Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 2, Anwesend: 0, Pers. beteiligt: 0

Der Bitte von Stadtrat Markert, den Begriff „Kampfhund“ durch „Listenhund“ zu ersetzen, wird nicht entsprochen.


1.    Vom Sachvortrag 2024/163 wird Kenntnis genommen.

 

2.    Auf Grund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 04.Juni 2024 (GVBl. S. 98), erlässt die Stadt Kitzingen folgende

 

 

1.    Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

(Hundesteuersatzung)

vom 11. November 2021

 

§ 1

Satzungsänderung

 

1.    § 2 wird wie folgt ergänzt:

 

„9. Hunde, die erstmalig aus dem Kitzinger Tierheim übernommen werden. In diesem Fall wird die Steuerbefreiung für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Aufnahme in den eigenen Haushalt gewährt.“

 

2.    § 6 Abs. 2 wird durch folgenden Satz 3 ergänzt:

 

„Sie gilt nicht für solche Hunde, denen bereits eine Steuerbefreiung gem. § 2 Nr. 9 gewährt wurde.“

 

3.    § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

 

„Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7, 8 und 9 und keine Steuermäßigung gewährt.“

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.