1. Ausgangslage:
Dem Bauamt liegt ein Bauantrag mit der Nummer BGV-2019-143 vor. Es handelt es sich um einen Neubau eines Carports in der Fröhstockheimer Straße 49, Fl.-Nr. 561, Gemarkung Hoheim (s. Anlage 1).
Das Carport soll zur Unterstellung eines eigenen Fahrzeugs dienen und zwischen dem genehmigten Wohngebäude und der Straße errichtet werden. Das Vorhaben dient der bestehenden Nutzung untergeordnet.
2. Planungsrechtliche Einstufung
Das Vorhaben liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Es liegt keine Privilegierung vor. Die Beurteilung erfolgt nach § 35 Abs. 2 BauGB.
(2)
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung
oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist.
(3) Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans
widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans
oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder
Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen
kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen
oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung,
für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche
Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts-
und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der
Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz
gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung oder
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und
Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame
Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche
Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit
die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen
worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2
bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan
oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt für den Bereich ein Dorfgebiet (MD) dar. Weitere öffentliche Belange werden durch den Bau des Carports nicht beeinträchtigt. Die Erschließung ist über die direkt angrenzende Fröhstockheimer Straße gesichert.
Das Vorhaben ist demnach aus planungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig.
3. Weitere Vorgehensweise
Nach der Zustimmung durch den Verwaltungs- und Bauausschuss kann der Bauantrag abschließend bearbeitet und nach derzeitigem Stand eine Baugenehmigung erstellt werden.
Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt dem Vorhaben zu.