Betreff
Bürgerantrag des Bürgerzentrums Kitzingen e. V. vom 02.12.2019 zum Verkauf des Gebäudes Schrannenstraße 35 ; hier: Entscheidung über die Zulässigkeit gem. Art. 18 b Abs. 4 GO
Vorlage
2019/291
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1.      Am 04.12.2019 wurde Herrn Oberbürgermeister Müller durch Vertreter des Bürgerzentrums Kitzingen e.V. ein Schreiben vom 02.12.2019 nebst Bürgerantrag und Begründung sowie ein verschlossener Umschlag mit insgesamt 385 Unterschriften persönlich übergeben. Das Anschreiben vom 02.12.2019 nebst Bürgerantrag und Begründung liegen als Anlage 1 bei.

 

Der Bürgerantrag lautete wie folgt:

 

„Gem. § 18 b BayGO stellt der Verein Bürgerzentrum Kitzingen e.V. folgenden Bürgerantrag:

Die Unterzeichner/innen befürworten die Forderung des Vereines Bürgerzentrum Kitzingen e.V. nach dem Verbleib und die damit verbundene Fortführung der Arbeit des Vereines im städtischen Gebäude Schrannenstraße 35. Der Stadtrat wird aufgefordert, den beabsichtigten Verkauf des Gebäudes zu revidieren und das Gebäude dauerhaft dem Verein Bürgerzentrum Kitzingen e.V. zu überlassen.“

 

2.      Die Behandlung des Bürgerantrages richtet sich nach Art. 18 b Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO).

 

Gemäß Art. 18 b Abs. 4 GO entscheidet über die Zulässigkeit eines Bürgerantrages das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags. Sofern dann die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt ist, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

 

Mit dieser Sitzungsvorlage geht es um die Feststellung der Zulässigkeit gemäß Art. 18 b Abs. 4 GO.

 

Nach Auffassung der Verwaltung ist der Bürgerantrag zulässig. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

 

a)      Zulässiger Gegenstand des Bürgerantrages:

 

Gegenstand eines Bürgerantrages kann grundsätzlich jede gemeindliche Angelegenheit sein. Im Gegensatz zu den Bestimmungen über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (Art. 18 a GO) enthält Art. 18 b GO keine weitere materiell-rechtliche Einschränkung des zulässigen Inhalts eines Bürgerantrages. Der Bürgerantrag darf lediglich nicht Angelegenheiten zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist (Art. 18 b Abs. 1 Satz 2 GO). Einem Bürgerantrag zugänglich sind damit grundsätzlich alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, gleich ob sie in die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Oberbürgermeisters fallen.

 

Nach allem handelt es sich hinsichtlich der Behandlung der Frage, ob das Objekt Schrannenstraße 35 dem Bürgerzentrum Kitzingen e. V. weiter zur Verfügung gestellt oder veräußert wird, um einen zulässigen Gegenstand eines Bürgerantrages.

 

b)       Auch die übrigen formellen Anforderungen gemäß Art. 18 b Abs. 2 und 3 GO liegen vor.

 

-     Einreichung bei einer Gemeinde: Dem wurde Genüge getan, indem der Bürgerantrag beim Oberbürgermeister als empfangsbefugten Gemeindevertreter übergeben wurde.

 

-     Begründung:

Der Bürgerantrag enthält eine Begründung. Diese bezieht sich zwar nicht ausdrücklich auf die Veräußerung, allerdings dürfen an die Begründung des Bürgerantrages keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Ihr sollten allerdings die wesentlichen Beweggründe des Anliegens zu entnehmen sein, was vorliegend der Fall ist. Es wird deutlich, dass das Bürgerzentrum Kitzingen e. V. das Objekt weiter nutzen möchte und keine Möglichkeit sieht, an anderer Stelle eine Unterkunft zu finden.

 

-     Benennung von bis zu drei vertretungsberechtigten Personen (Abs. 2 Satz 1, 2):

Diese Voraussetzung ist erfüllt, die Rückseite des Bürgerantrages enthält die Namen und Anschriften dreier vertretungsberechtigter Personen.

 

-     Das Quorum im Sinne des Abs. 3 Satz 1 ist nach Prüfung durch das Einwohnermeldeamt ebenfalls erfüllt.

Demnach gilt, dass der Bürgerantrag von mindestens einem Prozent der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein, wobei unterschriftsberechtigt nur die Gemeindebürger sind.

Seitens der Bürgerantragssteller wurden 385 Unterschriften übergeben. Von diesen 385 Personen sind 330 in Kitzingen gemeldete, volljährige und wahlberechtigte Personen, also Gemeindebürger. Die Stadt Kitzingen verfügt derzeit über 23.174 Einwohner (Statistik Stand 14.11.2019). Das Quorum ist also erfüllt, wenn 232 Gemeindebürger unterschrieben haben. Diese Anzahl wurde erreicht.

 

Damit ist der Bürgerantrag zulässig. Die entsprechende Entscheidung hat durch das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags zu erfolgen. Der Bürgerantrag wurde am 04.12.2019 eingereicht. Das zuständige Gemeindeorgan ist hier der Stadtrat, da es um die Veräußerung des Objektes Schrannenstraße 35 geht.

 

3.      Weitere Vorgehensweise:

 

Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrages festgestellt, hat ihn der Stadtrat innerhalb von drei Monaten zu behandeln. Es ist seitens der Verwaltung beabsichtigt, die Behandlung des Bürgerantrages auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung am 30.01.2020 zu setzen.

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Bürgerantrag des Bürgerzentrums Kitzingen e. V. vom 02.12.2019

 

„Gemäß § 18 b BayGO stellt der Verein Bürgerzentrum Kitzingen e. V. folgenden Bürgerantrag:

Die Unterzeichner/innen befürworten die Forderung des Vereines Bürgerzentrum Kitzingen e. V. nach dem Verbleib und die damit verbundene Fortführung der Arbeit des Vereins im städtischen Gebäude Schrannenstraße 35. Der Stadtrat wird aufgefordert, den beabsichtigten Verkauf des Gebäudes zu revidieren und das Gebäude dauerhaft dem Verein Bürgerzentrum Kitzingen e. V. zu überlassen.“

 

wird gemäß Art. 18 b Abs. 4 GO für zulässig erachtet.