Sitzung: 24.09.2024 STR/029/2024
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 1, Anwesend: 0, Pers. beteiligt: 0
Vorlage: 2024/177
Die Verwaltung informiert, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Grundsteuerregelung gekippt habe. Zum 15.01.2025 müssten bestandskräftige Bescheid erstellt werden, damit diese zum 15.02.2025 bezahlt werden können.
Um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten, wurde der Steuersatz vorerst nur moderat gesenkt. Es sei noch mit Fehlern zu rechnen. In der Vergangenheit sei als Bemessungsgrundlage für die Steuer der Wert der Fläche herangezogen, nun sei es die Größe.
Stadtrat Rank erkundigt sich nach dem Vorgehen, wenn die Stadt durch die Hebesatzänderung doch Mehreinnehmen generieren werde.
Oberbürgermeister Güntner erwidert, dass dieser für 2025 bestehen bleiben solle. Es bestehe aber zukünftig die Möglichkeit einer leichten Senkung.
Diesem Vorgehen könne Stadtrat Rank zustimmen. Mit einer versteckten Steuererhöhung wäre er nicht einverstanden.
Sachgebietsleiter Münch bejaht die Frage von Stadtrat Paul, ob der Satz von 280 v.H. auf einer qualifizierten Schätzung beruhe.
1.Vom Sachvortrag 2024/180 wird Kenntnis genommen.
2.Die Stadt
Kitzingen erlässt folgende
Satzung
über die Festsetzung der
Grundsteuerhebesätze
der Großen Kreisstadt
Kitzingen
(Hebesatzsatzung)
vom 24.09.2024
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998
(GVBl. S 796), zuletzt geändert durch die § 1 Abs. 6 der Verordnung
vom 04.06.2024 (GVBl. S. 796) und Art. 18 des Bayerischen
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993
((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 04.06.2024
(GVBl. S. 98) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des
Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973
((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerisches
Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art.
9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Stadt Kitzingen
folgende Satzung:
§ 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden ab
dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 280
v. H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 280 v. H.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15.10.2024 in Kraft.