1. Vereidigung des
Oberbürgermeisters durch das älteste anwesende Stadtratsmitglied
Das älteste anwesende Stadtratsmitglied vereidigt den neu gewählten Oberbürgermeister Stefan Güntner mit der Eidesformel nach Art. 27 Abs. 1 KWBG.
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.
2. Vereidigung der neugewählten Stadtratsmitglieder durch
Herrn Oberbürgermeister Stefan Güntner
Folgende neugewählte Stadtratsmitglieder
sind gem. Art. 31 Abs. 4 GO zu vereidigen:
§
Christa
Büttner
§
Lars
Goldbach
§
Nina
Grötsch
§
Dr.
Gisela Kramer-Grünwald
§
Timo
Markert
§
Siegried
Müller
§
Manfred
Paul
§
Klaus
Sanzenbacher
§
Sabrina
Stemplowski
§
Tobias
Volk
§
Walter
Vierrether
§
Dirk
Wittmann
§
Georg
Wittmann
Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre
(gelobe) Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und
der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre (gelobe), den Gesetzen
gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Ich schwöre (gelobe), die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, (so wahr mir Gott helfe).“
Den Eid nimmt der Oberbürgermeister ab. Die
Eidesleistung entfällt für die Stadtratsmitglieder, die im Anschluss an ihre
Amtszeit wieder zum Stadtratsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.
Stadtrat Müller ist trotz seiner 12-jährigen
Amtszeit als OB bzw. 18 Jahre als Stadtrat erneut zu vereidigen.
Zu
1. und 2.
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr
mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt der Oberbürgermeister bzw. ein
Stadtratsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründe keinen Eid
leisten könne, so hat es an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich
gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner
Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft
entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.