Ausgangslage:
Sowohl die
Grundschule Kitzingen-Siedlung als auch die Mittelschule Kitzingen-Siedlung
haben gebundene Ganztagsklassen, hier ist ein gemeinsames Mittagessen
verpflichtend. Die Kinder, die an der Mittagsbetreuung teilnehmen oder im Hort untergebracht
sind, können ein Mittagessen dazu buchen.
Bisher erfolgt die
Belieferung mit Essen durch die Mainfränkischen Werkstätten als Dienst-leistungsauftrag.
Die Eltern zahlen die monatlichen Essenskosten an die Stadt Kitzingen und die
Kinder dürfen am Mittagessen teilnehmen. Leider zahlen nicht alle Eltern immer
rechtzeitig bzw. gar nicht, sodass sich die Rückstände teilweise auf über 1.000
€ bei einzelnen Kindern belaufen. Insgesamt hat die Stadt Rückstände von den
Eltern in Höhe von ca. 17.000 €. Das Beitreiben des Geldes ist schwierig, da es
sich um eine privatrechtliche Forderung handelt.
Bei der
Schulverpflegung handelt es sich um eine soziale Dienstleistung, die nach den
vergaberechtlichen Grundsätzen auszuschreiben ist. Bislang ist noch keine
Ausschreibung erfolgt.
Weiteres Vorgehen:
Um zukünftig nicht
mehr mit den genannten Zahlungsschwierigkeiten kämpfen zu müssen, bietet es
sich nun an, die Schulverpflegung entweder als Dienstleistungskonzession oder
als Dienstleistungsauftrag mit vorherigem Satzungserlass auszuschreiben.
Gegenüberstellung
Dienstleistungsauftrag/Dienstleistungskonzession:
|
Dienstleistungsauftrag |
Dienstleistungskonzession |
Vertrag |
- Werk-Liefervertrag mit Anbieter - Vertrag mit Eltern |
- Dienstleistungskonzession mit Anbieter |
Abrechnung |
- zwischen Stadt und Anbieter - zwischen Stadt und Eltern |
Zwischen Anbieter und Eltern (die Stadt ist
nicht mehr beteiligt – Entlastung SG 13, SG 21) |
Ausschreibung |
- EU-Schwellenwert bis 750.000 € (netto) - Öffentliche Ausschreibung oder
beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb |
- EU-Schwellenwert 5,548 Mio. € - es existieren keine Verfahrensregelungen,
jedoch gelten neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere auch die
Vergabegrundsätze der Transparenz und des Wettbewerbs - in Anlehnung an die UVGO kann öffentlich
oder beschränkt ausgeschrieben werden. |
Aufwand Stadt |
- Überlassung der Räumlichkeiten zum
Aufwärmen und Ausgabe des Essens - Stromkosten - Zahlung Essenskosten an Anbieter - Einholung Essensgeld von Eltern |
- Überlassung der Räumlichkeiten zum
Aufwärmen und Ausgabe des Essens - Stromkosten - Zuzahlung durch die Stadt möglich |
Aufwand Anbieter |
- Herstellung Speisen - Lieferung - Aufwärmen in der Mensa - Personal für Essensausgabe - Reinigung Küche und Essensausgabe |
- Herstellung Speisen - Lieferung - Aufwärmen in der Mensa - Personal für Essensausgabe - Reinigung Küche und Essensausgabe - Abrechnung mit Eltern - Wirtschaftliches Risiko auf Seiten des
Anbieters |
Ausschluss von Kindern, deren Eltern das Essensgeld nicht zahlen |
-Stadt entscheidet, ob die Kinder weiterhin
an der Schulverpflegung teilnehmen dürfen |
- Stadt hat kein Mitspracherecht - Anbieter wird diese Kinder vermutlich
ausschließen, da das wirtschaftliche Risiko beim Anbieter liegt. |
Satzungserlass |
- Benutzungs- und Gebührensatzung - Öffentlich-rechtliche Forderung und
dadurch leichtere Beitreibung durch Möglichkeiten der Vollstreckung
(Kontopfändung, Beauftragung des Vollstreckungsbeamten) - Ausschluss von Kindern möglich, deren
Eltern das Essensgeld nicht zahlen |
Keine Satzungen notwendig |
Die Abrechnung der
Essenskosten ist bisher ein großer zusätzlicher Arbeitsaufwand für die
Stadtkasse und die Schulverwaltung. Bei einer Dienstleistungskonzession rechnet
der Anbieter die Kosten mit den Eltern direkt ab.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb eine
Ausschreibung mit dem Ziel, eine Dienstleistungs-konzession zu vergeben.
1.
Vom
Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. a) Die
Verwaltung wird beauftragt, eine Ausschreibung mit dem Ziel durchzuführen,
einen Dienstleistungsauftrag zu vergeben. Ebenso wird eine Benutzungs- und
Gebührensatzung für die Schulverpflegung erarbeitet und dem Stadtrat zur
Entscheidung vorgelegt.
Alternativ:
2. b) Die
Verwaltung wird beauftragt, eine Ausschreibung mit dem Ziel durchzuführen, eine
Dienstleistungskonzession zu vergeben.
3.
Die
benötigten Haushaltsmittel sind bereitzustellen.