Stadtrat Popp erkundigt sich nach der Haltung der Stadt zu dem geplanten Postverteilungszentrum in Hoheim. Oberbürgermeister Güntner teilt mit, dass bei einem solchen Vorhaben verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Sollten keine öffentlich-rechtlichen belange gegen die Planungen sprechen, sei die Nutzungsänderung der Halle zu genehmigen.

§ 35 BauGB regle, wann ein Vorhaben im Außenbereich zulässig sei. Die Betriebsbeschreibung sei von großer Bedeutung, da aus dieser hervorgehe, zu welchen Zeiten Beeinträchtigungen entstünden. Manche Tageszeiten seien schutzwürdiger als andere.

Bauamtsleiter Graumann konkretisiert, dass die Nutzungsänderung im Gebäude und deren Wirkung nach außen differenziert betrachten müsse.