Betreff
5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 32 "Schwarzacher Straße Ost" mit Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich; hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
2020/023
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1.            Ausgangssituation/Anlass

 

Anlass der geplanten 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Schwarzacher Straße Ost“ ist zum einen die Absicht des südlichen gelegenen Gewerbetriebes (Transportunternehmen) sein Betriebsgelände auf bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu erweitern und hier die Voraussetzungen zur Schaffung von Stell- und Lagerplätzen zu schaffen. Zum anderen soll mit dem Ziel die Betriebsabläufe zu optimieren, eine Erweiterung des Betriebsgeländes eines nördlich gelegenen Busunternehmens auf ebenfalls bisher größtenteils landwirtschaftlich genutzten Grundstücken planungsrechtlich ermöglicht werden.

 

Mit dem Ziel, den Bestand dieser ortsansässigen Unternehmen zu sichern und den Wirtschaftsstandort Kitzingen insgesamt zu festigen, unterstützt die Stadt Kitzingen diese Vorhaben und bereitet diese mit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes vor.

 

Da mit der Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes einhergeht ist der Stadtrat nach gültiger Geschäftsordnung zuständig. Mit dieser Beschlussvorlage soll der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden

 

 

2.            Wesentliche planerische Rahmenbedingungen (s. auch Anlagen 2 und 5)

 

Lage und Größe des Plangebietes

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 32 „Schwarzacher Straße Ost“ – 5. Änderung und Erweiterung mit einer Größe von 2,61 ha befindet sich im Norden der Stadt Kitzingen im Stadtteil Etwashausen. Südlich, östlich und nördlich grenzt das bestehende Gewerbe- bzw. Industriegebiet „Schwarzacher Str. Ost“ an. Im Süden und Nordosten befinden sich die Unternehmen, die die Grundstücke im Erweiterungsbereich zur Erweiterung des Betriebsgeländes teilweise bereits erworben haben bzw. erwerben werden. Im Westen grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Planungsgebiet an.

 

Der Änderungs- bzw. Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die beiden ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 5276/1 und 5276/3, die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 5254/1, 5254/2, 5264/1 und 5264/2, die sich noch in landwirtschaftlicher Nutzung befinden, sowie die Flurstücke mit den Nrn. 5276/2, 5268/1 (T), 5264/3, 5248/2 (T), welche als Wirtschafts- bzw. Grünwege zur Erschließung der Ackerflächen genutzt werden und sich im Eigentum der Stadt befinden. Weiterhin umfasst der Änderungsbereich die Flurstücke mit den Nrn. 7022/20, 7022/32, 7022/21 (Baugrundstücke), 7022/26 und 5273/1, welche sich bereits innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans befinden.

 

Verkehrliche Erschließung (s. auch Anlage 5)

Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung und –erweiterung ist eine öffentliche Verkehrsfläche zur Anbindung des eingeschränkten Gewerbegebiets an das städtische Straßennetz (Lochweg) festgesetzt. Zur Sicherung der Bewirtschaftung der westlich an das eingeschränkte Gewerbegebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird zudem ein landwirtschaftlicher Weg entsprechend der Bestandssituation festgesetzt. Die Erschließung des eingeschränkten Industriegebiets erfolgt über Anbindung an den unmittelbar nördlich angrenzenden Lochweg.

Die Ausweisung des eingeschränkten Gewerbegebiets dient als Erweiterungsfläche des bestehenden, südlich gelegenen Transportunternehmens.

Die Ausweisung des eingeschränkten Industriegebiets dient als Erweiterungsfläche des bestehenden, nördlich des Lochwegs gelegenen Busunternehmens. (s. auch Anlage 5, S. 16ff.)

 

Durch die Planung werden lediglich bereits bestehende Verkehrsströme der Unternehmen umstrukturiert und verlagert. Ein kaum zu erwartender Mehrverkehr durch das betriebsbedingte Verkehrsaufkommen kann von den bestehenden, umliegenden Erschließungsstraßen aufgenommen werden und wird an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Zusätzlicher Verkehr auf den umliegenden öffentlichen Straßen ist mit der Planung voraussichtlich nicht verbunden.

