Betreff
Erlass einer Verordnung über die Freigabe von Verkaufssonntagen nach § 10 Ladenschlussgesetz, § 1 Ladenschlussverordnung
Vorlage
2013/195
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) können die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und den einzeln aufgeführten Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr bestimmte Gegenstände abweichend von den Vorschriften des § 3 Ladenschlussgesetz an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen.

 

Aufgrund der genannten Bestimmung hat die Bayerische Staatsregierung eine entsprechende Ladenschlussverordnung (LSchlV) erlassen.

 

Nach § 1 der Ladenschlussverordnung dürfen die in der Anlage aufgeführten Gemeinde oder Gemeindeteile bestimmte Gegenstände zu den bereits genannten Zeiten verkaufen. In dieser Anlage ist auch das gesamte Stadtgebiet Kitzingens genannt. Dies geschah auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates vom 21.03.2002.

 

Mit Schreiben vom 03.05.2013 hat Frau Magdalena Hofmann als Inhaberin des Souvenir- und Trendshops „Tritt ein – Drop in“ in der Falterstraße 12 in Kitzingen beantragt, ihr Geschäft auch am Sonntag ein paar Stunden öffnen zu können, da es sich bei ihrem Laden um einen „Souvenirshop“ handele.

 

Mit Schreiben vom 13.05.2013 wurde Frau Hofmann mitgeteilt, dass dies nur nach Erlass einer entsprechenden Verordnung möglich ist, die dann für das gesamte Stadtgebiet und für alle Geschäfte gilt, die im wesentlichen Umfang die in § 1 der umseitigen Verordnung Gegenstände veräußern. Im Landkreis Kitzingen haben einige Städte, die ebenfalls in der oben genannten Anlage erwähnt sind, solche Verordnungen erlassen, erwähnt sei hier nur die Stadt Dettelbach sowie der Markt Schwarzach.

 

 

1.         Vom Sachverhalt wird Kenntnis genommen.

 

2.         Es besteht Einverständnis, nachfolgende Verordnung über die Freigabe von Verkaufssonntagen und die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses gemäß § 10 des Ladenschlussgesetzes zu erlassen.

 

Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt aufgrund des § 10 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit der Ladenschlussverordnung vom 21.05.2003 (GVBl. S. 340) folgende

 

Verordnung

 

§ 1

 

Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, dürfen im Stadtgebiet Kitzingen an den Sonn- und Feiertagen ab dem ersten Sonntag nach Ostern bis einschließlich dem letzten Sonntag im Oktober jeweils von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr verkauft werden.

 

§ 2

 

Das Offenhalten ist auf diejenigen Verkaufsstellen der unter § 1 aufgeführten Orte beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.

 

§ 3

 

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 des Ladenschlussgesetzes geahndet.

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.