1.
Ausgangslage
a)
Der Bauherr plant, die vorhandene Haustür gegen
eine neue Tür aus Kunststoff auszutauschen.
b)
Der vorliegende Antrag zielt daher auf eine
Ausnahmegenehmigung nach § 10 der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen ab.
2.
Planungsrechtliche
Einstufung
Das
Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen,
zuletzt geändert am
3.
Bauplanungsrechtliche
und städtebauliche Bewertung
Die
Gestaltungssatzung sieht in § 10 ausdrücklich vor, dass Tore und Außentüren,
die vom Straßenraum einsehbar sind, in einheimischen Holzarten (z.B. Kiefer,
Fichte, Eiche) auszuführen sind. Glasfüllungen sind maßstäblich zu gliedern.
Eine Abweichung vom Material ist lediglich bei Eingangstüren für Läden oder
sonstige Geschäftsbauten vorgesehen.
Die vom
Bauherrn favorisierte Haustür aus (weißem) Kunststoff entspricht damit nicht
den Vorgaben der Satzung. Auch über den gewünschten Farbton „Mahagoni“ lässt
sich keine Konformität erzielen, da nur einheimische Hölzer zu verwenden sind,
die einen anderen (helleren) Farbton ergeben würden.
Eine
Ausnahmemöglichkeit ist hier für Außentüren nicht vorgesehen, wie sie
beispielsweise bei Fenstern möglich ist.
Die
Formensprache und Gliederung fügt sich ebenfalls nicht in die Umgebung ein.
4.
Empfehlung
der Verwaltung
Aus
Sicht der Verwaltung ist der Antrag auf Ausnahme von der Gestaltungssatzung
abzulehnen, da für Außentüren keine Ausnahmemöglichkeit in Bezug auf
Kunststofftüren in der Satzung eingeräumt wurde.
Eine
Befreiung gem. § 20 der Satzung kann in Aussicht gestellt werden, wenn die neue
Haustür einem der drei Alternativmodelle, siehe Anlage, entspricht und nicht in
Mahagoni, sondern im Farbmuster Eiche oder alternativ Nussbaum ausgeführt wird.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Erteilung einer Ausnahme zu § 10 (Türen) der Gestaltungssatzung für eine weiße Kunststofftüre ab.
3. Eine Befreiung gem. § 20 der Satzung kann in Aussicht gestellt werden, wenn die Haustür
a)
einem der drei Alternativmodelle entspricht (s.
Anlage) und
b)
im Farbmuster Eiche oder alternativ Nussbaum
ausgeführt wird.