Betreff
Neuerlass der Friedhofs- und Bestattungssatzung
Vorlage
2013/081
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Wie dem Stadtrat bereits wiederholt mitgeteilt worden ist, haben sich die Sachgebiete 30 und 32 in den vergangenen Monaten intensiv mit dem Neuerlass der Friedhofs- und Bestattungssatzung auseinander gesetzt. Im Ergebnis wurden in die neue Satzung sämtliche Bestattungsformen integriert. Gleichzeitig wurden die in den letzten Jahren gefassten Beschlüsse umgesetzt. Es erfolgte auch eine Anpassung an EU-Vorschriften (z. B. Dienstleistungsrichtlinie) sowie insgesamt eine Überarbeitung der Vorschriften, um die Satzung nun etwas übersichtlicher zu gestalten. Gleichzeitig wurde der Satzung ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt, um sie insgesamt benutzerfreundlicher zu machen.

 

Eine synoptische Gegenüberstellung der neuen Satzung mit der alten Satzung, die gemäß § 46 des beigefügten Satzungsentwurfs außer Kraft tritt, sobald die neue Satzung in Kraft tritt, ist nicht möglich, da die neue Satzung in vielen Teilen nicht mehr vergleichbar ist. Insofern wäre dies äußerst unübersichtlich und sehr schlecht zu lesen.

 

Im Ergebnis sind nach diesem Satzungsmuster alle denkbaren Bestattungsvorschriften in Kitzingen möglich, bis auf die Seebestattung. Neu in dem Satzungsmuster ist die Schaffung der Möglichkeit der Baumbestattung, vgl. § 1 Abs. 2, § 23 der Satzung.

 

Inhaltlich und zu den einzelnen Punkten ist die Satzung selbst erklärend, so dass hier zunächst auf weiteren Sachvortrag wird.

 

Sämtliche Fragen können selbstverständlich vor oder während der Sitzung des Stadtrates erörtert werden.

 

Der Satzungsentwurf wurde allen Stadträten mit E-Mail vom 24.04.2013 zur Kenntnis gebracht.

 

Änderungswünsche oder -vorschläge wurden bisher nicht vorgebracht.

 

 

1.         Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.         Der Stadtrat der Stadt Kitzingen erlässt die als Anlage 1 dieser Sitzungsvorlage beigefügte „Friedhofs- und Bestattungssatzung“ auf der Grundlage der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern.