Betreff
Friedhofsgebührensatzung; hier: 5. Änderungssatzung
Vorlage
2023/130
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Auf Grund erweiterter Bestattungsmöglichkeiten ist die Friedhofsgebührensatzung den geänderten Bedingungen anzupassen. Die Änderungen sind in rot gekennzeichnet.

Im Einzelnen:

  • Im Neuen Friedhof wurde ein Urnengarten angelegt.
  • Im Stelengarten Neuer Friedhof soll die Möglichkeit bestehen, bis zu 4 Urnen in Urnenerdgräbern zu bestatten.
  • Die Baumbestattungen im Neuen Friedhof wurden um die Möglichkeit eines Urnendoppelgrabes erweitert.
  • Im Alten Friedhof wird die Baumbestattung in Urnendoppelgräbern neu eingeführt.
  • Ab dem 01.01.2025 wird für die Stadt Kitzingen die Verrechnung der Umsatzsteuer bei den Friedhofsgebühren zu berücksichtigen sein. Es wurde bereits geprüft, welche Leistungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der städtischen Friedhöfe umsatzsteuerpflichtig sein werden. Im Ergebnis betrifft dies nach derzeitigem Stand lediglich die Gebühren für das Abräumen der Grabstätten und auch nur dann, wenn die jährlichen Einnahmen 17.500,00 € übersteigen, was für jedes Jahr ungewiss ist.

Um hier aber bereits in der Satzung darzulegen, dass die Umsatzsteuer- so sie denn anfällt für die Stadt - auf die Gebühren im Bescheid aufgeschlagen wird, wurde ein neuer Satz 2 in § 5 Abs. 2 ergänzt (§ 1 Nr. 7).

 

 

  1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen

 

  1. Aufgrund von Art. 2 Abs.1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 04.April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023  (GVBl. S. 91) erlässt die Stadt Kitzingen die

5. Änderungssatzung

 

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen

(Friedhofsgebührensatzung)

 

§ 1

Satzungsänderung

 

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2013 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2020 wird wie folgt geändert:

 

 

1.    § 3 Abs. 1 g) wird wie folgt geändert:

 

„g) Urneneinzelgräber in den Urnengärten im Alten Friedhof

und Neuen Friedhof                                                          103,- €“

 

2.    § 3 Abs. 1 i) wird wie folgt geändert:

 

„i) Urnendoppelgräber an Bäumen im Alten Friedhof und im

Neuen Friedhof                                                             97,50 €“

 

 

3.  § 3 Abs. 1 l) wird wie folgt geändert

 

l) Urneneinzelgräber im Stelengarten Neuer Friedhof           69,- €

Urnenerdgräber für bis zu vier Urnen im Stelengarten

Neuer Friedhof                                                                 94,- €“

 

 

4.  § 3 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

 

„Für die Überlassung eines Metallschildes zur Kennzeichnung

der Beisetzungsstellen auf den übrigen Friedwiesen sowie für

die Urnengärten im Alten Friedhof und im Neuen Friedhof,

die Bestattung an Bäumen und in den Urneneinzelgräbern des

Stelengartens im Neuen Friedhof wird eine einmalige Gebühr

erhoben in Höhe von                                                         40,- €“                            

 

5.  § 3 wird um folgenden neuen Abs. 10 eingefügt:

 

„(10) Für die Überlassung einer Grabplatte aus Stein zur

Kennzeichnung der Beisetzungsstelle an einem

Urnendoppelgrab an einem Baum im Neuen Friedhof und im

Alten Friedhof wird eine einmalige Gebühr erhoben

in Höhe von                                                                     74,- €“

 

6.  § 5 Abs. 2 d) wird wie folgt geändert:

 

„d) Entfernen einer Steinplatte eines Urnengemeinschafts-

Grabes im Alten Friedhof oder einer Grabplatte aus

Naturstein für die Urnendoppelgräber an Bäumen im

Neuen Friedhof

und im Alten Friedhof                                                     30,- €“

 

7.  § 5 Abs. 2 e) wird wie folgt geändert:

 

„e) Entfernen eines Metallschildes eines Urneneinzelgrabes

auf den Friedwiesen sowie den Urnengärten im

Alten Friedhof und im Neuen Friedhof sowie an den

Bäumen im Neuen Friedhof                                               22,- €“

 

8.   § 5 Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

 

Unterliegen die Gebühren in Satz 1 a) oder b) der Umsatzsteuer, so wird diese zusätzlich zu den genannten Gebühren dem Gebührenschuldner auferlegt.“

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.