Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 2

Oberrechtsrätin Schmöger erklärt ausführlich die Sachlage und die Inhalte der zur Entscheidung vorliegenden Verordnung.

 

Stadtrat Pauluhn erfragt, wie die Formulierung „in erheblichem Umfang“ (§ 2 der Verordnung) zu verstehen ist und ob es messbar ist, ab wann eingeschritten werde.

Oberrechtsrätin Schmöger erläutert, dass es sich hierbei um eine Gesetzesformulierung handle. Grundsätzlich sei aber unter „erheblich“ weit mehr als 50 % zu verstehen.

Weiter möchte Stadtrat Pauluhn wissen, ob diese Verordnung überall im Stadtgebiet gilt. Oberrechtsrätin Schmöger bejaht dies.

 

Auf Nachfrage von Stadträtin Wallrapp informiert Oberrechtsrätin Schmöger, dass die Verordnung in erster Linie für feste Ladenlokale gelte. Im Falle von Verkaufsbuden wäre eine Sondernutzungsgenehmigung nötig.

 

Oberrechtsrätin Schmöger erklärt auf Anfrage von Stadtrat Heisel, dass es für Blumenläden eine andere Rechtsgrundlage gebe, die das Öffnen der Geschäfte früher zulässt. Diese fallen nicht in diese Regelung.


 

1.         Vom Sachverhalt wird Kenntnis genommen.

 

2.         Es besteht Einverständnis, nachfolgende Verordnung über die Freigabe von Verkaufssonntagen und die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses gemäß § 10 des Ladenschlussgesetzes zu erlassen.

 

Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt aufgrund des § 10 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit der Ladenschlussverordnung vom 21.05.2003 (GVBl. S. 340) folgende

 

Verordnung

 

§ 1

 

Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, dürfen im Stadtgebiet Kitzingen an den Sonn- und Feiertagen ab dem ersten Sonntag nach Ostern bis einschließlich dem letzten Sonntag im Oktober jeweils von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr verkauft werden.

 

§ 2

 

Das Offenhalten ist auf diejenigen Verkaufsstellen der unter § 1 aufgeführten Orte beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.

 

§ 3

 

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 des Ladenschlussgesetzes geahndet.

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.