Betreff
Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Kitzingen (Anschlags- und Plakatierungsverordnung)
hier: Verordnungsbeschluss
Vorlage
2024/167
Aktenzeichen
S 1
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

A.  Ausgangslage

 

Die derzeit gültige Anschlags- und Plakatierungsverordnung vom 27.09.2004 läuft gem. Art. 50 Abs. 2 LStVG wegen ihrer gesetzlich befristeten 20jährigen Laufzeit mit Ablauf des 04.10.2024 aus und sollte darum neu erlassen werden.

 

Der Stadtrat der Stadt Kitzingen hat sich seit dem Erlass der derzeit gültigen Verordnung wiederholt mit dem Thema der öffentlichen Anschläge und dabei insbesondere mit der Plakatierung im Zusammenhang mit Wahlen auseinandergesetzt.

 

 

26.07.1984

(Stadtratsbeschluss)

Es besteht Einverständnis, dass die Stadt künftig keine Plakatanschlagtafeln mehr aufstellt

16.11.1989

(Beschluss des Finanzausschusses)

Es besteht Einverständnis, dass an dem Stadtratsbeschluss vom 26.07.1984 festgehalten wird und auch weiterhin in der Stadt keine Plakatanschlagtafeln aufgestellt werden.

23.11.1984

(Stadtratsbeschluss)

Der Beschluss des Finanzausschusses vom 16.11.1989 wird zum Stadtratsbeschluss erhoben

05.10.2004

Inkrafttreten der bislang gültigen Anschlags- und PlakatierungsVO nach entsprechendem Stadtratsbeschluss

18.10.2007

(Stadtratsbeschluss)

Beschluss:

·         Mit der Aufstellung von Dreieckständern bzw. ähnlichen Werbeträgern auf öffentlichem Grund darf nicht vor dem 07.01.2008 begonnen werden

·         Werbeanlagen von Veranstaltern, Vereinen etc. deren Aufstellung vor dem 07.01.2008 genehmigt wurde, dürfen für die Wahlwerbung nicht genutzt werden

·         Eine Beschränkung der Parteien und Wählergruppen auf 100 Werbetafeln wird nicht vorgenommen

·         Im Bereich des Marktplatzes sowie in Blumenbeeten und in den Grünanlagen gegenüber dem Alten Friedhof und am Falterturm wird Wahlwerbung nicht mehr zugelassen

·         Wahlwerbung am Geländer der Konrad-Adenauer-Brücke und an den Freistrecken der Bundesstraße 8 bzw. an Staatsstraßen wird ebenfalls nicht zugelassen. Die Wahlwerbung ist vielmehr auf die Straßenstrecken innerorts von Ortstafel zu Ortstafel zu beschränken

07.02.2013

(Stadtratsbeschluss)

Der Antrag der SPD-Fraktion vom 22.12.2012

 

„Vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden werden von der Stadt Kitzingen Plakatsäulen und /oder Anschlagtafeln an zentralen Orten aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind. Die Werbefläche ist pro Partei bzw. Wählergruppe auf 10 m² beschränkt.“

 

wird abgelehnt

19.03.2019

(Stadtratsbeschluss)

Der Antrag der Bayernpartei Kitzingen vom 26.10.2018/31.10.2018

 

„Das bisher gehandhabte freie Plakatieren innerhalb der Stadt Kitzingen ist zu beenden und 25 Plakatwände in Form von kostengünstigen Bauzäunen aufzustellen. Auf diesen müssen allen kandidierenden Parteien Platz für zwei Plakate eingeräumt werden“

 

wird abgelehnt

02.12.2021

(Stadtratsbeschluss)

Dem Antrag der CSU Stadtratsfraktion/ Bündnis 90 Die Grünen vom 16.10.2021

 

1.    Die Stadt Kitzingen untersagt in Zukunft jegliches Plakatieren von Wahlwerbung in Form von Dreieckstafeln, Laternenwerbung oder Plakaten an Schildern etc.

2.    Weiterhin sollen künftig keine Werbeplakate an Bauzäunen angebracht und auch keine Großplakate mehr aufgestellt werden.

3.    Wahlwerbung soll ausschließlich an speziellen und geeigneten Tafeln am mehreren zentralen Stellen in der Stadt und den Ortsteilen angebracht werden, so wie es z.B. Marktbreit und viele andere bayerische Kommunen seit Jahren praktizieren. Idealerweise werden seitens des Rechts- und Ordnungsamtes mögliche Stellen und Aufteilungen benannt (und im Vorfeld kurz abgestimmt).

4.    Die aktuell gültige (…) Verordnung (….) soll entsprechend geändert werden und dem Stadtrat zur finalen Entscheidung rechtzeitig vor der nächsten Wahl (Herbst 2023) bis zum 31.12.2022 zur Beschließung vorgelegt werden

 

wird mit 16 :10 Stimmen zugestimmt

15.12.2023

(Stadtratsbeschluss)

Die auf der Grundlage des zuvor genannten Stadtratsbeschlusses von der Verwaltung erarbeitete und neue, zentrale Anschlagtafeln für Wahlwerbung vorsehende Verordnung

 

wird mit 10:10 Stimmen abgelehnt.

24.09.2024

(Stadtrat)

Vor dem Hintergrund des Auslaufens der bisherigen Verordnung aus dem Jahr 2004 Vorlage einer überarbeiteten aktualisierten Plakatierungsverordnung (angelehnt an die bisherige Verordnung und Handhabung)

 

 

B.  Gegenstand der neuen Verordnung 2024 (Anlage 1)

 

Auf Grund des ablehnenden Beschlusses vom 15.12.2023 wurde seitens der Verwaltung eine neue Verordnung (Anlage 1) erarbeitet, die sich an dem Konzept der bisher gültigen Verordnung orientiert und

 

·         hinsichtlich der Rechtsgrundlagen aktualisiert wurde,

·         erweiterte, von den Anschlägen und der Wahlwerbung ausgegrenzten Bereiche aufnimmt,

·         die Genehmigungserfordernisse für Wahlwerbung an die Größe der Werbeplakate knüpft,

·         Wahlwerbung im Bereich von 50 m um die Alte Synagoge und

·         an Bäumen generell ausschließt und

·         allgemeine Anforderungen an die Anschläge und Werbeträger deklaratorisch aufnimmt.

 

Zur besseren Vergleichbarkeit wird als Anlage 2 die bislang gültige Anschlags- und Plakatierungsverordnung beigefügt.


1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der Stadtrat erlässt die dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügte Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Kitzingen (Anschlags- und Plakatierungsverordnung).