Betreff
Petition nach Art. 56 der GO für den Freistaat Bayern;
hier: Einberufung eines Runden Tisches zum Thema verantwortungsvolle Regulierung von Cannabis auf der Kommunalen Ebene
Vorlage
2014/191
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Am 29.04.2014 hat ein Kitzinger Bürger die als Anlage 1 beigefügte Petition nach Art. 56 GO persönlich im Vorzimmer des Oberbürgermeisters übergeben.

 

Gemäß Art. 56 Abs. 3 GO kann sich jeder Gemeindeeinwohner mit Eingaben und Beschwerden an den Gemeinderat wenden.

 

§ 19 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat lautet wie folgt:

„Eingaben und Beschwerden der Einwohner an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Stadtrat.“

 

Mangels eigener Erfahrungswerte hat die Stadt Kitzingen sich an das Landratsamt als Aufsichtsbehörde gewandt und von dort die Empfehlung erhalten, dass „diese Angelegenheit wohl in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrats falle“. Darüber hinaus wurde auf die als Anlage 2 beigefügte Pressemitteilung des Staatsministeriums des Innern aus 2010 verwiesen.

 

An der Haltung des Freistaats hat sich seither nichts geändert. Das heißt, dass mangels Rechtsverordnung die Kommunen gar keine Möglichkeit haben, sogenannte „Drogenkonsumräume“ einzurichten. In Hessen beispielsweise hat der Gesetzgeber eine solche Verordnung erlassen.

 

Auf die Frage, ob die Einrichtung eines „Cannabis Social Club“ im öffentlichen Interesse liegt, wird an dieser Stelle ebenso wenig eingegangen wie auf Fragen zur Liberalisierung der Cannabispolitik oder das vorgeschlagene Finanzierungsmodell.

 

Solange der Freistaat die entsprechende Verordnung nicht erlässt, „ist das mit der Petition verbundene Ziel, einen Antrag für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen“, ohnehin nicht zu erreichen.

 

Auf Nachfrage im Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erklärte der zuständige Referent, dass die Haltung der Staatsregierung unverändert sei und verwies zudem auf die „Grundsätze zur Sucht- und Drogenpolitik“ (Anlage 3). Er betonte zudem den sicherheitspolitischen Aspekt und ebenso, dass dies keine willkürliche Handhabung sei

 

Die an den Stadtrat gerichtete Petition lautet wie folgt:

 

„ Die Stadt Kitzingen möge gemeinsam mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Runden Tisch zum Thema verantwortungsvolle Regulierung von Cannabis auf der kommunalen und Gemeindeebene einberufen.

 

Zusammen mit den Fachleuten soll geklärt werden, wie ein Modellversuch zur Abgabe von Cannabis zur medizinischen Nutzung und als Genussmittel aussehen sollte. Ziel soll ein Antrag für eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sein.“

 

Die Verwaltung schlägt vor, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Runden Tisch einzuberufen.

 

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Stadt Kitzingen beruft gemeinsam mit interessieren Bürgerinnen und Bürgern einen Runden Tisch zum Thema verantwortungsvolle Regulierung von Cannabis auf der kommunalen Ebene ein.