hier: Beschluss zur 1. Änderungssatzung
Auf Antrag
von Stadtrat Herrmann vom 22.02.2024 hat der Stadtrat am 25.04.2024 die
grundsätzliche Steuerbefreiung von Hunden, die aus dem Kitzinger Tierheim
übernommen werden, für die Dauer von drei Jahren beschlossen. Ausgenommen von
dieser Steuerbefreiung sollen Kampfhunde sein (vgl. der als Anlage 1 beigefügte Beschlussauszug).
Dieser
Stadtratsbeschluss wurde nun umgesetzt und eine entsprechende Satzung zur
Änderung der bestehenden Satzung erarbeitet.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Auf Grund von Art. 3 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April
1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 04.Juni 2024
(GVBl. S. 98), erlässt die Stadt Kitzingen folgende
1. Änderungssatzung
zur
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
vom
11. November 2021
§
1
Satzungsänderung
1. § 2 wird wie folgt ergänzt:
„9.
Hunde, die erstmalig aus dem Kitzinger Tierheim übernommen werden. In diesem
Fall wird die Steuerbefreiung für einen Zeitraum von drei Jahren ab der
Aufnahme in den eigenen Haushalt gewährt.“
2. § 6 Abs. 2 wird durch folgenden Satz 3
ergänzt:
„Sie
gilt nicht für solche Hunde, denen bereits eine Steuerbefreiung gem. § 2 Nr. 9 gewährt
wurde.“
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Für
Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7, 8 und 9 und keine
Steuermäßigung gewährt.“
§
2
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.