Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0

Oberbürgermeister Müller verweist darauf, dass es sich um die regelmäßige Anpassung der Gebühren handle und gibt dies zur Abstimmung.


1.      Vom Sachvortrag 2020/035 wird Kenntnis genommen.

 

2.      Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

 

Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Kitzingen

(Musikschulgebührensatzung)

 

§ 1

Änderung

 

1.      § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich auf ein Schuljahr (01.09. – 31.08. des darauffolgenden Jahres). Sie sind jeweils vierteljährlich zu entrichten.

Die Jahresgebühr für folgende Fächer beträgt:

 

 

Schüler aus Kitzingen und Iphofen

Gastschüler

 

Jahresgebühr

¼-jährlich

Jahresgebühr

¼-jährlich

Elementare Musikerziehung:

 

 

 

 

Musik für Kleine und Große

210,00 €

52,50 €

374,00 €

93,50 €

Musikalische Früherziehung

Musikalische Grundausbildung

280,00 €

70,00 €

500,00 €

125,00 €

Instrumentale Grundausbildung (elementares Tastenspiel, elementares Saitenspiel)

Gebühr je nach Gruppenstärke – siehe Gebühr Gruppenunterricht Instrumentalunterricht

Instrumental- und Vokal-unterricht:

 

 

 

 

Einzelunterricht 45 Minuten

1.016,00 €

254,00 €

1.931,00 €

482,75 €

Einzelunterricht 30 Minuten

717,00 €

179,25 €

1.392,00 €

348,00 €

Einzelunterricht 22,5 Minuten

(in Ausnahmefällen)

538,00 €

134,50 €

1.044,00 €

261,00 €

Gruppenunterricht 45 Minuten:

 

 

 

 

2er Gruppe

538,00 €

134,50 €

1.044,00 €

261,00 €

3er Gruppe

415,00 €

103,75 €

797,00 €

199,25 €

ab 4er Gruppe

(in Ausnahmefällen)

336,00 €

84,00 €

663,00 €

165,75 €

Ensemblefächer

158,00 €

39,50 €

158,00 €

39,50 €

Chor, Chortheater

74,00 €

18,50 €

74,00 €

18,50 €

Erwachsenenchor (Gastschüler)

 

 

160,00 €

40,00 €“

 

2.      § 6 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: „Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des Kalenderjahres, in dem das betroffene Schuljahr geendet hat, bei der Musikschule eingegangen sein.“

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.03.2020 in Kraft.