Betreff
BGV-Nr. 57/2010 - Ersatz der alten Haustür gegen eine neue weiße Kunststofftür, hier: Antrag auf Ausnahme von der Gestaltungssatzung
Vorlage
131/2010
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

 

1.        Ausgangslage

 

a)        Der Bauherr plant, die vorhandene Haustür gegen eine neue Tür aus Kunststoff auszutauschen.

 

b)        Der vorliegende Antrag zielt daher auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen ab.


 

2.        Planungsrechtliche Einstufung

 

       Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen, zuletzt geändert am 18.12.2003. Zutreffend ist hier § 10 Tore und Außentüren.

 

 

3.        Bauplanungsrechtliche und städtebauliche Bewertung

 

       Die Gestaltungssatzung sieht in § 10 ausdrücklich vor, dass Tore und Außentüren, die vom Straßenraum einsehbar sind, in einheimischen Holzarten (z.B. Kiefer, Fichte, Eiche) auszuführen sind. Glasfüllungen sind maßstäblich zu gliedern. Eine Abweichung vom Material ist lediglich bei Eingangstüren für Läden oder sonstige Geschäftsbauten vorgesehen.

 

       Die vom Bauherrn favorisierte Haustür aus (weißem) Kunststoff entspricht damit nicht den Vorgaben der Satzung. Auch über den gewünschten Farbton „Mahagoni“ lässt sich keine Konformität erzielen, da nur einheimische Hölzer zu verwenden sind, die einen anderen (helleren) Farbton ergeben würden.

 

       Eine Ausnahmemöglichkeit ist hier für Außentüren nicht vorgesehen, wie sie beispielsweise bei Fenstern möglich ist.

       Die Formensprache und Gliederung fügt sich ebenfalls nicht in die Umgebung ein.

 

 

4.        Empfehlung der Verwaltung

 

       Aus Sicht der Verwaltung ist der Antrag auf Ausnahme von der Gestaltungssatzung abzulehnen, da für Außentüren keine Ausnahmemöglichkeit in Bezug auf Kunststofftüren in der Satzung eingeräumt wurde.

       Eine Befreiung gem. § 20 der Satzung kann in Aussicht gestellt werden, wenn die neue Haustür einem der drei Alternativmodelle, siehe Anlage, entspricht und nicht in Mahagoni, sondern im Farbmuster Eiche oder alternativ Nussbaum ausgeführt wird.

 

 

 

 

1.        Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.        Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Erteilung einer Ausnahme zu § 10 (Türen) der Gestaltungssatzung für eine weiße Kunststofftüre ab.

 

3.        Eine Befreiung gem. § 20 der Satzung kann in Aussicht gestellt werden, wenn die Haustür

 

a)         einem der drei Alternativmodelle entspricht (s. Anlage) und

 

b)        im Farbmuster Eiche oder alternativ Nussbaum ausgeführt wird.