Betreff
Haushaltsüberschreitungen
Kinderbetreuung allgemein; Auszahlung Zuschüsse an Kindergärten
Vorlage
2019/262
Art
Dringlichkeitsentscheidung

 

Begründung der Schulverwaltung:

 

Die Anträge für die Abschläge für das Bewilligungsjahr 2019 konnten von den Kindertageseinrichtungen erst im November / Dezember 2018 gestellt werden. Diese wurden in der Mittelanforderung eingeplant (staatl. Zuschuss 2.857.243,00 € und kommunaler Zuschuss 2.423.396,00 €).

 

Die Anträge für die Endabrechnung 2018 konnten erst ab März 2019 gestellt werden. Die Mittel hierfür wurden für die Mittelanforderung geschätzt, da noch keine endgültigen Zahlen vorlagen (staatl. Zuschuss 207.757,00 € und kommunaler Zuschuss 171.604,00 €).

 

Somit wurde bei HSt. 4641 7181 (staatl. Zuschuss) ein Ansatz in Höhe von 3.065.000,00 € und bei HSt. 4641 7182 (kommunaler Zuschuss) in Höhe von 2.595.000,00 € im Haushaltsplan 2019 eingestellt.

 

Bei der Endabrechnung 2018 errechnete sich allerdings eine Nachzahlung bei dem staatlichen Zuschuss in Höhe von 301.847,10 € und beim kommunalen Zuschuss in Höhe von 250.070,78 €.

 

Der hohe Unterschied ist damit zu erklären, dass verstärkt Kitzinger Kinder in Gastgemeinden aufgenommen wurden, für die keine Abschlagszahlungen im Bewilligungsjahr gezahlt wurden.

 

Zusätzlich kam im Jahr 2018 die Eröffnung der zweiten Kindergartengruppe in der Memellandstraße und die Eröffnung der dritten Kindergartengruppe im BRK-Kinderhaus hinzu, ca. 50 Kinder mehr, für die keine Abschläge gezahlt wurden und die mit der Endabrechnung beglichen werden. Ein Kindergartenträger erhält eine Nachzahlung in Höhe von 69.901,98 € (31.341,32 € kommunal und 38.560,66 € staatlich).

 

Im April 2019 beschloss die Bayerische Staatsregierung, dass für Kinder ab 3 Jahren ein Elterngeldbeitragszuschuss in Höhe von 100,00 € / Monat gezahlt wird, welcher rückwirkend an die Kindergärten ausgezahlt wurde.

 

Die Mehrausgaben bei HSt. 4641 7181 für die Weiterleitung des Staatszuschusses sind durch die Mehreinnahmen der höheren Zuweisungen des Staates bei HSt. 4641 1710 gedeckt.

 

Die Mehrausgaben für die Auszahlung des städt. Zuschusses werden durch die Mehreinnahmen bei HSt. 9000 0611, der Überlassung des Aufkommens der Grunderwerbsteuer, gedeckt.

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Es wird davon Kenntnis genommen, dass für das Rechnungsjahr 2019 Haushaltsüberschreitungen bei

 

HSt.

Bezeichnung

Haushaltsansatz

Überschreitungs-

betrag

 

VwHh:

 

4641 7181

 

 

 

4641 7182

 

 

 

 

 

 

Kinderbetreuung allgemein;

Zuweisung Betriebskostenförderung

Weiterleitung Landesmittel

 

Kinderbetreuung allgemein;

Betriebskostenzuschuss – Eigenanteil städt. Zuschuss

 

 

 

 

3.065.000,00 €

 

 

 

2.595.000,00 €

 

 

 

 

 

 

409.755,00 €

 

 

 

71.058,00 €

 

 

genehmigt wurden.

 

 

 

Die Deckung erfolgte für HSt.:

 

4641 7181       durch Mehreinnahmen bei HSt. 4641 1710 – Zuweisung Landesmittel für Betriebskostenförderung

 

4641 7182       durch Mehreinnahmen bei HSt. 9000 0616 – Überlassung des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer