätig war,
nicht erfüllen.
Herr
Oberbürgermeister Güntner wurde bereits bei seiner vorherigen Bestellung zum
Standesbeamten am 01.08.2016 vom Leiter des Standesamtes in die Grundzüge des
Standesamtswesens eingewiesen und insbesondere mit den Voraussetzungen für eine
Eheschließung, der Prüfung der Ehefähigkeit und der Durchführung einer Trauung
vertraut gemacht.
Eine 24 Seiten
umfassende Informationsschrift des Fachverbandes der bayerischen Standesbeamten
für neu gewählte Bürgermeister als Eheschließungsstandesbeamte wurde ihm
seinerzeit ausgehändigt.
Durch seine
Erfahrung von bereits durchgeführten Eheschließungen ist eine erneute Schulung
nicht notwendig.
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG)
wird
Oberbürgermeister S t e f a
n G ü n t n e r
mit Wirkung vom
01.06.2020 zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Kitzingen bestellt. Der
Aufgabenbereich wird auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt.
Die Bestellung kann
jederzeit widerrufen werden und erlischt spätestens mit Ablauf der
Amtszeit als
Oberbürgermeister.