Betreff
Kommunales Förderprogramm der Stadt Kitzingen
Vorlage
2019/173
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Die Regierung von Unterfranken empfahl im Kommunalen Förderprogramm der Stadt Kitzingen die Anpassung des Fördersatzes von 25 % auf 30 % der zuwendungsfähigen Kosten sowie die Erhöhung des maximalen Zuschussbetrages von derzeit 10.000 €.

 

Vor dem Hintergrund der gestiegenen Baupreise ist aus Sicht der Verwaltung eine Anpas-sung des Fördersatzes sowie des maximalen Zuschusses gerechtfertigt. Es wird eine Erhö-hung auf 15.000 € vorgeschlagen.

 

Die Richtlinie wurde bei der Gelegenheit in Zusammenarbeit mit SGL 60 überarbeitet. Es wurden Praxiserfahrungen eingebracht und Anpassungen an die Städtebauförderung vorge-nommen. Vom Stadtbauamt wird vorgeschlagen den Geltungsbereich wie im Lageplan dar-gestellt auszuweiten. Siehe auch Beschluss des Stadtbauamtes „Städtebauförderung - Anpassung des Programmgebietes Stadtumbau-West“.

 

Nach Stadtratsbeschluss wird das Kommunale Förderprogramm der Regierung von Unter-franken zur Zustimmung vorgelegt. Mit dem Datum der Zustimmung tritt die geänderte Richtlinie dann in Kraft.

1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

2. Das Kommunale Förderprogramm wird wie in der Anlage beigefügt geändert:

 

1)   § 1 wird ergänzt

„eines Teilbereiches in Etwashausen“

 

2)    § 2 Abs. 1 wird komplett geändert

Bestimmung des Geltungsbereiches

Das Gebiet umfasst den gesamten Bereich der Altstadt sowie das Quartier im Bereich der Kaltensondheimer Straße/Güterhallstraße als auch einen Teilbereich in Etwas-hausen. Der Altstadtbereich wird durch die Verkehrsachsen Hindenburgring Süd im Süden sowie der Nordtangente im Westen und Norden umgrenzt. Im Osten bildet der Main eine natürliche Grenze. Im Südosten schließt das Gebiet das Quartier im Bereich der Kaltensondheimer Straße/Güterhallstraße über den Hindenburgring Süd hinaus mit ein.

Der genaue Umgriff des Sanierungsgebiets ergibt sich aus dem als Anlage 1 beige-fügten Lageplan.

 

 

3)    § 4 Abs. 3 wird geändert

Geltungsbereich der Gestaltungssatzung

 

4)    § 4 Abs. 5 wird konkretisiert

„auf der Grundlage eines Zuwendungsantrages“

 

5)    § 4 Abs. 7 wird komplett geändert

Die Förderung wird innerhalb von 10 Jahren ab erster Antragstellung insgesamt bis zur maximalen Höchstgrenze gewährt, d. h. bis zur Ausschöpfung des Höchstbetrages können innerhalb von 10 Jahren mehrere Anträge gestellt werden.

 

6)    § 4 Abs. 12 wird neu eingefügt

Die Bindungsfrist beträgt 25 Jahre ab Fertigstellung der einzelnen geförderten Maßnahmen.

 

7)    § 5 Abs. 5 wird geändert

Die Stadt Kitzingen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie einen Zuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten, höchstens 15.000,00 €.

 

8)    § 5 Abs. 6 wird geändert

Gesamtförderung höchstens 80 % der Gesamtkosten

 

9)    § 6 Abs. 5 wird neu eingefügt

Die Baufreigabe kann erst erteilt werden, wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen eingereicht und bautechnisch geprüft wurden.

 

10) § 8 Abs. 5 wird neu eingefügt

Die 2. Änderung des Kommunalen Förderprogramms tritt am  …………. in Kraft.