hier: Abwägung über die Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und Satzungsbeschluss
1. Erfordernis der 7. Änderung des Bebauungsplans
Für den Bereich des westlichen Eselsbergs in Kitzingen
gilt seit 1988 der Bebauungsplan Nr. 39 „Eselsberg West“. Anlass zur
vorliegenden Änderung des Bebauungsplans „Eselsberg West“ ergibt sich aus einem
Bauantrag für ein Einfamilienwohnhaus auf Flst. Nr. 4259/3 (Eckgrundstück „Am
Gessert“/ „Eselsberg“). Teile der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche
erstrecken sich als Böschung bis an das potenzielle Baugrundstück. Auf Grund
dieser Festsetzung ist eine Veräußerung an die Bauherren oder private Nutzung
dieser Böschungsfläche nicht möglich. Um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen hierfür zu schaffen, is eine Änderung der entsprechenden
Festsetzungen erforderlich.
Des Weiteren bestehen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans vor allem entlang der Straße „Eselsberg“ noch an zahlreichen
weiteren Stellen erhebliche Abweichungen zwischen der bisherigen
Planfestsetzung „öffentliche Verkehrsfläche“ und der Realität. So ist
beispielsweise der im Bebauungsplan noch festgesetzte „Südfortsatz“ der
Tangente schräg gegenüber der Einmündung „Am Gessert“ obsolet, seine Erforderlichkeit
verkehrsplanerisch überholt. Weiterhin sind an vielen Stellen weitere Böschungen
als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche „Eselsberg“ eingezeichnet, die aber
tatsächlich private Flächen sind und keinen verkehrlichen Nutzungszweck
aufweisen.
Auf Grund der Bedeutung dieser planerischen Defizite
ergibt sich für die Gemeinde die Verpflichtung aus § 1 BauGB zur Änderung bzw.
Anpassung des Bebauungsplans, um ihre städtebauliche Entwicklung in dem Gebiet
ordnungsgemäß durchführen zu können und den Eigentümern bzw. Bauherren
Planungssicherheit zu vermitteln.
2. Ziele und Zwecke der Planänderung
Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans
sollen nicht nur die privaten Zugänge auf die Flurstücke Nrn. 4259/1 und
4259/3 (Am Gessert) planungsrechtlich neu geregelt werden, sondern auch im
weiteren Umgriff die Festsetzungen an die aktuelle Situation angepasst
werden: ·
Anpassung der Festsetzung der öffentlichen
Verkehrsflächen (speziell Wegfall südliche Tangentenanbindung) ·
Berücksichtigung fachplanerischer Belange, insbesondere
Übernahme amtlich kartierter Biotope und ehemaliger Bergbauflächen ·
Überprüfung der übrigen Festsetzungen auf Aktualität Ziel der Planänderung ist es, eine
rechtlich korrekte Ausgangslage herzustellen und für Bauherren bzw.
Eigentümer in dem betroffenen Gebiet Planungssicherheit zu schaffen. Zugleich
kommt die Stadt Kitzingen damit auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur
Aufstellung, und somit auch Anpassung, von Bauleitplänen gem. § 1 Abs. 3 BauGB nach. |
3. Vereinfachtes Verfahren
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten
Verfahren gem. § 13 BauGB. Das vereinfachte Verfahren kann angewendet werden,
wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden.
Mit der vorliegenden Planänderung (7. Änderung) werden
lediglich Abweichungen zwischen der zeichnerischen Darstellung im bisherigen
Bebauungsplans und der tatsächlichen Umsetzung bzw. den örtlichen Gegebenheiten
korrigiert. An der Gebietsausweisung (Allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet)
sowie den zulässigen Nutzungen und überbaubaren Flächen finden keine relevanten
Veränderungen statt. Damit wird das „von der Gemeinde planerisch Gewollte“
nunmehr klargestellt und Rechtssicherheit geschaffen.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs.
2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von
der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4
abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2
ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
4. Vorbereitende Bauleitplanung
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen
(Stand 39. Änderung, rechtsgültig mit Bekanntmachung vom 07.03.2012) ist
Bereich zwischen der Kreuzung „Buchbrunner Straße“/ „Eselsberg“ (im Westen) und
der „Richard-Wagner-Straße“ (im Osten) sowie nördlich der Straße „Eselsberg“
als allgemeines bzw. reines Wohngebiet dargestellt. Südwestlich der Straße
„Eselsberg“ ist eine Mischgebietsfläche ausgewiesen, südöstlich bis zur
Bahnlinie Würzburg-Nürnberg ist eine allgemeine Wohnbaufläche dargestellt.
Größere, unbebaute Grünflächen befinden sich erst weiter
südlich und bereits außerhalb des Planumgriffs der 7. Änderung. Die
Darstellungen entsprechen damit dem planerisch beabsichtigten und mittlerweile
in großen Teilen umgesetzten Wohngebiet „Eselsberg“. Auf den genannten
Mischgebietsflächen besteht dagegen noch Realisierungspotenzial.
Die dargestellten Nutzungen innerhalb des
Geltungsbereichs bleiben auch mit Änderung des Bebauungsplans erhalten; es wird
lediglich die Zweckbestimmung konkretisiert, so dass eine Anpassung des
Flächennutzungsplans nicht erforderlich wird und sich der Bebauungsplan gem. §
8 Abs. 2 BauGB weiterhin aus diesem entwickelt.
5. Verfahrensstand
(1) Der Beschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Eselsberg West“
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wurde am 27.03.2014 in öffentlicher
Sitzung vom Stadtrat gefasst.
(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen der öffentlichen
Auslegung statt.
(3) Der Änderungsentwurf wurde am 27.03.2014 im Rahmen der öffentlichen
Stadtratssitzung gebilligt.
(1) Der gebilligte Änderungsentwurf wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 14.04.2014 bis einschließlich 16.05.2014 öffentlich ausgelegt. Die
betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 10.04.2014 nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in
Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
6. Öffentliche Auslegung
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zum
Änderungsentwurf ergeben sich aus den beigefügten tabellarischen
Zusammenstellungen.
Es wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung von der
Öffentlichkeit keine Anregungen vorgebracht.
7. Fazit und Empfehlung der Verwaltung
Durch die vorgebrachten Stellungnahmen aus der Offenlage
des Planentwurfs hat sich kein Änderungsbedarf ergeben, der eine erneute
Auslegung erforderlich machen würde. Soweit nur Hinweise gegeben wurden, sind
diese redaktionell eingearbeitet worden.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den vorliegenden Entwurf
der 7. Änderung zur Satzung zu beschließen.
Der Satzungsbeschluss ist von der Verwaltung bekannt zu
machen. Mit Bekanntmachung tritt die 7. Änderung des Bebauungsplans in Kraft.
1.
Die im
Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 14.04.2014 bis
einschließlich 16.05.2014 eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach gerechter
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
(nach § 1 Abs. 7 BauGB) entsprechend der beigefügten Abwägungsvorschläge beschlossen.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.
2.
Der beigefügte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 39
„Eselsberg West“ in der Fassung der 7. Änderung mit gemeinsamem zeichnerischen
Teil, planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum
Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 24.06.2014, sowie der gemeinsamen
Begründung in der Fassung vom 24.06.2014 wird nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO sowie Art.
23 GemO als Satzung beschlossen.
3.
Der
Satzungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen.