Stadtrat Hartmann verweist auf seinen Antrag, die Gestaltungssatzung in der Form zu ändern, dass Sonnenenergie im Geltungsbereich der Satzung grundsätzlich möglich ist.

Oberbürgermeister Güntner verweist auf die gegenwärtige Formulierung in der Satzung, wonach grundsätzlich eine Befreiung ausgesprochen werden kann, wenn die Anlagen von den öffentlichen Flächen nicht einsehbar sind und keine Beeinträchtigung für die Nachbargebäude entstehen.

 

Im Folgenden diskutieren die Stadträte kurz über den Antrag, der grundsätzlich sympathisch erscheint.

Nachdem mit der gegenwärtigen Regelung eine grundsätzliche Möglichkeit besteht spricht sich die Mehrheit jedoch gegen den Antrag aus.

 

Stadtrat Sanzenbacher möchte wissen, wie mit neuen technischen Möglichkeiten (z. B. Ziegel mit integrierten PV-Modulen) umgegangen werde.

Bauamtsleiter Graumann stellt dar, dass die Verwaltung derartigen Modellen grundsätzlich positiv gegenüberstehe, es bislang noch kein Bauwerber auf die Verwaltung zugegangen sei.

 


 

1.    Vom Sachvortrag Nr. 2020/169 wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der § 18 der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen in Ziffer 3 wird wie folgt geändert:

Photovoltaikanlagen (zur Stromerzeugung) sind im gesamten Innenstadtbereich im nicht einsehbaren Bereich grundsätzlich zulässig. Generell unzulässig sind solche Anlagen weiterhin an oder auf Denkmälern im Bereich von Ensembles (Marktplatz) oder in der unmittelbaren Nähe bzw. dem Wirkbereich eines Denkmals.