1.
Ausgangslage
Die Bauvoranfrage
(Eingang Bauamt
Antragsteller sind
die Eheleute Melanie und Bruno Gold, Florian-Geyer-Weg 15, Kitzingen.
2.
Erschließung
Die Erschließung
des geplanten Vorhabens ist gesichert.
3.
Planungsrechtliche
Bewertung
Das Flst.-Nr.
3671, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, liegt im Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 26 „Muldenweg“. Das Vorhaben ist somit nach
§ 30 Abs.1 BauGB zu beurteilen.
Im vorliegenden
Fall soll ein Wohngebäude und eine Doppelgarage außerhalb des festgesetzten
Baufensters auf Fl. 3671 errichtet werden.
Im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben über konkrete
Festsetzungen geregelt, so u. a. auch die überbaubare Fläche mittels
Baugrenzen.
Von den
Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung erfordern, oder (2) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
(3) die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB).
Eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Muldenweg“ – hier Überschreitung der
Baugrenze – wurde im Rahmen der Bauvoranfrage nicht beantragt.
Der rechtskräftige
Bebauungsplan sieht teilweise sehr eng gefasste Baugrenzen mit wenig
Erweiterungsspielraum vor, so ist deren städtebauliches Erfordernis nach wie
vor aktuell. Zum einen wird damit der dichte Grünbestand des Grundstücks vor
weiterer Bebauung „geschont“ und zum anderen auch ein Schutzabstand (gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse) zum benachbarten Einzelhandelsgebiet mit dessen
Anlieferungszonen, Parkplätzen etc. gewährleistet, siehe Anlage Luftbild.
Im Gegenzug
besteht auch für den benachbarten Einzelhandel ein Schutzanspruch gegen eine
heranrückende Wohnbebauung, die zu Einschränkungen in der baulichen Entwicklung
und Nutzung beispielsweise in den Anlieferzeiten führen könnte.
Des Weiteren kann
auch eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden, da durch die
Nichteinhaltung des zulässigen Baufensters die Festsetzung der überbaubaren
Flächen verletzt und somit die Grundzüge der Planung, von denen grundsätzlich
nicht befreit werden kann, berührt werden. Speziell mit der konkreten
Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen werden die
Grundzüge klar herausgestellt.
Das Vorhaben würde
letztendlich eine Änderung oder z. B. Aufhebung des Bebauungsplanes mit
ungewissen Ausgang erfordern.
Im Übrigen können
Vorhaben auch keine planungsrechtliche Zulässigkeit durch Stadtratsbeschlüsse
(sog. „Hinterliegerbeschluss“ des Stadtrates vom
4.
Zusammenfassung
Aus
bauplanungsrechtlicher Sicht wird keine Zulässigkeit des Vorhabens gesehen, es
ist daher abzulehnen. Die Erteilung einer Baugenehmigung würde öffentlichem
Recht widersprechen.
Eine Änderung der
Zulässigkeit kann nur über ein Änderungsverfahren für den Bebauungsplan geprüft
werden.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt das Vorhaben ab.