Betreff
Gebührenbedarf der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen;
hier: Erhöhung der Friedhofsgebühren für den Kalkulationszeitraum 2025-2029 sowie Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes ab dem Haushaltsjahr 2025
Vorlage
2025/072
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Die Stadt Kitzingen betreibt den Alten Friedhof (mit Leichenhalle), den Neuen Friedhof (mit Leichenhalle, Kühlanlage und Sezierraum), die Friedhöfe in Etwashausen und Hoheim jeweils mit Leichenhalle sowie die Friedhöfe Hohenfeld und Repperndorf.

 

Für die Bestattungseinrichtungen sollen kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Gebühren erhoben werden (Kostenrechnende Einrichtung). Nach Art. 8 Abs. 4 KAG sind die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem der Gebührenpflichtige die öffentliche Einrichtung benutzt.

 

Für den Gebührenzeitraum 2021 - 2024 hat der BKPV die Gebühren erstmals ermittelt. In diesem Zuge wurde der kalkulatorische Zinssatz von 2,5 % auf 1 % auf Wunsch des Gremiums gesenkt, um mindernd auf die Gebühren Einfluss zu nehmen. Bei dieser Kalkulation hat sich herausgestellt, dass auch hier (wie im Bereich Abwasserbeseitigung) eine Fortschreibung alle 4 Jahre sinnvoll ist, da gerade der Bereich Bestattungswesen großem Wandel und auch Kostensteigerungen unterliegt.

 

Die nötigen Anpassungen der Friedhofsgebühren sind auf Basis der Zahlen der letzten Jahre (Nachkalkulation) sowie prognostisch für die nächsten vier Jahre (Vorauskalkulation) errechnet worden. Sie stellen allein auf Kostendeckung und nicht Gewinnerzielung ab.

 

Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören die Betriebskosten (Personal-, Fremd- und Sachkosten), die Kosten der Verwaltung sowie eine angemessene Abschreibung und Verzinsung. Der Kalkulationszeitraum beträgt vier Jahre (2025 - 2029).

In der Nachkalkulation hat sich eine Unterdeckung von rd. 27 % ergeben. Seit der letzten Kalkulation haben sich die Kosten erhöht, zudem setzt sich auch die Zahl der Bestattungen anders zusammen, die Erdbestattungen sind zunehmend rückläufig. Deutliche Auswirkung auf die Gebührenentwicklung haben auch die anstehenden Investitionen wie die Errichtung barrierefreier WCs in den Friedhöfen Etwashausen, Hoheim und Repperndorf, die Neuanlage von Urnenwänden in den Friedhöfen Etwashausen, Repperndorf und Hohenfeld und die Anschaffung eines Avants und eines Anhängers für den Alten Friedhof.

Auch soll der Kalkulatorische Zinssatz wieder von 1 % auf 2,5 % angehoben werden, um ihn an den Leitzins anzugleichen.

 

 

Im Nachgang zur heutigen Beschlussfassung wird durch die Stabsstelle Recht eine Änderung der Friedhofsgebührensatzung veranlasst. Die neue Gebührensatzung soll dann ab dem 01.07.2025 in Kraft treten.

 

 

Steuerlicher Hinweis:

Die zu beschließenden Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Durch die Änderung des

§ 2 b UStG könnte es jedoch sein, dass einzelne Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden (Leistungen die keinen hoheitlichen Charakter aufweisen, z. B. Leistungen der Friedhofsgärtnerei wie Grabpflegeleistungen, Aufstellen von Grabsteinen und das Setzen der Grabeinfassungen). Die Einnahmen dieser Leistungen dürften bei den meisten Friedhofsträgern nach jetzigen Ansichten nicht die Umsatzgrenze nach § 2 b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschreiten, sodass diese Leistungen dann als nichtunternehmerisch anzusehen sind. Da es sich in Kitzingen nur auf einzelne Aufgaben in geringem Umfang beschränkt, ist eine steuerliche Relevanz nach jetzigem Stand nicht gegeben. Die Einführung des § 2 b UStG ist derzeit für 2027 angedacht. Eine mögliche Erhebung der Steuer könnte im Rahmen einer Änderungssatzung für die Friedhofsgebühren erfolgen, sofern die Einführung 2027 erfolgt.


1.   Vom Sachvortrag 2025/072 wird Kenntnis genommen.

 

2.  Die Festsetzung der Gebühr erfolgt für den Zeitraum 01.07.2025 – 30.06.2029.
Die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen

     (Friedhofsgebühren) werden wie in Anlage 1 dargestellt zum 01.07.2025 festgesetzt.

 

3.  Die Verwaltung wird beauftragt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) in der derzeit gültigen Fassung vom 21.07.2024 entsprechend anzupassen.

 

4.  Der kalkulatorische Zinssatz des Bestattungswesens für die Verzinsung des Anlagekapitals wird ab dem Haushaltsjahr 2025 (Vermögensjahr 2024) von bisher 1,0 % auf 2,5 % festgesetzt.