 

Städtebauliches Konzept (s. Anlage 5)

Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches werden ein eingeschränktes Industriegebiet GIe 1 und GIe 2 sowie ein Industriegebiet GI3 gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Nicht zulässig sind im eingeschränkten Industriegebiet alle weiteren nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (Tankstellen) sowie die nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke). Ein Einfügen in die vorhandene städtebauliche und landschaftliche Situation wäre bei der Ansiedlung solcher Nutzungen nur schwer zu erreichen. Betriebsinterne Tankstellen, die keine Verkaufsstellen darstellen, sind im eingeschränkten Industriegebiet GIe 1 und GIe 2 zulässig. Betriebswohnungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind ausschließlich im eingeschränkten Industriegebiet GIe 1 allgemein zulässig. (s. auch Anlage 5, S. 12ff.)

 

Südlich des Industriegebiets wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt. Dieses dient ausschließlich der Nutzung als Lagerfläche und Stellplatz für Lastkraftwagen und Mitarbeiter-PKW gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.

 

Durch die planerischen Vorgaben wird im Erweiterungsbereich des Bebauungsplans das Ziel verfolgt, den Betrieben eine weitest mögliche Flexibilität bei der baulichen Entwicklung auf deren Firmengelände zu ermöglichen, und gleichzeitig durch Orientierung an den Gebäudehöhen und Kubaturen sowie der baulichen Dichte der Umgebung eine Einbindung in die umgebende städtebauliche und landschaftliche Situation zu schaffen.

 

Immissionsschutz

Auf den Geltungsbereich wirkt durch die umgebenden Nutzungen Gewerbe- und Verkehrslärm durch die bestehenden Gewerbegebiete sowie die vorhandene Verkehrsinfrastruktur ein. Bereits auf den vorhandenen angrenzenden Gewerbe- bzw. Industriegebieten wurden Emissionskontingente festgesetzt. Um die Verträglichkeit der geplanten Bebauungsplanänderung bzw. Ergänzung zu überprüfen wurde eine Schallimmissionsprognose erstellt (s. auch Anlage 7). Ergebnis der Prognose sind im geplanten Gewerbegebiet Emissionskontingente von 53 – 60 dB (A) tags und 38 - 45 dB (A) nachts. Im geplanten Industriegebiet werden Emissionskontingente von 56 - 65 dB(A) tags und 41 - 50 dB(A) nachts festgesetzt (s. auch Anlage 5, S. 20f.).

 

Diese ermittelten Emissionskontingente werden festgesetzt, um die Verträglichkeit des geplanten Gewerbe- und Industriegebietes mit den umgebenden Nutzungen zu gewährleisten und schränken die Nutzungen sowohl im Gewerbegebiet als auch im Industriegebiet im Hinblick auf die zulässige Geräuschentwicklung ein. Im jeweiligen Bauantragsverfahren muss der immissionsschutztechnische Nachweis der Verträglichkeit geführt werden.

 

Rahmenplan Etwashausen

Durch die Planung wurden die im informellen Rahmenplan für den Stadtteil Etwashausen formulierten Zielsetzungen aufgegriffen. Als Ziel wurde hier formuliert, die Flächen zwischen dem Gewerbegebiet „Schwarzacher Straße Ost“ und der Heinrich-Huppmann-Straße mittel- bis langfristig als Gewerbestandort zu entwickeln. Die vorliegende Bebauungsplanerweiterung und –änderung, deren Geltungsbereich im östlichen Teil dieses Areals liegt, berücksichtigt diese Planüberlegungen und setzt sie durch die Erweiterung des bestehenden Gewerbe- und Industriegebiets am Lochweg um.

 

 

3.            Vorbereitende Bauleitplanung

 

Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen (41. Fassung, vom 05.12.2015) ist der Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes bislang als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt (s. Anlage 1). Im Bebauungsplan sollen gewerbliche Bauflächen (Gewerbe und Industriegebiet) sowie Ausgleichsflächen festgesetzt werden. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes übereinstimmen und die derzeit dargestellte Fläche für die Landwirtschaft nicht den geplanten Nutzungsanforderungen entspricht, ist im Erweiterungsbereich eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

 

 

4.            Weiteres Vorgehen

 

Nach Billigung des vorliegenden Entwurfs werden die Planunterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich für die Dauer eines Monats ausgelegt. Parallel werden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt.

Nach Beendigung der Anhörung erfolgt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Hinweise im Stadtrat. Soweit sich daraus kein erneutes Auslegungserfordernis ergibt, kann der Bebauungsplan im Stadtrat als Satzung beschlossen werden.

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der beigefügte Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Schwarzacher Straße Ost“ mit Gebietsumgriff und der Begründung mit Umweltbericht vom 30.01.2020 wird gebilligt.

 

3.      Der gebilligte Planentwurf wird nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.