1.
Ausgangslage
a)
Für das
Anwesen Schrannenstraße 34 liegt dem Bauamt aktuell eine Bauvoranfrage zum
Abbruch des denkmalgeschützten Gebäudes vor. Es soll durch einen Neubau mit 3
Wohneinheiten ersetzt werden.
b)
Anfang
Oktober 2008 bat die Stadt Kitzingen das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
(LfD) um Überprüfung der Denkmaleigenschaften des Gebäudes.
c)
Am 20.10.2008 wurde das Anwesen in die Denkmalliste
eingetragen.
d)
Die vorliegende Anfrage wurde nicht durch die
jetzige Eigentümerin eingereicht. Sie wird stattdessen vertreten durch Herrn
Herbert Schmitt aus Wiesenbronn.
e)
Der Antragsteller legte dem Bauamt nach intensiver
Beratung bereits mehrere Bebauungsvarianten vor.
f)
Am
g)
Die Bauherrschaft bittet nun anhand der neu überarbeiteten
Vorentwurfsplanung im Rahmen einer Bauvoranfrage um Zustimmung.
2.
Belange des Denkmalschutzes
Bisher wurde das
Gebäude als Mietshaus genutzt und steht seit geraumer Zeit leer. Bei dem
Anwesen handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 DSchG
(Denkmalschutzgesetz). Es wurde am 20.10.2008 mit folgendem Text in die
Denkmalliste eingetragen:
„Dreigeschossiges
Wohnhaus mit Satteldach, biedermeierlich, um 1820. [Fl.Nr. 759]“
Der Antragsteller
hat seit Beginn seiner Interessensbekundung signalisiert, das Gebäude zwecks
Abbruch und Errichtung eines Neubaus von der Erbengemeinschaft zu erwerben, da
er einen Erhalt des Gebäudes für unwirtschaftlich hält.
a)
Dies wird vom LfD jedoch aus fachlicher Sicht auf
Grund der historischen Bedeutung des Gebäudes abgelehnt. Da offensichtlich
keinerlei Bestandsunterlagen zu dem Gebäude existieren, hat das Landesamt
angeboten, das Projekt zur Voruntersuchung finanziell zu fördern. Die
Voruntersuchung sollte zumindest ein verformungsgerechtes Aufmass und ein statisches
Gutachten umfassen. Zudem wurde auf die direkten und indirekten
Fördermöglichkeiten im Falle einer Denkmalsanierung im Hinblick die Lage
innerhalb des Sanierungsgebietes hingewiesen.
Die Denkmalfachbehörde weist
außerdem darauf hin, hier durch einen Denkmalabriss keine weiteren
Präzedenzfälle (vgl. Abbruch Denkmal Kleinschrothbrauerei – Mainstockheimer
Straße 9) zu schaffen. Damit würde eine städtebauliche Fehlentwicklung in Gang
gesetzt, die irreversibel ist und zum Verlust des historischen Stadtbildes
führen würde.
b)
Stellungsnahme
Stadtheimatpfleger
Herr
Stadtheimatpfleger Bilz hat aus seiner Sicht ebenfalls zu dem Neubauvorhaben
Stellung genommen. Analog zum LfD wird auch von ihm ein Abriss nicht
befürwortet. Insbesondere wird verdeutlicht, dass der Neubau bei weitem nicht
die Qualität des fast 200 Jahre alten Gebäudes habe. Kritisiert werden vor
allem die an dieser Stelle für Stadtwohnungen untypischen straßenseitigen
Balkone sowie die überdimensionierten Dachausschnitte bzw. -aufbauten.
3.
Städtebauliche und
baurechtliche Bewertung
a)
Städtebauliche Einstufung
Das Gebäude ist städtebaulich von großer
Bedeutung, da es, auf drei Seiten frei stehend, den Beginn der Häuserzeile
zwischen Unterer Kirchgasse und Schrannenstraße darstellt.
Zugleich bildet hier der Baukörper eine
Torsituation (Einfahrt Ritterstraße). Bei den nachfolgenden Anwesen handelt es
sich fast vollständig um Neubauten oder überformte historische Gebäude, so dass
das Eckhaus Schrannenstraße 34 für das Erscheinungsbild innerhalb der
historischen Altstadt von hoher Wichtigkeit ist.
In Zusammenhang mit der Kleinen Gartenschau,
die 2011 in Kitzingen stattfindet, erfolgt auch eine Neugestaltung des nahe
gelegenen Mainufers, so dass mit einer deutlichen Aufwertung des Umfeldes zu
rechnen ist.
Die daraus hervorgegangenen Anregungen zur
äußeren Gestaltung wurden an den Antragsteller weitergegeben mit der Bitte,
insbesondere die Vorgaben der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen zu
berücksichtigen.
Da seitens des Interessenten noch immer ein
Abriss favorisiert wird, hat ihn das Stadtbauamt mit Schreiben vom
b)
Bauordnungsrechtliche Einstufung
Das Vorhaben befindet sich in einem
unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und in einem ausgewiesenen
städtebaulichen Sanierungsgebiet. Es unterliegt zusätzlich den Vorgaben der
Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen, zuletzt geändert am
In folgenden Punkten ist das Neubaukonzept
noch nicht konform zur Gestaltungssatzung:
·
Ausprägung
der Dachgaube in Dimension und Dachmaterial (Tonnendach jedoch auf Empfehlung
des Bauamtes)
·
Verhältnis
der Fensteröffnungen
·
Einfügen
der Balkone in die Fassade
4.
Empfehlung der Verwaltung
Die Verwaltung spricht die Empfehlung an den
Verwaltungs- und Bauausschuss aus, einem Abriss des Denkmals zuzustimmen und
einen Neubau an gleicher Stelle mitzutragen. Dabei sind folgende Bedingungen zu
erfüllen:
a)
Ein
Wirtschaftlichkeitsnachweis ist durch den Bauherrn zu erbringen,
b)
ein Neubau
hat umgehend zu erfolgen und
c)
die
Vorgaben der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen sind einzuhalten.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss fasst den Grundsatzbeschluss, dem Abbruch des denkmalgeschützten Anwesens Schrannenstraße 34 zuzustimmen und durch einen Neubau für Wohnnutzung zu ersetzen, wenn
a)
der erforderliche
Wirtschaftlichkeitsnachweis durch den Bauherrn erbracht worden ist,
b)
der Neubau umgehend erfolgt und
c)
die Vorgaben aus der Gestaltungssatzung
eingehalten werden.