hier: Verordnungsbeschluss
A. Ausgangslage
Die derzeit
gültige Anschlags- und Plakatierungsverordnung vom 27.09.2004 läuft gem. Art.
50 Abs. 2 LStVG wegen ihrer gesetzlich befristeten 20jährigen Laufzeit mit
Ablauf des 04.10.2024 aus und sollte darum neu erlassen werden.
Der Stadtrat
der Stadt Kitzingen hat sich seit dem Erlass der derzeit gültigen Verordnung
wiederholt mit dem Thema der öffentlichen Anschläge und dabei insbesondere mit
der Plakatierung im Zusammenhang mit Wahlen auseinandergesetzt.
26.07.1984 (Stadtratsbeschluss) |
Es besteht Einverständnis, dass die Stadt künftig keine
Plakatanschlagtafeln mehr aufstellt |
16.11.1989 (Beschluss
des Finanzausschusses) |
Es besteht Einverständnis, dass an dem Stadtratsbeschluss
vom 26.07.1984 festgehalten wird und auch weiterhin in der Stadt keine
Plakatanschlagtafeln aufgestellt werden. |
23.11.1984 (Stadtratsbeschluss) |
Der Beschluss des Finanzausschusses vom 16.11.1989 wird
zum Stadtratsbeschluss erhoben |
05.10.2004 |
Inkrafttreten der bislang gültigen Anschlags- und
PlakatierungsVO nach entsprechendem Stadtratsbeschluss |
18.10.2007
(Stadtratsbeschluss) |
Beschluss: ·
Mit
der Aufstellung von Dreieckständern bzw. ähnlichen Werbeträgern auf
öffentlichem Grund darf nicht vor dem 07.01.2008 begonnen werden ·
Werbeanlagen
von Veranstaltern, Vereinen etc. deren Aufstellung vor dem 07.01.2008
genehmigt wurde, dürfen für die Wahlwerbung nicht genutzt werden ·
Eine
Beschränkung der Parteien und Wählergruppen auf 100 Werbetafeln wird nicht
vorgenommen ·
Im
Bereich des Marktplatzes sowie in Blumenbeeten und in den Grünanlagen
gegenüber dem Alten Friedhof und am Falterturm wird Wahlwerbung nicht mehr
zugelassen ·
Wahlwerbung
am Geländer der Konrad-Adenauer-Brücke und an den Freistrecken der
Bundesstraße 8 bzw. an Staatsstraßen wird ebenfalls nicht zugelassen. Die
Wahlwerbung ist vielmehr auf die Straßenstrecken innerorts von Ortstafel zu
Ortstafel zu beschränken |
07.02.2013
(Stadtratsbeschluss)
|
Der Antrag
der SPD-Fraktion vom 22.12.2012 „Vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor
Bürgerentscheiden werden von der Stadt Kitzingen Plakatsäulen und /oder
Anschlagtafeln an zentralen Orten aufgestellt, die ausschließlich für
Wahlplakate bestimmt sind. Die Werbefläche ist pro Partei bzw. Wählergruppe
auf 10 m² beschränkt.“ wird
abgelehnt |
19.03.2019 (Stadtratsbeschluss) |
Der Antrag
der Bayernpartei Kitzingen vom 26.10.2018/31.10.2018 „Das bisher gehandhabte freie Plakatieren innerhalb der
Stadt Kitzingen ist zu beenden und 25 Plakatwände in Form von kostengünstigen
Bauzäunen aufzustellen. Auf diesen müssen allen kandidierenden Parteien Platz
für zwei Plakate eingeräumt werden“ wird
abgelehnt |
02.12.2021 (Stadtratsbeschluss) |
Dem Antrag der CSU Stadtratsfraktion/ Bündnis 90 Die
Grünen vom 16.10.2021 1.
Die
Stadt Kitzingen untersagt in Zukunft jegliches Plakatieren von Wahlwerbung in
Form von Dreieckstafeln, Laternenwerbung oder Plakaten an Schildern etc. 2.
Weiterhin
sollen künftig keine Werbeplakate an Bauzäunen angebracht und auch keine
Großplakate mehr aufgestellt werden. 3.
Wahlwerbung
soll ausschließlich an speziellen und geeigneten Tafeln am mehreren zentralen
Stellen in der Stadt und den Ortsteilen angebracht werden, so wie es z.B.
Marktbreit und viele andere bayerische Kommunen seit Jahren praktizieren.
Idealerweise werden seitens des Rechts- und Ordnungsamtes mögliche Stellen
und Aufteilungen benannt (und im Vorfeld kurz abgestimmt). 4.
Die
aktuell gültige (…) Verordnung (….) soll entsprechend geändert werden und dem
Stadtrat zur finalen Entscheidung rechtzeitig vor der nächsten Wahl (Herbst
2023) bis zum 31.12.2022 zur Beschließung vorgelegt werden wird mit
16 :10 Stimmen zugestimmt |
15.12.2023 (Stadtratsbeschluss) |
Die auf der Grundlage des zuvor genannten
Stadtratsbeschlusses von der Verwaltung erarbeitete und neue, zentrale
Anschlagtafeln für Wahlwerbung vorsehende Verordnung wird mit 10:10 Stimmen abgelehnt. |
24.09.2024 (Stadtrat) |
Vor dem Hintergrund des Auslaufens der bisherigen
Verordnung aus dem Jahr 2004 Vorlage einer überarbeiteten aktualisierten
Plakatierungsverordnung (angelehnt an die bisherige Verordnung und Handhabung) |
B. Gegenstand
der neuen Verordnung 2024 (Anlage 1)
Auf
Grund des ablehnenden Beschlusses vom 15.12.2023 wurde seitens der Verwaltung
eine neue Verordnung (Anlage 1)
erarbeitet, die sich an dem Konzept der bisher gültigen Verordnung orientiert
und
·
hinsichtlich
der Rechtsgrundlagen aktualisiert wurde,
·
erweiterte,
von den Anschlägen und der Wahlwerbung ausgegrenzten Bereiche aufnimmt,
·
die
Genehmigungserfordernisse für Wahlwerbung an die Größe der Werbeplakate knüpft,
·
Wahlwerbung
im Bereich von 50 m um die Alte Synagoge und
·
an
Bäumen generell ausschließt und
·
allgemeine
Anforderungen an die Anschläge und Werbeträger deklaratorisch aufnimmt.
Zur besseren Vergleichbarkeit wird als Anlage 2 die bislang gültige Anschlags-
und Plakatierungsverordnung beigefügt.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat erlässt die dieser
Sitzungsvorlage als Anlage 1
beigefügte Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der
Stadt Kitzingen (Anschlags- und Plakatierungsverordnung).