Betreff
KfW-Kredit Nr. 402 6026;
Prolongation nach Ende der Zinsbindungsfrist
Vorlage
2019/124
Art
Dringlichkeitsentscheidung

Der KfW-Kredit Nr. 402 6026 wurde mit Kreditzusage vom 28.04.2009 für die Generalsanierung der D.-Paul-Eber-Schule in Höhe von 2.375.000 € aufgenommen. Die Laufzeit des Kredites beträgt 20 Jahre, die letzte planmäßige Zins- und Tilgungszahlung ist am 15.02.2029 fällig. Die Zinsbindungsfrist wurde bei Aufnahme des Kredites auf 10 Jahre festgelegt und endet zum 15.05.2019.

 

Mit Schreiben vom 12.04.2019 bot die KfW die Prolongation des Restdarlehens zu einem Zinssatz von 0,42 % p. a. an. Der bisherige Zinssatz belief sich auf 1,4495 %. Gemäß Ziffer 2 der Zusagebedingungen besteht die Möglichkeit, dem neu festgelegten Zinssatz innerhalb von 2 Wochen zu widersprechen. In diesem Fall ist die Rückzahlung des Restbetrages in Höhe von 1.397.044 € zum 15.05.2019 fällig.

 

Eine örtliche Bank berechnete für die Aufnahme eines Kredites in Höhe von 1.397.044 € mit einer Laufzeit von 10 Jahren einen Zinssatz von 0,45 %.

 

Da der Zinssatz der KfW unter dem einer örtlichen Bank liegt und der angebotene Zinssatz für die Restlaufzeit deutlich niedriger als der bisherige Zinssatz ist, wurde der Prolongation zu den Konditionen der KfW zugestimmt.

 

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Es wird davon Kenntnis genommen, dass der Oberbürgermeister der Prolongation des KfW-Kredites Nr. 402 6026 (Kreditrest zum 15.02.2019: 1.397.044 €) zu einem Zinssatz von 0,42 % p. a. im Wege der Dringlichkeit gem. Art. 37 Abs. 3 GO zugestimmt hat.